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BGH Urteil vom 23.11.1951 – 2 StR 491/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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" Für das Nachschlagewerk | 2307 099 A

“ für die (mtliche Sammlung !

Gesetze StPO § 244 Abs 2, § 338 Nr 15 StGB §§ 223, 2232, 235, 3308.

Rechtssatzs 1.) Eine unvorschriftsmüssige Besetzung des Gerichts liegt noch nicht darin, dass ein Schöffe vorübergehend in seiner Lufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen ist (wie R6GSt 60, 635 RG JW 1932, 28885 1936, 3473).

2.) Der Tatrichter hat sich nur zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis eines Sachverständigen zu bedienen, wenn ihm die eigene Sachkunde hierfür fehlt.

Die Frage, welche Folgerungen auf diesen Tatsachen für dire Schuld des Täters zu ziehen sind, muss er allein entscheiden. Eine Nitwirkung des Sachverständigen ist hierbei nicht zulässig.

' 3,) Die actio libera in causa schliesst nur dann. die “ Anwendung des § 330 a StGB aus, wenn sie den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt (gegen RGSt 70, Br 85, 87 und das Schrifttum). - | ut

Aktenzeichen: 2 StR 491/51 Urteil vom 23.November 1951 LG Hildesheim

Im Namen des_Volkes

In der Strefsache

gegen den Londwirt .lbert B EM zus TB (Kreis Ta), . geboren am mp 1905 in Zn, “. wegen Volltrunkenheit

| Ä i hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .. | vom 23.November 1951, en der teilgenommen haben: Be:

Senatspr'isident Dr.Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.KRirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter V\Verner Bundesrichter Dr.Seuer

als beisitzende Richter, Bundesanvwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltscheft, Justizsekretär

als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14 ..Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. “.

Von Re chts wegen

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sehr lange" geschiafen haten. Der Schöffe selbst will

. ist der Schöffe offensichtlich nur ganz vorübergehend

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Gründe§

..om.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfchrensrügen,

l. Die Revision behauptet eine Verletzung des § 338 Nr 1 St2O, weil ein "Schöffe während der Verhandlung fest eingeschlafen" sei. Hierzu hat der Justizwachtmeister, der während der Verhrndlung Dienst tet, erklärt, "die Unaufnerksamkeit des Schöffen" könne "nur einen ganz kurzen Augenblick gedauert" haben. Nach der Ausserung des Prutokollführers kann der Schöffe "nicht

der Verhandlung gefolgt sein. Er schliesst seine Erklärung mit dem. Satz: "Sollte ich wirklich einen Homent eingenickt sein, so hat solches auf meine Wahrnehmung keinen Einfluss gehabt, da mich der Protokzllführer, der neben mir sass, gleich angestossen hat!'. Danach

in seiner Zufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt gewesen. Eine unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts liegt darin noch nicht. Die Erfahrung lehrt, dass bei längeren und schwierigeren Verhandlungen nicht alle Gerichtspersonen und Prozessbeteiligten jeder Einzelheit. folgen können. Die Schlußanträge und die Beratung sorgen dafür, dass der gesamte Verhandlungsstoff allen Richtern zur Kenntnis gelangt und deshalb bei der Entscheidung Berückeichtigung findet. Nur wenn ein Schöffe einen nicht unerheblichen

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Zeitraum fest geschlafen hat, so dass er wesentlichen Vorgängen, die sich während dieses Zeitraums ereigneten, nicht folgen konnte, ist eine Verletzung des § 338

Nr l StPO gegeben (R6St 60, 635 RG in JW 1932, 2888 und 1936, 3473). Denn in einem solchen Falle ist eine allseitige Unterrichtung und eine eigene Meinungsbildung des Schöffen über das Verhsndlungsergebnis in Frage gex stellt. Mech den wiedergegebenen dienstlichen Erkläörun-2; gen ist dies bei dem Schöffen BI@WMW nicht der Fall gewesen. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.

2. Die Revision macht ferner geltend, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob der "Verlust von Hemmungen, ethischen Regulativen und Gemütsqualititen euch von Einfluss auf die evtl.überlegungen des Ingekles;ten hinsichtlich der Gefahr des Betrinkens und einer Neigung zu Ausschreitungen geviesen sein konnte". Die Revision fährt fort: "Es genügt nach »nsicht des Angeklagten nicht, dass das Gericht aus eigener Sachkunde auf Grund der Hauptverhendlung feststellt. dass bei ihm ein ausreichender Intellekt vorhanden sei, der ihn die Gefahren des Alkohols erkennen lasse".

