Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.04.1968 – 1 StR 51/68
1. Strafsenat
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2064 028
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_51/68 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den früheren Vertreter Reinnold KÜEEEB zu: VOEREEED (Xrs. LEE), geboren on EEE 195°
in VB (CSR), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Notzucht, Entführung wider Willen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23. April 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundeoanwalt Dr. EEE in acr Verhandlung, Staatsanwalt WE ::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Oktober 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
_g_r_ü_n_d_e_:_ I. Der Angeklagte ist, unter Einbezichung einer wegen Entführung in Tateinheit mit Notzucht verhängten Zuchthausstrafe, wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen und Körperverletzung zum Nachteil der damals
17 Jahre alten Renato STB u cincr Scsamtstrafc von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Ferner wurde ihm dic Fahrerlaubnis (drei Jahre Sperrfrist) entzogen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Verfahrens- und Sachrügce.
II. 1. Dice Rüge, der Angeklagte sei verhandlungsunfühig gewesen, ist unbegründet. Es hat sich nichts dafür ergeben, daß der Angeklagte während der tatrichterlichen Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war.
Im Ermittlungsverfahren gelang cs der Polizci nicht, den Angeklagten zum Erscheinen zu veranlassen (Bl. 15, 15 R d.A.). Anderseits hatten der Angeklagte und scine Frau vergeblich zu erreichen versucht, daß von einer Anzeige abgeschen würde (Bl. 2 d.A.). Die Wahlvertceidiger des Angeklagten legten seine Vorteidigung nieder, worauf ihm ein Pflichtverteidiger bestellt wurde (Bl. 53, 56 d.A.). Der Angeklagte erschien auch bei diesem nicht (Bl. 63, 67 A.A.).
Nachdem auf den 3, Oktober 1967 Hauptverhandlungstermin angesetzt worden war, teilte die Ehefrau des Ange-14 Tagen krank und könne nicht erscheinen. Es wurde das Attest eines praktischen Arztes vom 2. Oktober 1967 eingereicht, wonach der Angeklagte bei diesem Arzt "wegen Anfällen" in Behandlung stehe und zum 3. Oktober nicht erscheinen könne (Bl. 71, 72 d.A.). Darauf wurde der Termin abgesetzt und neuer Termin auf den 20. Oktober 1967
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anberaumt. Zugleich mit der Ladung ließ der Vorsitzende
dem Angeklagten mitteilen: Falls er wegen Krankheit verhindert sei, müssce er hierüber rechtzeitig ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Andernfalls habe er scine Vorführung zum Termin zu gewärtigen (Bl. 80 d.A.; § 230 Abs. 2 in Verbindung mit § 216 Abs. 1 StPO). Am 19. Oktober 1967 erlicß der Vorsitzende Vorführungsbefehl (Bl. 84 @.A.). Am selben Tag ging per Eilbrief das Attest eincs Wervenfacharztes vom 18. Oktober 1967 cin, wonach der Angeklagte "zur Zcit verhändlungsunfähig'" sei (Bl. 81, 82 d.A.). Irgendwelche näheren Angaben hierzu enthielt diese Bescheinigung nicht.
Der Angeklagte erschien, vorgeführt, zum Termin, mit scinem Verteidiger (Bl. 91 d.A.). Der Angeklagte wurde befragt, ob er wegen scines Gesundheitszustandes der Verhandlung folgen könne. Er erklärte, er habe "unheimliche Kopfschmerzen", werde aber versuchen, der Verhandlung zu mit dem Angeklagten über dessen Zustend unterhalten. Er (der Verteidiger) habe den Eindruck, daß der Angeklagte der Verhandlung folgen könne (Bl. 92 d.A.). Der Angeklagte äußerte sich in der Verhandlung ausführlich. Wach auszugswciscer Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schröder (über die Glaubwürdigkeit der minderjährigen Belastungszeugin Renate Sc) würde der Angeklagte befragt, ob er den Inhalt des Gutachtens verstanden habe.
Er erklärte: "Ich konnte dem Gutachten nicht recht folgen. Ich bin gesundheitlich vollständig auf dem Hund." Darauf gab ihm der Vorsitzende den Inhalt des Gutachtens nochmals mündlich bekannt. In seinem letzten Wort bat der Angeklagte darum, noch keinen Haftbefehl zu erlassen. Er müsse seine Zähne in Ordnung bringen lassen (Bl. 97, 98 d.A.)»
Angesichts dieses Sachverhalts und der dienstlichen Äußerungen des’ Vorsitzenden und der Sitzungsstaatsanwältin bestehen keine Bedenken gegen dic Annahme, daß
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Beurteilung des Tatrichters (BGH Urt. v. 21. November 1967, 5 StR 586/67). Darauf, ob der Angcklagtc zwei Tage vor dem Termin (Attest vom 18. Oktober 1967) etwa ver-
handlungsunfähig war, kam es nicht an. Der jetzige Ver-
teidiger des Angeklagten hatte übrigens an der Hauptver-
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2. Ob das fachpsychologische Gutachten Dr. Schröders vom Psychiatrischen Landeskrankenhaus Weissenau (Bl. 26 ff d.A.) nach § 256 StPO verlesen werden durfte, war hier nicht zu prüfen. Denn hiergegen wendet sich die Revision nicht (§ 352 Abs. 1 StPO).
3, Auch dic übrigen Angriffe der Revision (II der Revisionsbegründung) greifen sämtlich nicht durch (vgl. 88 261, 337 StPO).
Abvegig ist das Argument der Revision, der § 236 Abs. 1 StGB (erste Bogehungsform) sci verfassungswiärig und daher nichtig. Die Mindeststrafe des § 236 Abs, 1 StGB im Fall der Entführung zur Unzucht ist allerdings hoch (vgl. dazu Schönke/Schröder, 13. Aufl., Ran. 12 zu § 236 StGB, sowie § 209 Abs. 1 Entw. 1962: Gefängnis bis zu fünf Jahren). Es kann aber keine Rede davon sein, daß § 236 Abs. 1 StGB dem Rechtsstaatsprinzip und der verfassungsmäßigen Ordnung widerspreche; vgl. hierzu BVerfGE 6, 389, 439. Abgeschen davon würde die Höhc der Strafdrohung acn Bestand der Strafvorschrift selbst nicht berühren (vgl. BGHSt. 16, 124, 126 zu § 330 a StGB). Schließlich ist hier die Strafe allcin dem § 177 StGB entnommen worden (S. 12 UA).
TAU
Der Strafantrag der Eltern (§ 65 Abs. 1 Satz 2 StGB; Bl. 14 d4.A.) spricht von "Entführung und Beleidigung und Verführung" und erwähnt dic Körperverletzung nicht ausdrücklich. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Beschuldigte nach allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden sollte (vgl. auch BGH IM § 61 StGB Nr. 1).
4. Da das Urteil auf Grund der Revisionsnachprüfung auch im übrigen keinen Rechtsfchler erkennen läßt, ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart