Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.07.1967 – 4 StR 243/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten einschließlich etwaiger Bezichtigungen gegen einen anderen Angeklagten selbst dann für glaubhaft zu erachten, wenn sie in der Hauptverhandlung widerrufen worden sind. Dies setzt jedoch die sorgfältige Prüfung voraus, unter welchen Umständen und weshalb der Angeklagte die früheren Angaben gemacht sowie unter welchen Umständen und weshalb er sie widerrufen hat.
2107 061
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
StPO §§ 250, 261
Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehindert, frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten einschließlich etwaiger Bezichtigungen gegen einen anderen Angeklagten selbst dann für glaubhaft zu erachten, wenn sie in der Hauptverhandlung widerrufen worden sind. Dies setzt jedoch die sorgfältige Prüfung voraus, unter welchen Umständen und weshalb der Angeklagte die früheren Angaben gemacht sowie unter welchen Umständen und weshalb er sie widerrufen hat.
BGH, Urt. v. 28. Juli 1967 - 4 StR 243/67 - IG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 243/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Hilfsarbeiter Heinz_M aus HEEEB, geboren am CE 1923 in }
2. den remann Adolf P Ss VERS ED. geboren am 1935 in SEE,
wegen schweren Diebstahls iR.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvwalt nn "
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten MW und TEE zesen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Dezember 1966 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten Nun: Tun und den Mitangeklagten N der das Urteil nicht angefochten
hat, folgendermaßen verurteilt:
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MB wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus,
TED vezen schweren Diebstahls im Rückfall in ärei Füllen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis,
Hemp wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. f . Die Revisionen der Angeklagten Mg unä machen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts geltend.
Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.
1. a) Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden Angeklagten gründen sich auf folgende Vorgänge:
HgBhat seine eigene Beteiligung sowie diejenige des MB una des Tim ar den zur Aburteilung stehenden Straftaten in dem Umfang, wie ihn das Landgericht für erwiesen erächtet, am 30. September 1965 und am 5. Januar 1966 vor Polizeidienststellen und am 5. Januar 1966 auch vor dem Amtsrichter, dem er zur Entscheidung über die Haftfrage vorgeführt worden war, zugegeben und jeweils zu Niederschrift nehmen lassen. In der Hauptverhandlung, wie auch schon vorher, bestritten My und TEE jede Mitwirkung an den Straftaten. Hp widerrief seine früheren Angaben und erklärte, er habe die Straftaten allein ausgeführt; er habe Mund FEED zu Unrecht üdeswegen bezichtigt, weil er mit ihnen Streit gehabt habe. Die Vernehmungsprotokolle vom 50. September 1965 und vom 5. Januar 1966 (Kriminalpolizei und Amtsrichter) wurden ihm vorgehalten. Er gab zu, diese Angaben, und zwar jeweils freiwillig und unaufgefordert, gemacht zu haben.
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Das Landgericht hat im Urteil betont (UA S. 11), daß bezüglich der Angeklagten Mgpund TEE "als belastendes Moment in erster Linie nur noch die inzwischen widerrufenen Geständnisse des Angeklagten Hggpzur Verfügung stehen".
Es hat jedoch ausführlich dargelegt, daß und warum es sich davon überzeugt hat, "daß die von diesem Angeklagten am 30.9.1965 und 5. Januar 1966 vor der Polizei und dem Amtsrichter gleichermaßen zugegebene Darstellung des Geschehensablaufs der Wahrheit entspricht"s
b) Die.beiden Revisionen machen übereinstimmend geltend, das Landgericht habe durch die Art, wie es die früheren Aussagen des Hggpin das Verfahren eingeführt und seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, "gegen 88 249, 250, 251,
234 StPO" verstoßen und insbesondere den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Verhandlung verletzt.
. c)Das wegen der drei zur Aburteilung stehenden Straftaten gegen die drei Angeklagten gerichtete Verfahren ist von
Die Auffassung der Revisionsführer Ne und TEimEEEEp das Landgericht habe bei der Einführung der früheren Angaben des Mitangeklagten Hgg in die Iauptverhandlung einen Verfahrensfehler begangen, trifft nicht zu.