“ Die Revision will offenbar behaupten, die Stref- . ‚kammer habe ohne Anhörung eines Sachverständigen eine Frage 'entschieden, zu deren Beurteilung ihr die Sachkunde fehle, und damit § 244 Abs 2 StPO verletzt. äuch diese Rüge greift nicht durch. Die Strafkammer ‚stellt fest, dass bei dem’ Angeklagten "ein ausreichender Besitz an intellektuellem Kapital als gewisses Gegengewicht gegen eine pathologisch veränderte Trieb-

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und Gefühlsstruktur vorhanden" ist. Diese Überzeugung hat die Strafkammer nicht "aus eigener Sachkunde", sondern auf Grund der Gutachten der Sachverständigen gewonnen. Daran lässt das Urteil keinen Zweifel. Die Strefkemmer hat sich also zur Feststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis der . Sachverst'indigen bedient. Die Frage aber, welche Folgerungen aus diesen Tatsachen für das geistige oder seelische Verhalten des Angeklarten bei seiner Tat zu ziehen sind, konnte und musste die Strafkemmer selbst beantworten. Eine Mitwirkung der Sachverständigen bei dieser Entscheidung wre nicht einmal zulässig gewesen.

II. Sachbeschwerde.

Die Feststellungen der.Strafkemmer rechtfertigen: die Anwendung des § 330 a StGB. Die Revision erkennt dies an sich auch an; denn sie behauptet nur, dass die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich schuld-. haft in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt, auf einem Verfahrensmengel (1,2) beruhe..:Sie meint jedoch, die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte sich einer fehrlässigen Körperverletzung durch eine "actio libera in causa" nach § 236 StGB schuldig gemacht habe. Sei dies der Fall, denn schlösse § 230 StGB die Anwendung des § 330 a StGB’ aus.

Die Strafkamner hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8.September 1950 von’ der Anklage der Volltrunkenheit freigesprochen u.a. mit’der Hilfsbegründung, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er schon einmal früher dezu übergegangen sei, unter dem Einfluss geistiger Getränke strafbare Handlungen oder sonst Aus-

schreitungen und Gewalttätigkeiten zu begehen. Das Ober-

-5.

landesgericht erklärte im Urteil vom 7.llärz 1951, mit dem es den Freispruch rufhob, diese Begr'indung fir rechtsirrig, weil der innere Tatbestand des § 330 a StGB bereits gegeben sei, wenn der Täter nur allgemein damit rechnen musste, dass er im Rausche zu Ausschreitungen neige. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Angeklagte aber sogar gewusst, dass er unter dem Einfluss von Alkohol zu !usschreitungen neige. Er hat also nicht nur erkennen missen, sondern wirklich erkennt, dass er im Rausche eine Gefahr fir die Umwelt sei. Demit ist mehr festgestellt als das Oberlandesgericht zur inneren Tatscite des § 330 a StGB els erforderlich bezeichnet hat. Der Einwand der Revision lässt sich deshalb nicht mit einem Hinweis auf die Bindung der 2 Strafkemmer an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts E entkräften. Ist nun aber der Angeklaste. sich seiner Nei- A gung zu Ausschreitungen im Rausche bewusst gewesen, SO liegt die Annehme sehr nche, er hütte bedenken müssen, dass er im Rauschzustend einen anderen lienschen misshandeln könne. Ist dies der Fall, dann wäre er eines Vergehens nach $ .230 StGB schuldig. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler. Dieser Mangel wiirde den Angeklagten jedoch nur beschweren, wenn die Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung die Anwendung des § 330 a StGB. gegen ihn ausschlösse. Das ist aber nicht der Feile., u

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Sinn und. Zweck des Rs 330 a StGB ist es, eine Lücke zu schliessen, Diese Bestimmung will es ermöglichen, einen volltrunkenen Täter,. der für seine Rauschtat gemäss § 51: Abs ı ‚SteB nicht verantwortlich ist, wegen eines. ‚andersartigen strafrechtlichen Verschuldens. zu be-

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(RGSt 70, 85: 73, 11, 14). Hat sich aber der Täter in den Rausch versetzt mindestens mit dem bedingten Vorsatz, in diesem Zustande eine bestimmte Straftat auszuführen, und diese Rechtsverletzung dann auch im Vollreusch begangen (sog. actio libera in causa in der Ferm der vorsätzlichen Begehung), so ist für die Anwendung des § 330 a StGB nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift kein Raum; denn der Täter ist für seine Tat trotz des Rausches verentwortlich (RGSt 75, 177, 182). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 330 a StGB dann nicht anwendbar wäre,

die er im Rauschzustand begangen hat, unter dem Gesichts-

- punkt der actio libera in causa nach § 223 a StGB bestraft

werden müsste. Das ist nach dem Sachverhalt ausgeschlossen. Auch die Revision behauptet dies nicht.

