Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 05.03.1969 – 4 StR 610/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 15 StPO § 265 Abs. 1 Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last liegt, braucht nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu werden, daß neben der Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden könne.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last liegt, braucht nicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu werden, daß neben der Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden könne.
BGH, Urt.v. 5. März 1969 - 4 StR 610/68 - LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 610/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Paul K EB zus CE. geboren am NEED 932 in u, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEREEREEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
18. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem
19. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen, davon in einem Falle weiter in Tateinheit mit versuchter Blutschande zur Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten,der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung zutreffend dargelegt hat, sind sowohl die verfahrensrechtlichen Bedenken als auch die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen das Urteil unbegründet.
Näherer Erörterung bedarf nur die auf § 32 StGB gestützte Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
In der Anklageschrift (und im Eröffnungsbeschluß)
ist diese Bestimmung nicht angeführt, auch ein sonstiger ausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung nicht enthalten. Der Staatsanwalt hat in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht gestellt. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte auch vom Gericht nicht darauf hingewiesen worden, daß ihm diese Rechte aberkannt werden
könnten.
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Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 265 StPO sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der "freien Beweiswürdigung" und des "Fair trial", womit sie offenbar auch zum Ausdruck bringen will, daß dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt worden sei (Art. 103 Abs. 1 GG). Ohne einen entsprechenden Hinweis, meint sie, habe der Angeklagte sich zur Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zu verteidigen brauchen und auch nicht verteidigen können; der Verteidiger habe dies nicht einmal gedurft. Die gehobene Bedeutung der bürgerlichen Ehrenrechte und die herabsetzende Wirkung ihrer Aberkennung verlangten eine eingehende Erörterung. Hätten der Angeklagte und der Verteidiger mit Nachdruck für die Belassung der Ehrenrechte eintreten können, wäre die Aberkennung nicht, zumindest nicht für die Dauer von sechs Jahren, ausgesprochen worden.
Die Rüge ist aus keinem dieser Gesichtspunkte begründet.
§ 265 StPO ist nicht verletzt. Anders als bei Maßregeln der Sicherung und Besserung, für die - unter bestimnten Voraussetzungen (vgl. BGHSt 18, 66, 67, 68)- 8 265 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit eines Hinweises vorsieht, ist der Angeklagte gegen den Ausspruch einer in Anklagesatz und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnten Nebenstrafe, wie hier, durch § 265 StPO nicht geschützt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 1961 - 2 StR 622/60 - (BGHSt 16, 47, 48) aus Anlaß einer Einziehungsanordnung ausgeführt hat, ist § 265 Abs. 1 StPO, auf den es hier nur ankommt, unmittelbar bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des Eröffnungsbeschlusses, d.h. heute des durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen
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dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Anführung
von Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Damit soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend festgelegt werden. Vorschriften über bloße strafrechtliche Nebenfolgen der tatbestandsmäßigen Handlung, also auch solche über bloße Nebenstrafen, brauchen dagegen nicht in den Anklagesatz und den diesen zulassenden Eröffnungsbeschluß aufgenommen zu werden, gleichgültig, ob die Folgen zwingend angedroht werden, wie beispielsweise die Eidesunfähigkeit in § 161 StGB, oder ob sie in das Ermessen des Tatrichters gestellt sind, wie hier die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte in § 32 StGB. Was aber nicht zum notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses nach §§ 200, 207 StPO gehört, kann auch nicht Gegenstand einer Umgestaltung im Sinne des
§ 265 Abs. 1 StPO sein. Es handelt sich also nicht um
eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, wenn
der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung eine Nebenstraffolge nach § 32 StGB in Erwägung zieht und verhängt, obwohl sie in Anklagesatz und Eröffnungsbeschluß noch nicht bezeichnet war (vgl. auch BGH Urteil vom 21. September 1965 - 5 StR 330/65; BGH GA 1968, 303). Von dieser in Bezug auf den Ausspruch einer Nebenstrafe ständig vertretenen Rechtsauffassung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 5, 1375 33, 398, 399) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2, 85, 885 18, 66, 67) abzugehen, gibt der Vortrag der Revision keinen Anlaß.
Aber auch allgemeine Grundsätze des Verfahrens verpflichteten das Gericht hier nicht, den Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß im Falle einer dem Anklagesatz entsprechenden Verurteilung wegen Unzuchtsverbrechen
neben der - in erster Linie angedrohten (vgl. §§ 174
Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB) - Zuchthausstrafe auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden könne. Insbesondere ist eine solche Hinweispflicht nicht aus
Art. 103 Abs. 1 GG herzuleiten, nach dem vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Diese Grundrechtsbestimmung will für alle gerichtlichen Verfahren "ein Minimum von rechtlichem Gehör gewährleisten" (BVerfGE 7, 53, 57; vgl. auch BayVerfGHE 11,
190, 194; Maunz/Dürig Grundgesetz 1968 Art. 103 Abs. 1
Rz. 71; Jagusch NJW 1962, 1645). Ihre "Aufnahme in das Grundgesetz sollte Mißbräuchen in gerichtlichen Verfahren, wie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen waren, unmöglich machen" (BVerfGE 9, 89, 95).
