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BGH Urteil vom 21.11.1967 – 5 StR 586/67

5. Strafsenat

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5_StR_ 586/67

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans-Jürgen J EEE aus Kg (u, geboren am EM 1924 in rg,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

zit

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.November 1967, an cer teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt - als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr BD]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin GE = u

"als Verteidigerin,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 20.März 1967 im ‚Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

1. Die Revision hält für möglich, daß der Angeklagte "an jedem Verhandlungstage infolge der Einwirkung von schmerzstillenden Drogen und Beruhigungsdrogen nicht verhandlungsfähig gewesen" sei.

Dem war von Amts wegen nachzugehen, weil die Verhandlung fähigkeit eine Prozeßvoraussetzung ist, es daher auf die Unbestinmmtheit des Revisionsvorbringens nicht ankam.

Die Frage, ob ein Angeklagter verhandlungsfähig ist, beantwortet sich nach anderen Grundsätzen als die Prozeßfähigkeit des bürgerlichen Verfahrensrechts. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit kommt es nur darauf an, daß der Angeklagte imstande ist, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (RG HRR 1936,1477). Deshalb könnte unter Umständen auch gegen einen geisteskranken Angeklagten strafgerichtlich verhandelt werden. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit deckt sich also nicht mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit..

Das kann der Anstaltsarzt verkannt haben, so daß seiner Äußerung, "Schmerzmittel und Medikamente ..... könnten evtl. die Verhandlungsfähigkeit beeinflußt haben", keine entscheidende Bedeutung beikomnt.

Der Tatrichter jedenfalls - und seine Beurteilung ist maßgebend -— hat keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit : des Beschwerdeführers gehabt. Denn weder die Sitzungsniederschrift noch die schriftlichen Entscheidungsgründe lassen insoweit irgendwelche Bedenken der Strafkammer erkennen, deren fünf Mitglieder den Angeklagten an drei Verhandlungstagen beobachte:: konnten. Auch dem Verteidiger ist bei seinen ständigen Umgang mit dem Angeklagten nicht aufgefallen, daß dessen Aufnahme- und Äußerungsfähigkeit herabgesetzt gewesen wäre. Denn der Verteidiger hat das Landgericht darauf in der

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Hauptverhandlung nicht hingewiesen und selbst in der schriftlichen Revisionsbegründung die Behauptung des Angeklagten über seine Verhandlungsunfähigkeit lediglich mitgeteilt, ohne hierfür eigenverantwortlich einzustehen.

An der Voraussetzung der Verhandlungsfähigkeit hat es also im ersten Rechtszuge nicht gefehlt.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

Der Strafausspruch indessen konnte nicht bestehenbleiben, weil das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend feststellt:

Von der zweiten rückfallbegründenden Betrugsvorstrafe wird nur mitgeteilt, der Angeklagte habe einen Teil der "Reststrafe vom 13.August 1965 bis zum 17.Dezember 1965 verbüßt", im übrigen sei ihm die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden.

Diese Angaben lassen nicht erkennen, ob die zweite Vorstrafe wenigstens teilweise vor den jetzt abgeurteilten Betrügereien verbüßt worden ist, wie es die Bestrafung wegen Rückfalls voraussetzt. Die Teilverbüßung nach dem 13.August 1965 rechtfertigt die Anwendung der §§ 264, 245 StGB nicht, weil die jetzt abgeurteilten Straftaten bereits im April/Mai 1965 begangen worden sind. Rückfallbegründend könnte nur die Untersuchungshaft sein, die auf die Strafe angerechnet worden ist. Dies würde aber voraussetzen, daß das Berufungsurteil des Landgerichts in Hagen vom 20.Mai 1964 vor Begehung der jetzigen Betrügereien rechtskräftig geworden war; denn eine vor Rechtskraft des Urteils (teilweise) verbüßte Strafe, also auch die angerechnete Untersuchungshaft, wirkt erst nach Eintritt der Rechtskraft rückfallbegründend (BGH NJW 1960,158).

Da die angefochtene Entscheidung nicht mitteilt, wann das Berufungsurteil (das mit der Revision hätte bekämpft werden können) rechtskräftig geworden ist, vermag der Senat

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nicht zu beurteilen, ob die Rückfallbestimmungen mit Recht angewendet worden sind.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt wer:

Sarstedt Schmidt Schmitt Börker Herrmann