Als Hp in der Hauptverhandlung bei seiner Vernehmung zur Sache erklärt hatte, er selbst habe jede üer drei in Rede stehenden Straftaten, und zwar allein, ausgeführt, durfte ihm das Gericht seine gegenteiligenAngaben, die er früher bei
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der Polizei und dem Haftrichter gemacht hatte, vorhalten. Dabei handelt es sich um einen formlosen Vorhalt, der noch nicht einmal einer Protokollierung - die hier geschehen ist - bedurft hätte. Nach dem Ermessen des vorhaltenden Richters | konnte der Vorhalt in der Weise geschehen, daß der Angeklagte
auf den wesentlichen Inhalt der seinerzeit bei der Polizei und (oder) dem Richter protokollierten Aussagen hingewiesen | wurde; zum Zweck des Vorhalts durfte aber auch das Protokoll, \ und zwar auch das polizeiliche Protokoll, wörtlich verlesen “ werden (BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311). Hätte daraufhin der Angeklagte bestritten, daß er die in dem Protokoll enthaltenen Angaben überhaupt oder daß er sie mit dem angegebenen Inhalt und unter den angeführten Umständen gemacht habe, oder hätte er sich auf mangelnde Erinnerung berufen oder eine Erklärung auf diesen Vorhalt hin überhaupt nicht abgegeben, so hätte allerdings das polizeiliche Protokoll überhaupt nicht und
das richterliche Protokoll nur unter den Voraussetzungen des' § 254 StPO nach Verlesung verwertet werden dürfen; die Verlesung der Niederschrift des richterlichen Vernehmungsprotokolls hätte dann im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt weren müssen (§ 274 StPO). Wenn aber der Angeklagte auf den Vorhalt hin einräumt, daß er sich vor der Polizei und dem Richter so, wie in den Niederschriften niedergelegt, geäußert hat
- dies hat Hggpden Urteil zufolge eingeräumt (UA S. 10) -, dann darf das Gericht die Tatsache, daß der Angeklagte seinerzeit die in den Protokollen enthaltenen Angaben gemacht hat, ohne weiteres bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Insoweit ist Beweismittel nur die eigene, in der Hauptverhandlung gemachte Erklärung des Angeklagten, zu deren Bestandteil er den Inhalt der von ihm anerkannten Protokolle gemacht
hat (BGHSt 14, 310, 311/312; RGSt 61, 72, 74; 69, 88). In diesem hier gegebenen Falle sind weder die §§ 249, 250, 251, 254 StPO noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 261 StPO) verletzt,
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Unter diesen Umständen kommt es auch verfahrensrechtlich nicht darauf an, ob es sich bei den seinerzeit gemachten Angaben um ein "Geständnis" gehandelt hat.
Hiernach war das Landgericht verfahrensrechtlich nicht gehindert, die Tatsache, daß Hpin Taufe des Ermittlungsverfahrens seine Beteiligung an den zur Aburteilung stehenden Straftaten wiederholt anders angegeben hatte als in der Hauptverhandlung, bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen und | bei der Bildung seiner Überzeugung vom Hergang der Straftaten diese früheren Angaben des Mitangeklagten Hp gegen seine Jetzige Darstellung und gegen das Bestreiten der Angeklagten MD una FEED apzuwägen. Es oblag allein seiner freien Reweiswürdigung (§ 261 StPO), welche Überzeugung es sich von der Schuld der einzelnen Angeklagten auf Grund all dieser zu berücksichtigenden Umstände verschaffen konnte, Grundsätzlich ist der Tatrichter nicht gehindert, frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten, die dieser inzwischen widerrufen hat, für glaubhaft zu erachten und der Bezichtirung eines Mitangeklagten gegen einen anderen Glauben veizumessen. Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof immer vertreten worden (BGH 4 StR 1032/51 vom 17. April 19525 3 StR 249/52 vom 7. Mai 1953; 4 .StR 787/52 vom 21. Mei 1953); sie wird auch im Schrifttum gebilligt (Löwe/Rosenberg StPO ' 21. Aufl. § 261 Anm. 3) oder jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. | “
d) Soweit die Angeklagten erstmals nach der Hauptverhandlung. behauptet haben, daß bestimmte andere Täter die Diebstähle | ausgeführt oder sich doch an ihnen beteiligt hätten, handelt es sich um das Vorbringen "neuer! Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Sie können allenfalls zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrages verwendet werden (§ 359 Nr. 5 StPO).
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2. Auch die Sachrügen der beiden Angeklagten können nicht durchdringen.
Macht ein Angeklagter im Laufe des Ermittlungs- und daran anschließenden Hauptverfahrens wechselnde Angaben über den Hergang der ihm vorgeworfenen Straftaten und über die Art und das Maß seiner Beteiligung, so muß der Tatrichter sorgfältig prüfen, welche der Darstellungen den Vorzug verdient und ob . überhaupt eine von ihnen richtig ist. Bezichtigt ein Angeklagter seine Mitangeklagten, daß sie sich an den Straftaten beteiligt oder diese gar ohne ihn selbst ausgeführt hätten, so
ist, wenn sonst keine Beweismittel für die Täterschaft der Mit- |
angeklagten sprechen, besondere Vorsicht geboten. Dessen war sich aber das Landgericht bewußt. Es hat seine Überzeugung
von der Tüterschaft der Angeklagten NW unä a] eingehend und sorgfältig begründet. Seine Beweiswürdigung 1äßt keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Insbesondere ist das Landgericht nicht in den von der Revision des Angeklagten FB seltend gemachten Fehler verfallen zu sagen, weil Hgg die Straftaten nicht allein ausgeführt haben könne, müßten gerade I und TB seine Mittäter gewesen sein. Das Landgericht hat vielmehr neben anderen Umständen (UA S. 13) "mitentscheidend" die Tatsache berücksichtigt, "daß weder der Angeklagte Mproch seine Mitangeklagten in der Hauptverhandlung für die angebliche Falschbezichtigung irgendwelche auch nur annähernd stichhaltige Gründe anzugeben vermochten" (UA S. 12).
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Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der Taten als schwerer Diebstähle wird von den Feststellungen getragen. Die Rückfallvoraussetzungen sind für beide Beschwerdeführer einwandfrei dargetan. Auch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei begründet.
Die Revisionen müssen daher verworfen werden.
Rotberg Börtzler Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Spiegel