Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 10.01.1969 – 5 StR 682/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tur BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alwin RB aus Has, dort geboren am GE :::5,

wegen Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, ‘"Bundesrichter Schmidt Bundesrichter' Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

‘als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

"Justizhauptsekretär GEEEEEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht ianit ’

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Mai 1968 wird verwörfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels" zu tragen.

_ ‚Yon ‚Rechte: wegen -

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Die Revision des Angeklagten, der wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 400 DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 80 Tagen verurteilt worden ist, rügt, der Fall sei nicht von besonderer Bedeutung gewesen und hätte daher nach §§ 24 Abs.1 Nr.2 GVG vor das Amtsgericht gehört; das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen (§ 338 Nr.4 StPO).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolge.

I. Nach § 269 StPO darf ein Gericht "sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre". Darum hat der Bundesgeriohtshof den Revisionsgrund des § 338 Nr.4 StPO bisher verneint, wenn geltend gemacht wurde, statt des Landgerichts hätte das Amtsgericht entscheiden müssen (BGHSt 9,367,368; Urt. v. 13.Februar 1962 in GA 1963,100 zu § 24 GVG und mehrere unveröffentlichte Urteile).

Diese Regel wird aber durch Art.101 Abs.1 Satz 2 6G eingeschränkt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Ob dieses Grundrecht dadurch verletzt worden ist, daß statt des Amtsgerichts das Landgericht geurteilt hat, ist nicht nur vom Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, sondern auch schon vorher im Rechtsmittelzuge zu prüfen (BVerfGE 9,223,230 = NJW 1959, 871,872). Das Revisionsgericht ist dazu allerdings nur in der Lage, wenn eine entsprechende Verfahrensbeschwerde ordnungsmäßig erhoben worden ist (BGHSt 19,273). Eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter nimmt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung nur an, wenn bei der Auswahl oder Besetzung des Gerichts "willkürlich verfahren" worden ist; ein Fehler, der auf einem bloßen Irrtum beruht, reicht nicht aus. (BVerfGE aaO m.Nachw.).

Aus Art.101 Abs.1 Satz 2 GG ergibt sich also eine ungeschriebene Ausnahme des "verfassungskonform" auszulegenden § 269 StPO für die seltenen Fälle, in denen der Angeklagte sonst seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen würde.

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Ist dies geschehen, so steht $.269 StPO einer Rüge aus - § 338 Nr.4 StPO in Verbindung mit Art.101 Abs.1 Satz 2 GG nicht entgegen. on

II. Im vorliegenden Falle ist aber ein willkürliches Vorgehen der Strafkammer nicht erkennbar, von der Revision nicht einmal behauptet.

1. Die Staatsanwaltschaft hatte am 24.Äpril 1967 beim Landgericht eine umfangreiche Anklage gegen 17 Persofen erhoben, gegen die meisten wegen mehrerer einfacher oder

‘schwerer Diebstähle, die von vier Angeschuldigten sogar.

im strafschärfenden Rückfall nach § 244 StGB begangen. worden sein sollten. Die Strafkammer ließ durch Beschluß vom 8.September 1967 die Anklage zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht. Sie und schon die Staatsanwaltschaft gingen ersichtlich von der Annahme aus, daß gegen die Hauptangeklagten höhere Strafen als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten waren (§ 24 Abs.1 Nr.3 GVG). Mit der Verfolgung der Haupttäter durften die Verfahren gegen die Personen, die, wie der Beschwerdeführer, nur der Hehlerei beschuldigt wurden, wegen des Zusammenhanges nach den §§ 2, 3 StPO verbunden und vor das Landgericht gebracht werden, Sie brauchten dazu nicht von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs.1 Nr.2 GG zu sein. Der Beschwerdeführer meint daher zu Unrecht, in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß hättendie Umstände angegeben werden müssen, aus denen sich eine besondere Bedeutung des Verfahrens gegen ihn habe ergeben sollen. Auf keinen Fall 1äßt sich daraus, daß solche Darlegungen fehlen, herleiten, die Strafkamner habe sich die Zuständigkeit willkürlich angemaßt.

2. Nachträglich trennte die Strafkammer am 19.Februar 1968 das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und zwei andere, ebenfalls der Hehlerei beschuldigte Angeklagte ab. Vielleicht wäre es jetzt nach den §§ 6, 209 Abs.1 StPO zulässig gewesen, die selbständig gewordenen Sachen, die keine besondere Bedeutung hatten, an das Amtsgericht abzugeben. Möglicherweise wäre das sogar mit Rücksicht auf Art.101 Abs.1 Satz 2 GG in Verbindung mit § 24 Abs.1 Nr.2 GVG geboten gewesen, um den Beschwerdeführer vor den Richter zu bringen, der nunmehr für ihn der gesetzliche war. Das alles kann jedoch dahinstehen., Denn selbst wenn die Strafkammer in diesem Punkte einen Fehler gemacht. haben sollte, wäre sie nur einen Irrtum erlegen, hätte aber nicht willkürlich ‚gehandelt.

Die Revision war daher zu verwerfen, wie der Bundesanwalt beantragt hat.

Da nach den Grundsätzen der früheren Urteile des Bundesgerichtshofs im Ergebnis ebenso entschieden werden müßte, war die Sache nicht nach § 136 Abs.1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt ' Dr:Börker