Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 17.08.1967 – 1 StR 322/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 322/67 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Autokaufmann kanfredi N OB aus SC, zevoren an EEE L932 ir Pa
zur Zeit in Untersuchungshaft,
Ei
fortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Mei
neid
Ü08,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsuofs hat in der Sitzung vom 17. August 1967; an der teilgenommen haben:
Senstepräsident Dr. Kübner als Vorsitzender, Bundesrichter - Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Sei als beisitzende Richter, erstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnot iD als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ED 2: > ED als Verteidigerin, Justizangostellter ii 3 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, m.
für Recht erkannt:
. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil gerichts Bamberg vom 23. März 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Reohtenittels zu ‚tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
-Von Rechts wegen.
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Meineid und wegen fortgesetzter mißlungener Anstiftung zur Abtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei \lonaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Ferner hat es ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner Re-
vision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und
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rügt die verietzung des sac
mittel bleibt erfolglos.
Der Beschwerdeführer behauptet, ausweislich der Gerichtsakten sei nicht erkennbar, daß Dr. Ya, der in der Anklageschrift als Zeuge benannt worden war, um die Erstattung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit, der Zeugin Christine ZU ersucht worden sei; weder der Angeklagte noch sein Verteidiger seien _ vor oder in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden. Das ist unzutreffend. Wie sich aus Blatt 97 der Akten ergibt, hat der Strafkammervorsitzende nach Zustellung der Anklageschrift Dr. VE nit der Untersuchung der Zeugin Zend Erstattung eines Glaub- . ‚wirdigkeitsgutachtens in der Hauptverhandlung beauftragt. Dr. > DIESE als Sachverständiger geladen
(Bl. 117 d.A.). Im Sitzungsprotokoll vom 1. März 1967 ist vermerkt, daß bei Aufruf der Sache "der Sachverständige Dr. WEB" erschienen sei, daß er an die ihm bekannten Pflichten als Sachverständiger und an die Strafbarkeit falscher Begutachtung erinnert wurde.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußte es dem Angeklagten u
und seinem Verteidiger klar sein, daß Dr. VB als Sachverständiger vernommen werden sollte. Zwar hätte nach dem Sinn des § 222 StPO dem Angeklagten schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden sollen, daß Dr. WE nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger gehört werde, Die Unterlassung gab aber
dem Angeklagten nur das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, über welchen Antrag das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hatte (88 246 Abs. 2 bis 4 StPO). Daß ein Aussetzungsamtrag gestellt wurde, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Übrigens ist die Hauptverhandlung mehrmals unterbrochen worden.
‚Das Gericht konnte dem Sachverständigen gestatten, der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen beizu- \ wohnen (§ 80 Abs. 2 StPO), 80 daß insoweit § 58 Abs 1 StPO, der ohnehin nur eine Oränungsvorsehrift
ist, keine ‚Anwendung findet.
Der Sachverständige brauchte nicht vereidigt zu.
ES werden, da kein Antrag hierzu gestellt worden war =. (§ 79 StPO). Anders wäre es freilich, wenn Dr. 0
zugleich als Zeuge vernommen worden wäre oder über Tatsachen ausgesagt hätte, über die. er nur als Zeuge nätte aussagen dürfen (vgl. BGHSt 18, 107). Hierüber
\ ist, wie sich aus seinen Angaben zur Person ergibt, . erfahren, ob die Zeugin Christine 29 zeistige Ano-
. ergibt sich aus den Vortrag der Revision nicht. Im
auch beurteilt hat.
BB
trägt jedoch die Revision nichts vor. Es wird zwar behauptet, daß Dr. WEB die Stellung eines sachverständigen Zeugen hatte, jedoch nichts vorgetragen,
aus dem sich ergeben würde, daß er auch als Zeuge ausgesagt hat. Bin weiteres Eingehen hierauf ist daher dem Senat verwehrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Strafkammer hat nicht erkennbar dadurch. gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß sie Dr. mn und nicht einen anderen Sachverständigen hörte. Dr. Pi FREE
Nervenarzt, also wohl kein Psychologe. Der Strafkanmer kam es aber sichtlich in erster Linie darauf an, zu
malien aufweise. Daß der Sachverständige Dr. vg zur Beantwortung dieser Frage ungeeignet gewesen wäre,
übrigen handelt es sich bei der Zeugin um ein zur Zeit der Hauptverhandlung 24 Jahre altes Mädchen, dessen Glaubwürdigkeit” - seine geistige Gesundheit vorausgesetzt — die Strafkammer auf Grund eigener Sachkunde
- beurteilen konnte und nach ihren Erörterungen im Urteil
" Wenn der Angeklagte:und sein Verteidiger glaubten, "daß an der Unbefangenheit des Sachverständigen Zweifel
. bestünden, weil er die Zeugin schon privat behandelt
“ ständigen gestützt werden.
3, Die Strafkammer hat nicht dadurch gegen ihre Aufklärungsfflicht verstoßen, daß sie kein Zweitgutachten zu der Frage eingeholt hat, ob es nach den Blutmerkmalen der Beteiligten offenbar unmöglich sei, daß der Zeuge GE der Vater des Kindes Sabrina 7] ist. Die Blutuntersuchung hatte nach dem Gutachten von Professor Dr. Schwerd ergeben, daß auf Grund der Verteilung der Merkmale Ss die Vaterschaft des Zeugen EB as unwahrscheinlich zu bezeichnen sei. Der Gutachter hat allerdings hinzugefügt, daß dies zu den ‚Fällen gehöre, in denen die Einholung eines Zweitgutachtens erforderlich sei. Die Frage, ob die Zeugin 2 in Bezug auf ihren Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen GI während der Empfängniszeit für das Kinä Sabrina Ze die Wahrheit gesagt hat, kann jedoch durch die Feststellung der Möglichkeit oder Umwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft auf Grund der Blutmerkmalsverteilung überhaupt nicht beantwortet werden. Auch wenn GB hkiernach als Erzeuger nicht auszuschließen wäre, muß er nicht mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit verkehrt haben, während umgekehrt ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit möglich ist, selbst wenn er als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen wäre. Die strafkenner war deshalb nicht dazu gedrängt, ein
Zweitgutachten einzuholen.
Zur Vornahne einer erbbiologischen Untersuchung bestand nach dem Beweisergebnis für das Gericht kein Anlaß.
4. Der Verteidiger hatte die Zeugin Christine zZ während der Beweisaufnahme gefragt, ob sie bei ihrer Einvernahne am 24. bNai 1966 wahrheitsgemäß angegeben habe, daß sie Anfang 1965 nur mit dem Angeklagten Verkehr gehabt habe. Das Landgericht hat durch Gerichtsbeschluß diese Frage nicht zugelassen mit der Begründung, daß sie bereits beantwortet sei, weil die Zeugin jene Aussage schon dahin berichtigt habe, daß sie 1965 auch mit dem Zeugen @ geschlechtlich verkehrt habe.
| Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge zreift jedoch | „nicht durch. Der Vorsitzende kann ungeeignete Fragen an einen Zeugen zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO). Ungeeignet sind auch schon beantwortete Fragen (RGSt 44, 538, 41; BGHSt 2, 284, 289). Daß hier die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses unzutreffend war, behauptet die Revision nicht. Da also davon auszugehen ist, daß die Zeugin die Frage bereits beantwortet ‚hatte, durfte sie zurückgewiesen werden.
5, Allerdings stimmt die Beschlußbegründung nit
führungen in den Urteilsgründen nicht völlig überein.
Nach der Beschlußbegründung soll die Zeugin Zip ihre
| Aussage vor ' dem Ermittlungsrichter : in der Hauptver-
B auch mit dem . Zeugen X |] Goschlechtsverkehr hatte und.
. daß sie bei ihrer Vernehmung am 27. Mai 1966 nicht daran gedacht habe, weil es sich nicht um einen Ver- ’
kehr in der impfängniszeit für das Kind Sabrina gehandelt
habe, In den Urteilsgründen (Seite 17 UA) aber heißt es; Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche nur scheinbar der Umstand, daß die Zi vei ihrer kinvernahme vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt habe, sie habe im Jahre 1965 nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Die Beweisaufnahme habe jedoch keinen Nachweis erbracht, daß diese Aussage objektiv unrichtig wars Der Zeuge @P habe nicht angeben können, daß er 1965 Verkehr mit der Zip gehabt habe. Diese habe ausge- | sagt, mit Ge sei es lediglich 1964 und 1966 zum Verkehr gekommen. | Dissen Widerspruch rügt allerdings die Revision
nicht. Ob ihn der Senat auf die allgemeine Sachrüge
zu beachten hätte, kann dahinstehen, denn auf den Widerspruch kann das Urteil nicht beruhen. Es handelte sich um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine zB» Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Zeugin auch bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht bewußt die Unwahrheit gesagt habe, da sie davon ausgegangen sei, es komme nur auf die Enpfängniszeit für das Kind Sabrina 2 =: Deshalb habe sie an GP nicht gedacht, der hierfür nicht in Betracht kaa. Hieraus ergibt sich, daß es . dem Landgericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht darauf ankan, ob sie nun mit ww auch noch Anfang 1965 Verkehr hatte, zumal ein solcher in der Tat nicht in die Impfängniszeit gefallen wäre.
6. Da es für das Landgericht allein wesentlich war; ob die Zeugin bei jener Ausdage im Ermittlungsvsrfahren bewußt die Unwahrheit gesagt und welchen
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Sinn sie mit ihrer Aussage verbunden hatte, brauchte es sich ihm nicht aufzudrängen, den Richter, der sie damals vernommen hatte, als Zeugen über den objektiven Sinn der Aussage zu vernehmen.
7. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsirrtun zutage,itreten lassen. |
Die Revision ist daher zu verwerfen.
hübner . Seibert Fischer Ivoesdau Mai