Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 10.09.1968 – 1 StR 235/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
._- nur zu &) GVG § 63 Abs. 2 a) Auch die Beiordnung eines Hilfsrichters ist ein Richtervechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (vie - beiläufig - BGHSt 13, 53) b) Wird hiernach ein Hilfsrichter einer Kammer zugcewiesen, so kann das Präsidium ein bisheriges Nitglied dieser Kammer zum Ausgleich einer anderen . Kammer zuteilen.
4 Nachschlagewerk: ja ( BGHSt: a |
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nur zu &)
GVG § 63 Abs. 2
a) Auch die Beiordnung eines Hilfsrichters ist ein Richtervechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (vie - beiläufig - BGHSt 13, 53)
b) Wird hiernach ein Hilfsrichter einer Kammer zugcewiesen, so kann das Präsidium ein bisheriges Nitglied dieser Kammer zum Ausgleich einer anderen
. Kammer zuteilen.
BGH, Urt.v. 10. September 1968 - 1 StR 235/68 - LG Passau
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL-
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl DB EB aus varmm-CE, 1.:::. VE, zehorcn am GE :930 ir <C5r.
vegen Meinelds u.a.
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-2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septenber 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt ' Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender, Dr. Seibert Fischer
Pikart
Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Dr. GB ir äer verhanalung, GEB »ei üer Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, beim Bundesgerichtshof EEE
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als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ur
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 23. Ok&ober 1967 wird verworfen.
Jedoch werden im Urteilssatz die Worte "die in Vegfall kommt" gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in drei Fällen, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs in Yateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung einer bereits rechtskrältigen Strafe zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Nlonaten Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Enhrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm die Ausübung des ambulanten Gewerbes in der Elektrobranche auf drei Jahre untersagt; es hat ausgesprochen, daß er dauernd eidesunfähig ist.
Nit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und allgemein des
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Die _ Verfahrensrüxen;
1. Die Revision rügt zunächst, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil Gerichtsassessor IB und nicht Landgerichtsrat AED 215 Beisitzer mitgewirkt habe. Zwar sei durch den Präsidialbeschluß vom 12. Juni 1967 angeordnet worden, daß Landgerichtsrat AB aus der 1. großen Strafkammer ausscheide, während Gerichtsassessor IWW auch dieser Strafkamner zugeteilt worden sei. Dieser Beschluß sei jedoch gesetzwidrig gewesen.
Die Rüge ist unbegründet, Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entspricht die durch den Beschluß des Präsidiums vom 12. Juni 1967 getroffene Anordnung dem Gesetz. Insbesondere widerspricht sie nicht dem § 63 Abs. 2 GVG.
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Nach der ursprünglichen Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 waren Mitglieder der 1. großen Strafkammer die Landgerichtsräte HB und AB: Durch Beschluß des Präsidiuns vom 31. März 1967 wurde wegen Erkrankung des Vorsitzenden dieser Strafkammer, des Landgerichtsdircktors VB; bis zu dessen Dienstantritt, längstens für die Dauer der Abordnung des Amtsgerichtsrats Bew an das Landgericht Passau, dieser Richter als weiteres Mitglied der 1. großen Strafkammer zugeteilt. Diese Anordnung wurde durch das Präsidium aufgehoben, als am 12, Juni 1967 Landgerichtsdircktor VD scinen Dienst wieder antrat und die Abordnung des Amtsgerichtsrats Be aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurde aus Anlaß des Dienstantritts des Gerichtsassessors IWdieser der 1. und 2. Strafkammer als Mitglied zugeteilt, während Landgerichtsrat AU aus den Strafkammern ausschied und der 1, Zivilkammer als ständiges Mitglied zugeteilt wurde.
Diese Änderung der Geschäftsverteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Geschäftsverteilung kann im Lauf des Geschäftsjahres dann geändert-werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauern der Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird (§ 63 Abs. 2 GVG), Entgegen der Ansicht des Beschverdeführers setzt der "Wechsel einzelner Mitglieder" nicht voraus, daß es sich dabei um planmäßige Mitglieder des Gerichts handelt. Auch die Zuweisung eines Hilfsrichte ist ein Richterviechsel im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG (so beiläufig BGHSt 13, 53, 56; ferner BGH Urteil vom 8. Juli 1958 - 5 StR 241/58; RGSt 20, 385, 387). Der von Kleinknec (in Schwarz-Kleinknecht, StPO Anm. 6 B zu § 63 GVG) vertretenen, nicht näher begründeten gegenteiligen Ansicht, auf die sich die Revision bezieht, kann nicht beigetreten
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werden. In der Rechtsprechung wird sie, soweit ersichtlich, nicht vertreten. Auch der Entscheidung BGHSt 13, 262 ist nichts zu entnehmen, was für jene Ansicht sprechen
könnte.
