§ 230 Strafantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 233
Nach Gewicht
- LG Bonn, 23.10.2024 – 27 KLs 10/24
- BGH, 08.03.2016 – 3 StR 417/15Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und OffizialdeliktZitiert von 8
- BGH, 18.12.2012 – 1 StR 415/12Weisungsverstoß während der Führungsaufsicht: Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Weisung; Nichtbefolgung einer Meldeweisung innerhalb des gerichtlich festgelegten MeldezeitraumsZitiert von 29
- BGH, 10.05.2023 – 2 StR 6/23Hauptverhandlung in Strafsachen: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung einer Körperverletzung im Schlussvortrag des StaatsanwaltsZitiert von 4
- LG Köln, 28.07.2023 – 117 KLs 11/22
- OLG Köln, 04.04.2019 – 2 Ws 122/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.05.2026 – 3 StR 148/26
- BGH, 01.04.2026 – 6 StR 75/26
- LG Münster, 10.12.2025 – 1 KLs - 540 Js 1016/25 - 10/25
233 Entscheidungen zu § 230 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/230#abs-1 (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/230#abs-2 (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.