Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 20.10.1970 – 1 StR 471/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sp BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 471/70 BESCHLUSS Mar
in der Strafsache
gegen
den Maschinenführer Josef \ EEE zus DO ‚ Kreis N, dort geboren an. EB 1944,
wegen Notzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1970 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,
II. Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Zur Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache‘ zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
III.Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der von den Eltern der verletzten Anneliese Ha gestellte Strafantrag (§ 65 Abs. 2 StGB) vom 24. November 1969 ist verspätet (§ 61 StGB). Nach den Feststellungen
beobachtete im Winter und Frühjahr 1969 die Mutter mehrmals, der Vater drei- bis viermal, wie der Angeklagte beim Fernsehen Anneliese unter den Rock griff
(UA S. 3, 4). Nur in dem Verhalten beim Fernsehen,
nicht auch in den später bekannt gewordenen Unzuchtsund Notzuchtshandlungen, hat die Jugendkammer die fortgesetzte Beleidigung gesehen (UA S. 22, 23); diese Tat bleibt aber nach den für den Fristbeginn wesentlichen Umständen dieselbe, auch wenn der Angeklagte mehr Einzelhandlungen begangen hat, als von den Eltern beobachtet worden sind. Da der letzte - für den Fristbeginn entscheidende (RGSt 61, 303) - Handlungsteil mit Sicherheit mehr als drei Monate vor Antragstellung lag, muß das Verfahren insoweit nach § 206 a StPO eingestellt werden; die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.
Da die Einzelstrafe für die Beleidigung wegfällt, muß die Gesamtstrafe aus den beiden übrigen Einzelstrafen neu gebildet werden (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1360).
Im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
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