Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.1984 – 2 BvE 13/83 · AtomwaffenstationierungZitiert von 33
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 35
- BVerfG, 23.06.1981 – 2 BvR 1107/77, 2 BvR 1124/77, 2 BvR 195/79 · Eurocontrol IZitiert von 18
- BVerfG, 22.11.2001 – 2 BvE 6/99Zustimmung der Bundesregierung zum neuen strategischen Konzept der NATOZitiert von 27
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · EPAZitiert von 14
- BVerfG, 17.09.2019 – 2 BvE 2/16 · Anti-IS-EinsatzZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel - keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 3
- OVG NRW, 22.01.2026 – 7 D 253/24.AK
- VG Arnsberg, 17.12.2024 – 1 L 1157/24.AZitiert von 2
128 Entscheidungen zu Art 24 GG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 24 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-1 (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-1a (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-2 (2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/24#abs-3 (3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.