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BGH Entscheidung vom 08.07.1958 – 5 StR 241/58

5. Strafsenat

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2220 065

5 stR_241/58

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vertreter Heinz E mp zus HAMM, geboren am Em 1931 in FroEEEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt,

Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr.3 StPO und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.

Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig erschien, mit dem Handelsvertreter Siebert gewerbsmäßig Unzucht getrieben (§ 175a Nr.4 StGB) und durch eine neue selbständige Handlung (§ 74 StGB) an Siebert eine räuberische Erpressung begangen zu haben (§§ 253,255 SteB),

Die Strafkammer hat Siebert als Zeugen vernommen und vereidigt. Vor den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers hat sie das Verfahren wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit einem Manne durch Beschluß vorläufig eingestellt (§ 154 Abs.2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten beruht laut den Urteilsgründen (UA S.11) im wesentlichen auf den eidlichen Bekundungen des Zeugen SIE. Diese beziehen sich nicht nur auf den Hergang der räuberischen Erpressung, sondern auch auf die Einzelheiten der unmittelbar vorangegangenen Unzuchtshandlungen. Beide Vorgänge hatte der Angeklagte anders dargestellt (UA S.10,11). Die Strafkammer glaubt jedoch nicht ihm, sondern dem Zeugen (UA S.11-14).

Wie die Revision mit Recht geltend macht, durfte der Zeuge SB nach § 60 Nr.3 StPO nicht vereidigt werden. Denn er war mindestens verdächtig, an der gleichgeschlecht-- lichen Unzucht teilgenommen zu haben. Im Urteil stellt die Strefkammer eine solche Beteiligung sogar auf Grund seiner eigenen Aussage fest. Diese Tat, die dem Angeklagten als Verbrechen nach ‘ 175a Nr.4 StGB vorgeworfen wurde, war noch Gegenstand der Untersuchung, als der Zeuge vernommen und vereidigt wurde.

- 3.

-3-

Der Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO wurde nicht dadurch beseitigt, daß die Strafkammer das Verfahren wegen dieses Punktes im weiteren Verlaufe der Hauptverhandlung einstellte. Selbst wenn sie sich erst nach dieser Maßnahme über die Vereidigung des Zeugen schlüssig gemacht hätte, hätte sie dabei die Lage des Verfahrens zugrunde legen müssen, die zur Zeit der Vernehmung bestanden hatte (BGHSt 10,358,365).

Auf dem Fehler kann das Urteil beruhen. Dazu genüst es, wenn die Strafkammer der Darstellung des Zeugen über den Hergang der räuberischen Erpressung unter anderem deshalb vertraut hat, weil er geschworen hatte. Diese Möglichkeit läßt sich nicht ausschließen.

Das Urteil ist daher auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben, ohne daß auf die Sachrüge eingegangen zu werden braucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

. Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker