Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 24

Stand: 10.06.2019

Bund128 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-1 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-1a (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-2 (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-3 (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Art 23 Art 25