Wird dem Gericht ein Hilfsrichter beigeoränet (§ 70 Abs. 2 GVG), so hat das Präsidium über seine Verwendung zu befinden (BGHSt 12, 159, 161; RGSt 37, 301}. Bei seiner Entschließung, welcher Kammer der Hilfsrichter zugeteilt werden solle, kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die auch sonst bei der Bestimmung der Mitglieder der Kammern (5. § 63 Abs. 1 GVG) von Bedeutung sein können, Es wird etwa die besondere Eignung des Hilflsrichters für ein Rechtsgebict oder die Erfordernisse seiner weiteren Ausbildung besonders in Betracht zichen (vgl. BGHSt 14, 321, 328). Keinesfulls ist das Präsidium gehalten, einen beigeorädneten Gerichtsassessor gerade in der Kammer einzusetzen, deren Geschäfts- oder Personallage - etwa wegen zeitweiligen Ausfalls eines Richters oder wegen aulergewöhnlichen Geschüftsanfalls - Anlaß zu seiner Beiordnung gegeben hat, Andernfalls würde der Justizverwaltung ein Einfluß auf die Besetzung einer Kammer eingeräumt werden, age ihr nicht zusteht (vgl. BGHSt 12, 159, 161;
13, 53, 56).
Wird hiernach der Hilfsrichter einer bestimnten Kammer zugeteilt, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein bisheriges Mitglied dieser Kammer zum ständigen Mitglied einer anderen Kammer zu bestimmen, weil diese einen weiteren Richter benötigt. Was in dieser Hinsicht "erforderlich" ist, hat allein das Präsidium des Landgerichts zu entscheiden und unterliegt grund-
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sätzlich nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Denn es handelt sich hierbei vielfach un Ermessensfragen und es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ebrinessens des Präsidiums zu setzen.
Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des Landgerichtsrats A zun Mitglied der 1. Zivilkammer auch schon deshalb gerechtfertigt war, weil Landgerichtsrat Dr. TB; der nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1967 ständiges Mitglied dieser Kamner war, seit Monaten an das Justi2- ministerium abgeordnet und damit im Sinne des § 63 Abs. 2 GVG dauernd verhindert war. Jedenfalls durfte das Präsidium den neu eingetretenen Gerichtsassessor IE der ı. Strafkamner zuteilen, Auch die weitere Änderung der Geschäftsverteilung durch Beschluß des Präsidiums vom 12, Juni 1967 war durch den Richterwechsel veranlaßt und hielt sich im Rahmen des § 63 Abs. 2 GVG. Daraus ergibt sich von selbst, daß auch Art. 101 GG nicht dadurch verletzt worden sein kann, daß Landgerichtsrat A der 1. Zivilkammer und Gerichtsassessor IB der 1. großen Strafkammer zugeteilt wurde,
2. Die Revision beanstandet ferner, daß der
Staatsanwalt die gesamte Anklageschrift - nicht nur
den Anklagesatz - verlesen habe. Auch diese Rüge geht fehl. Zwar heißt es im Sitzungsprotokoll (S, 1105 d.A.) daß der Staatsanwalt die Anklageschrift vom 16.3.1967 verlesen habe. Die Beweiskraft des Protokolls betrifft jedoch nur die "vorgeschriebenen Förmlichkeiten" (§ 274 StPO). Hiernach ist für den vorliegenden Fall umnider-
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legbar nur bewiesen, daß der Anklagesatz verlesen wurde, der einen Teil der Anklageschrift bildet; denn nur seine Verlesung ist vorgeschrieben (§ 243 Abs. 3 StPO). Daß auch das "wesentliche Ergebnis der Ermittlungen!" mit verlesen wurde, könnte zwar dem Protokollvermerk entnommen werden. Die dahingehende Behauptung der Revision ist aber widerlegt durch die Erklärungen des in der Hauptverhandlung amtierenden Staatsanwalts und der Berufsrichter, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
Es braucht hiernach nicht darauf eingegangen zu werden, welche Folgen die Verlesung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen für den Bestand des Urteils
haben könnte.
3, Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Zeuge Walter UW vercidist wurde. Es ist also davon auszugehen, daß er nicht vereidigt worden ist (§ 274 StPO). Die Revision rügt, daß eine Intscheidung über seine Nichtvereidigung "fehle" und bezeichnet deshalb den § 59 StPO als verletzt. Das ist nicht der Fall. Der Zeuge Valter Up brauchte nicht vereidigt zu werden, weil er Verletzter war (8 61 Nr. 2 StPO). Die-Rüge läuft aber offensichtlich auch darauf hinaus, daß für die Nichtvereidigung kein Grund angegeben worden sei. Für diese Beanstandung kann sich die Revision auf das Sitzungsprotokoll berufen, das entgegen § 64 StPO über den Grund der Nichtvereidigung des Zeugen Walter U keinen Aufschluß gibt.
Auf dem Verfahrensfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen, Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß die zahlreichen Zeugen, die durch die Straftaten des Angexlagten geschädigt wurden, durchweg als Verletzte unvereidigt geblieben sind. Auch die als Zeugen vernommenen Eltern des geschädigten Up tlieben als Angehörige eines Verletzten unvereidigt (8. Sitzungsprotokoll S. 1132, 1133 d.A.). Als diese gemeinsam mit Walter Ve "in allseitigen Einverständnis" entlassen wurden, konnte es daher für den Verteidiger keinen Zweifel geben, daß auch Valter VB nis Verletzter unvereidigt bleiben sollte. Die Verteidigung hat auch keine Anträge zur Vereidigung dieses Zeugen gestellt.
4. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Beweisamtrags auf Vernehmung des Franz ZB :15 Zeugen ist in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden,
5. § 226 StPO ist nicht verletzt worden. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt sei bei der-Urteilsverkündung nicht anwesend gewesen, will die Revision offenbar auf den Vermerk im Sitzungsprotokoll (S. 1157 d.A.}) stützen, daß sich nach der Unterbrechung der Verhandlung nach den Schlußanträgen eiugefunden hatten "das Gericht in voraufgeführter Besetzung, der Angeklagte mit seinem Verteidiger". Der Staatsanwalt ist hier allerdings nicht aufgeführt.
Damit ist jedoch nicht bewiesen, daß der Staatsanwalt bei der Urteilsverkündung nicht zugegen war, selbst wenn man davon ausgeht, daß das Sitzungsprotokoll auch für die Anwesenheit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung
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(s. § 272 Nr. 2 StPO) allein Beweis erbringt (für die Anwesenheit der Richter s. RGSt 53, 233). Denn das würde nur gelten, wenn das Sitzungsprotokoll insoweit sonst widerspruchsfrei und lückenlos wäre (BGHSt 17, 220, 222 mit weiteren Nachweisen). Das ist nicht der Fall.
Die Strafkammer hat an fünf Tagen verhandelt. Die Verhandlung wurde also öfters unterbrochen. Bas Protokoll führt in allen diesen Fällen nur an, daß sich zur Fortsetzung der Verhandlung das Gericht in der voraufgeführten Besetzung und der Angeklagte mit seinen Verteidiger eingefunden hätten. Der Staatsanwalt wird nicht mehr aufgeführt, obwohl sich aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls ergibt, daß er zugegen gewesen sein muß, da er Anträge gesteilt und Fragen un die Zeugen gerichtet hat. Wenn man hiernach das Protokoll nicht überhaupt dahin auslegt, daß der an Anfang angeführte Staatsanwalt während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung zugegen war, so muß es hinsichtlich der Anviesenheit oder Nichtanwesenheit des Staatsanwalts als widersprüchlich angesehen werden, so daß die Niederschrift keinen unwiderlegbaren Beweis erbringt. Überdies entfällt die Beweiskraft des Protokolls zu diesem Punkt auch deswegen, weil der Strafkammervorsitzende, der das Protokoll mit unterzeichnet hat, insoweit seine Unrichtigkeit bezeugt (BGHSt 4, 364). Der Senat hat aus den dienstlichen Erklärungen des Staatsanvalts und der an der Verhandlung beteiligten Richter die Überzeugung geuonnen, daß der Staatsanwalt auch bei der Urteilsverkündung zugegen war.
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II. Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, 1. Die drei Verbrechen des Meineids
. Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten sind zwar nicht ganz widerspruchsfrei. Denn einerseits stellt das Landgericht fest, daß er die von ihm nicht angegebenen Bankkonten bewußt verschwiegen habe Damit wird unbedingter Vorsatz angenommen. Andererseits werden aber Wendungen gebraucht, die auf die Annahme eine; "zumindest" bedingten Vorsatzes hinauslaufen., Diese Unstimmigkeit ist hier aber weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch von Bedeutung.
2, Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Unterschlagung verurteilt worden ist, 1äßt der Schuldspruch im Ergebnis keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß die Strafkammer in seh: weitgehendem Umfang Fortsetzungszusammenhang zuischen alle Betrugstaten angenommen hat, beschwert ihn nicht. Ob die Strafkammer zu Recht angenomnen hat, daß die Geschädigten die auf Veranlassung des Angeklagten einen Finanzierungsvertrag unterschrieben haben, diesen nach § 123 Abs. 2 B@ gegenüber dem Finanzierungsinstitut nicht anfechten konnt: kann dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGHZ 47, 224). De für den Tatbestand des Betrugs ist es unerheblich, ob das ‚infolge der Täuschung vorgenommene Rechtsgeschäft anfechtbar ist (RGSt 48, 186, 188).
Beim Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsirrtun ersichtlich, Die Aussprüche über dauernde Eidesunfähigkei' Ehrverlust und Berufsverbot entsprechen den Gesetz.
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Die Revision ist daher zu verwerfen. Wegen der Streichung der Worte "die in Wegfall kommt" vgl. BGHSt 12, 99.
Hübner Seibert Fischer
Pikart Pfeiffer