Anders ist es, wenn der Täter sich berauscht, hierbei fahrlässig nicht bedenkt, dass er in der Volltrunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, und dann in diesem Zustende einen anderen Menschen mit natürlichem Vorsatz nisshandelt. Hier könnte er ohne den § 330 a StGB nur wiegen fahrlässiger Körperverletzung (actio libera in causa) bestraft werden. Der. Grundgedenke des § 330 a StGB ist es

aber gerade. ‘den, Täter für die Rauschtat verantwortlich ; we. EWENN“ auch eus einen andersartigen strefrecht-

lichen‘ V; Schulden. Daraus folgt, dass § 330 a StGB nicht.

hinter \ 230 StGB zurücktritt, wenn die Rauschtat "v: ‚rsätzlich" begangen ist. Es besteht vielmehr Tateinheit.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeigt folgende Erwägung: 8 330 a StGB setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 124) zur inneren Tatseite nur voraus. dass der Täter sich schuldhaft in einen Rausch versetzt, der seine Zurechnungsfühigkeit ausschliesst. Hinge-

gen braucht er nicht zu wissen,'dass. er im Rausche zu Straf-

wenn der Angeklagte wegen der gefährlichen Körperverletzung, i:..."

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- ausschliessenden Rausch versetzt und ausserdem fahrlässig

. sigen Körperverletzung". Das Schrifttum folgt dieser

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taten irgendwelcher /rt neige. Die schuldhafte Unmüssigkeit allein führt desholb schon zur Anwendung des § 330 a StGB, wenn der Täter in der Volltrunkenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Ist die Rauschtat, wie im vorliegenden Fall, eine gefährliche Körperverletzung, so kann der Täter mit Gefingnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Wenn er sich nun nicht nur schulähaft berauscht, sondern hierbei ausserdem noch aus Fahrlässigkeit nicht bedenkt, dass er in der .Trunkenheit eine Körperverletzung begehen könne, so lädt er zweifellos eine höhere Schuld cuf sich, als zur Anwendung des § 330 a StcB nötig ist. Dennoch wlirde er gemüss § 230 StGB nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden können. wenn man ennähne, dass diese Bestimmung die Anwendung des

§ 330 a StGB für den vorliegenden Fall eusschlösse.

Des kann nicht rechtens sein.

Nun hat allerdings das Reichsgericht in RGSt 70, 85, 87 ausgesprochen: "Hat sich jemend fahrlässig durch bereuschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit

nicht bedacht, dass er in diesem Rauschzustand eine gefüährliche Körperverletzung begehen könne,.-so ist er im Falle der Begehung dieser Handlung keines Verstosses

gegen den § 330 a StGB schuldig, sondern einer fahrläs-

Auffassung (IK Anm 13, Mühlmenn-Bommel Ann 2, Schönke Anm VIII, Schwarz Anm 2 D). Eine Begrlindung hierfür gibt weder das Reichsgericht noch das Schrifttum. Nöglicherweise gehen sie davon zus, dass das Gefährdungsdelikt gegenüber dem Verletzungsdelikt zuricktreten misse. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung enerkennt, dass dieses Verhältnis der "Subsidiarität" denn nicht vorliegt.

wenn die beiden gesetzlichen Bestimmungen verschiedene

Rechtsgüter schützen (RGSt 59, 107, 1135 69, 915 7, 420, 1°"

402). Die Vorschriften über Körperverletzung schützen die körperliche Unversehrtheit des Mitmenschen als Einzel.- person. Die Strafdrohung des § 330 a StGB will dagegen einer Geführdung der Allgemeinheit vorbeugen (BGHSt 1, 124). Gesetzeseinheit unter dem Gesichtspunkte der "Subsidiarität" besteht also zwischen der. Körperverletzung i S des § 223 StGB und der im Tausche begangenen Körperverletzung nicht. Des gilt allerdings auch, wenn die actio libera in causa der Rausch cat entspricht. In diesem Falle kenn jedoch

§ 33: a StGB, wie ausgeführt, seinem Sinn und Zweck nach keine Anwendung finden.

Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass. die actio libera in ceusa nur dann die Anwendung des § 330 a StGB ausschliesst. wenn sie den Tatbestand verwirklicht,

unter dessen Strefdrohung die Rauschtet füllt. Dies

leuchtet ohne weiteres ein für den Fall, in dem das Unrecht der actio libera in causa czuf einen enderen Gebiet liegt. als das der Rauschtat, z.B. der Täter rechnet nur demit, dass er. im‘Rausche ruhestörenden Lärm verursachen könne, miöshändelt. aber in diesem Zustende einen anderen Menschen. Xso: Kohlrausch-Lange Jnm VIII 4) oder tötet ihn‘ sogar.’ Es ist jedoch kein innerer Grund ersichtlich; ‚eine; ‚Gesetzeseinheit nur für diesen Fall zu verneinen N ein wenn der Täter wegen einer fehrlässi-

‚gen Körperverletzung eus dem Gesichtspunkt der actio

libera in. causa strafbar ist, so erschöpft die Anviendung

"des § 230 StGB weder das Unrecht der Tat noch die Schuld

des Täters, der im Rauschzustende eine"vorsätzliche"Kör-

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perverletzung begangen hat. Nur die Verurteilung aus beiden Strafbestimmungen entspricht deshslb dem Gesetz.

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nicht auch noch nach § 230 StGB verurteilt hat. Seine Revision bleibt deshalb erfolglos.

Dr.Moericke Dr.Kirchner Henneka Werner Dr.Sauer