Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.02.1968 – 4 StR 574/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
/ X BUNDESGERICHTSHOF 2109 069 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
en en
in der Strafsache
gegen
den Händler Georg W ED zu: EEE ; geboren am EB :935 in vum.
wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid usa.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Mai 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schöffengericht Koblenz hat den Angeklagten am 8. März 1967 wegen Widerstands in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung ‚Tatzeit: 24. Juni 1966° zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat
der Angeklagte, beschränkt auf das Strafmaß, Berufung eingelegt. Die Strafkammer hat die Berufungssache mit der bei ihr gegen den Angeklagten im ersten Rechtszug anhängigen Sache zu gemeinsamer Verhandlung und intscheidung verbunden und am 10. Mai 1967 folgendes Urteil gefällt:
"Auf die Berufung des Angeklagten hin wird das Urteil des Schöffengerichts Koblenz vom 8.3.1967 im .Strafausspruch aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen des rechtskräftig festgestellten Vergehens der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne Führerschein in einem Falle, wegen fortgesetzter Anstiftung teils zu uneidlichen Falschaussagen, teils zum Meineiga iu Tatceinheit mit fortgesetzter Anstiftung zur Begünstigung und
zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt; er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eid- ?ich vernommen zu werden '§ 161 StGB'.
Der Verwaltungsbehörde wird für immer untersagt, dem Angeklagten eine Pahrerlaubnis zu erteilen.
Die ausscheidbaren Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse, im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten zur last."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das vollständige Urteil nicht innerhalb der Wochenfrist des § 275 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Kein die Revision begründender Verfahrensfehler ist es ferner, daß das Urteil nur von einem der mitwirkenden Richter zugleich in Vertretung der durch Urlaub verhinderten anderen Richter unterschrieben ist. Nach § 275 Abs. 2 StPO ist ein solches Verfahren zulässig.
3. Die Verbindung einer Strafsache des ersten Rechtszuges mit einer bei demselben Gericht anhängigen Berufungssache {§ 237 StPO) ist nach ständiger
Rechtsprechung zulässig /BGH NJW 1955, 1198; BGHSt 19, 177, 132). Ein Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers ist dazu nicht erforderlich. Die Rüge, der diesbezügliche Protokolivermerk sei nicht verlesen und genehmigt worden, geht daher ins Leere. Der Angeklagte erleidet auch keinen Nachteil dadurch, daß in der Berufungssache an Stelle des Oberlandesgerichts der Bundesgerichtshof über die Revision entscheidet. Er wird damit nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen, da die erstinstanzliche Sache den weiteren Rechtszug bestimmt, gesetzlicher Richter also der Bundesgerichtshol ist \BGH aa0).
4. Die Aufklärungspflicht '§ 244 Abs. 2 StPO) hat das Landgericht nicht verletzt. Der Beschwerdeführer trägst selbst vor, daß der Zeuge Fritz Alten zur Zeit der Hauptverhandlung unauffindbar war.
5. Der gerügte scheinbare Widerspruch in den Urteilsgründen beruht auf einem Schreibfehler auf Seite 11 UA. Die Zeugin Aw nat bei ihrer Vernehmung am 15. Dezember 1966 nicht erklärt, daß der Fahdern, wie auf Seite 10 UA richtig festgestellt, daß er Georg - wie der Angeklagte - genannt wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Vernehnungsniederschrift vom 15. Dezember 1966.
II. 1. Die Nachprüfung der Schuldsprüche ergibt
keine Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Die Revision er-
hebt insoweit keine bestimmten Einwände. Auch die Strafzumessung enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Daß die Strafkammer dabei wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hätte, ergibt sich nicht schon daraus, daß sie nicht alle denkbaren Milderungsgründe erörtert. Hieraus kann nur geschlossen werden, daß sie ihnen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat iS. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem geltenden Gesetz ist das Fehlen von Gewinnsucht beim Meineid kein gesetzlicher Milderungsgrund, wie etwa der Eidesnotstand nach § 157 StGB oder die Berichtigung nach § 158 StGB. Die Strafkammer hat übrigens bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht aus Gewinnsucht gehandelt hat, sondern
"um seine Arbeitskraft seiner vielköpfigen Familie zu erhalten".
Die lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht knapp aber rechtsfehlerfrei begründet. Angesichts des Vorlebens und der Vorstrafen des Angeklagten war eine ausführlichere Begründung nicht erforderlich. Der jetzt 33 Jahre alte Angeklagte ist dreißigmal bestraft worden, darunter nicht weniger als achtmal wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis und dreimal wegen Widerstands. Unter diesen Umständen begegnet die Begründung des Landgerichts, eine Besserung des Angeklagten sei nicht zu erwarten,
daher genüge eine zeitlich begrenzte Sperre nicht, um die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen, keinen Bedenken.
Rotberg Börtzler Meyer Sanders Spiegel