Sie gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten deshalb grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 418, 429; 7, 53, 57),
sei es auch nur mit Rechtsausführungen (BVerfGE 9, 261, 267; BayVerfGHE 11, 190, 194; dass. MDR 1962, 542; Maunz/Dürig aa0 Rz. 33 ff) und gebietet dem Gericht,
die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 21, 46, 48). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Gericht danach insbesondere seiner Entscheidung nur solche "Tatsachen und Beweismittel" zu Grunde legen, zu denen sich der von der Entscheidung Benachteiligte vorher hat äußern können (vgl. u.a. BVerfGE 7, 275, 278; 13, 132, 145; 20, 280, 282; BVerfG NIW 1967, 30; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 - Bl. 14, 15; BayVerfGH NJW 1964, 2295; Röhl NJW 1964, 273). Darüber hinaus ergeben sich jedoch für das Gericht keinerlei Hinweis- und Aufklärungspflichten
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aus Art. 103 Abs. 1 GG (Maunz/Dürig aa0 Rz. 71; Schmidt/ Bleibtreu/Klein Kommentar zum Grundgesetz 1967 S. 499). Weder ist das Gericht zu Rechtsgesprächen mit den Beteiligten verpflichtet, um sie vor "Überraschungen" zu bewahren (vgl. BayVerfGH NIW 1964, 2295; Jagusch NJW 1959, 268 ff; Leonard Rechtspfl. 1964, 37; Röhl NIJW 1964, 277; aA Arndt NIW 1959, 6 ff)etwa dazu, einem Angeklagten mitzuteilen, wie es die in der Hauptverhandlung erörterten Tatsachen und Vorgänge bei der Urteilsfindung möglicherweise rechtlich beurteilen werde (vgl. das Urteil des Senats vom 29. April 1960). Noch ist es beispielsweise gehalten, eine rechtskundig vertretene Partei über die im Gesetz klar und eindeutig bestimmten Rechtsfolgen prozessualer Pflichten zu belehren (BGH VersR 1967, 1005) oder einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß nach Lage der Sache ein "besonders schwerer Fall" angenommen werden könne (vgl. BGH NJW 1959, 996). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird davon nicht berührt.
So liegt es auch hier. Die Tatsachen und Beweismittel, die die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten einschließlich des Ausspruchs über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu Grunde gelegt hat, waren dem Angeklagten durch die Hauptverhandlung bekannt. Mindestens sein rechtskundiger Verteidiger hat den Inhalt der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 und 32 StGB gekannt und damit auch die Möglichkeit, daß im Falle der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden konnte. Wenn er sich dazu auch dann nicht äußerte, als der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag auf Zuchthaus angetragen hatte, war das seine Sache (vgl. BVerfGE 8, 184, 185; BGHSt 16, 47, 49). Gelegenheit
zu Äußerungen bestand jedenfalls nach der Sitzungsniederschrift. Über die sich aus dem bekannten Sachverhalt und dem Gesetz selbst ergebende Rechtsfolge brauchte die Strafkammer, wie bereits ausgeführt,
den Angeklagten aber nicht zu belehren, ebensowenig wie sie ihn über ihre Absichten aufzuklären brauchte, falls sie vor der Beratung überhaupt schon eine Entscheidung nach § 32 StGB ins Auge gefaßt haben sollte. Die Auffassung der Revision, der Verteidiger habe sich ohne einen entsprechenden Hinweis nicht dazu äußern dürfen, ist abwegig. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist hiernach nicht verletzt (so wie hier auch BGH GA 1968, 303).
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Bestimmung des § 32 StGB überäßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aussprechen soll oder nicht. Er hat zu prüfen, ob die Tat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie die Persönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die in den §§ 33 ff StGB angeführten Rechte und Rechtsstellungen zu nehmen (BGHSt 5, 198, 199). Zu der Befürchtung, daß die Strafkammer diese Grundsätze verkannt oder, sei es auch nur im Hinblick auf die Dauer der Nebenstrafe, die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben könnte, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen Anlaß. Eine nähere Begründung der
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Entscheidung war im Hinblick auf Art und Gewicht der dem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1955
- 1 StR 494/54).
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal