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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 3 StR 249/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Namen des Volkes In der Strafsache gegen Be

den ehemaligen Krankenpfleger Friedrich 8 EEE aus HE ; Kreis "HEHE ( (GEM , dort geboren am

GEB 1912;

wegen Landfriedensbruchs

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss A Bundesrichter Dr. Koeniger 3 Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, .

Oberstaatsanwalt EEE Be als Vertreter der Bundesanwaltschaft, " ch

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Br

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 18. Dezember 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Dem Angeklagten ist zur last gelegt, in der Nacht zum

10. November 1938 sich an dem gewalttätigen widerrechtn lichen Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten- „Menschenmenge in das Haus des jüdischen Metzgers Alfred in Weg Krs. Mu: beteiligt und dabei "era an sich genommen zu haben, Er ist wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

1.) Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Strafkammer zur Feststellung seiner Schuld unzulässige Beweismittel verwertet hat.

a) Zunächst rügt er, dass die Entscheidung auf die am 12. Januar 1939 über seine polizeiliche Vernehmung aufgenommene Niederschrift und sein darin enihaltenes Geständnis gestützt ist..

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung entgegen seiner früheren Einlassung vor dem Gendarmerieamt Gb seine Beteiligung an der Straftat bestritten. Weiter hat er sich damit verteidigt, er könne sich an seine Einvernahme durch die Gendarmerie nicht mehr erinnern.

Die Strafkemmer hat nicht verkannt, dass ein nichtrichterliches Protokoll zum Beweis eines vom Angeklagten abgelegten, in der Hauptverhandlung aber widerrufenen Geständnisses nicht verwendet werden darf, dass vielmehr hierüber der als Verhörsperson tätige Beamte vernommen werden muss. Da dieser nicht ermittelt werden kann, hat sie sich zur Heranziehung des früheren Geständnisses des Angeklagten deswegen für befugt gehalten, weil er seine Vernehmung durch die Gendarmerie nicht unbedingt in Ab-

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- 3. rede gestellt und ein Schriftsachverständiger die unter

das polizeiliche Protokoll gesetzte Unterschrift des Angeklagten als echt bezeichnet hat.

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= Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Dem Angeklagten ist die genannte Niederschrift vorgehalten worden. Seine Antwort, er könne sich an die ihr zugrunde liegende Vernehmung nicht erinnern, und das Bestreiten der Tat hinderten den Erstrichter, auf das sei-. nerzeitige Geständnis zurückzugreifen. Nur wenn der Angeklagte den Inhalt der Vernehmungsurkunde bestätigt "hätte, hätte ‚dieser zur Sachverhaltsfeststellung benutzt werden körinen. Dann wäre als Beweismittel nicht die Urkunde in Betracht gekommen, sondern die darauf abgegebene Erklärung des Angeklagten (R6St 69, 88). So war es indes hier nicht. Ein Urkundenbeweis nach § 254 StPO war nicht möglich, weil das Protokoll kein richterliches ist. Ein Beweis durch die Einlassung des Angeklagten konnte nicht zu dem aus der Urkunde gewonnenen Ergebnis führen, weil der Angeklagte deren Inhalt bestritten oder wenigstens nicht bestätigt und seine Beteiligung an der Dat geleug-

net hat.

Der von der Revision behauptete Verfahrensverstoss liegt also vor.

Dieser führt jedoch nicht schlechtweg zur Aufhebung des Urteils, sondern nur wenn €8 darauf beruht. Das wäre dann der Fall, wenn das von dem Gendarmeriebeamten aufgenommene Protokoll das einzige Beweismittel gewesen wäre. Die Strafkammer hat ihre Entscheidung aber auch auf Grund weiterer in der Hauptverhandlung gewonnener Beweisunterlagen getroffen, nämlich der Angaben der Mitangeklagten und des Zeugnisses des Regierungsinspektors VB

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b) In der Heranziehung weiterer Beweisunterlagen sieht die r Revision eine Verletzung der §§ 251, 253 StPO insoweit, als | den Mitangeklagten Kggp und Wo@@B die Protokolle über ihre früheren Vernehmungen vorgehalten worden seien. § 251 StPO sei bei Anwesenheit der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung unanwendbar.

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Dieser Angriff geht fehl.

Um einen Fall der §§ 251, 253 StPO handelt es sich hier nicht. Die bezeichneten Mitangeklagten haben sich wegen der Einzelheiten des den Gegenstand der Anklage bildenden Vortalise auf ihre kurz nach der Tat gemachten und niedergeschriebenen Angaben berufen und die Richtigkeit der Niederschrift zugegeben. Insbesondere hat Kraft eingeräumt, bei seiner Vernehmung durch Wgggp wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben. Der Zeuge Vi hat unter Eid bekundet, die Vernehmung des KB in der Niederschrift vom 23. Dezember 1938 entsprechend seinen Angaben wiedergegeben zu haben.

Das hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgehalten und ausgeführt, seine Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten habe auch in diesem Teil der Beweisaufnahne

ihre Stütze gefunden. BR

“ zu Anrecht beanstandet die Revision, die Strafkemmer habe das Urteil, auch soweit die Angaben der Mitangeklagten u in Frage stehen, ebenfalls nur auf ihre in den polizeilichen BE: Vernehmungsprotokollen niedergelegten Angaben aufgebaut. Das ist nicht geschehen. Den Mitangeklagten wurden zwar ihre in den Niederschriften enthaltenen Sachdarstellungen

vorgehalten. Aber durch das Eingeständnis, diese Erklärungen „et abgegeben zu haben, haben sie diese zum Bestandteil ihrer " in der Hauptverhandlung abgegebenen Aussage gemacht. Er- IR:

kenntnisquelle für die Urteilsfindung war demnach ihre Ein- . = lassung in der mündlichen Verhandlung, zu der allerdings

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zulässigerweise die früheren Angaben vor der Polizei gerechnet worden sind. Die Meinung des Beschwerdeführers, die Strafkamner hätte nur das berücksichtigen dürfen, was Zeugen oder Mitangeklagte noch in der Hauptverhandlung über den Tathergang selbst hätten sagen können, ist irrig. Er übersieht, dass durch die Erklärung der Mitangeklagten, ihre früheren Angaben seien vom vernehmenden Beamten richtig aufgenommen worden, diese zum Gegenstand ihrer Aussage vor dem erkennenden Gericht geworden sind. Deshalb liegt der Hinweis der Revision, die Vorschrift des § 253 StPO könne die Aussage eines Zeugen oder Eitbeschuldigten nicht ersetzen, neben der Sache, ganz abgesehen davon, dass sie auf den Nitangeklagten nicht anwendbar ist.

Das Landgericht war auch nicht gehindert, die Angaben des Wo vor der Gendarmerie in Verbindung mit seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung zu würdigen und seine erste Schilderung des Vorgangs für wahr zu halten. Über die seine vorherigen Angaben mitumfassende Einlassung dieses Angeklagten konnte die Strafkammer gemäss § 261 StPO nach freier richterlicher Überzeugung entscheiden (BGHSt 1, 337)- ,

c) Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der Inhalt der polizeilichen Protokolle über die Vernehmung der Mitangeklagten könne um deswillen nicht der Tatsachenfeststellung und der Bejahung seiner Schuld zugrunde gelegt werden, weil es sich seinerzeit um ein gegen den aitangeklagten Kg eingeleitetes Strafverfahren und eine ganz andere Tat, nämlich um Diebstahl, gehandelt habe.

Das Geständnis des Kraft gegenüber der Gendarmerie hätte im Rahmen des § 254 StPO nur gegen ihn selber verwertet

werden dürfen, nicht aber gegen einen anderen Angeklagten. Gegen diesen könne nur das verwendet ‚werden, was der Kit-

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angeklagte in der Hauptverhandlung selbst noch wisse. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen.

§ 254 StPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher Vernehmungsprotokolle im Wege des Urkundenbeweises, nicht

-aber deren Verwertung überhaupt (BGHSt 3, 149). Ist also

der Inhalt eines derartigen Protokolls Bestandteil der vor dem erkennenden Gericht abgegebenen Aussage eines Angeklagten dadurch geworden, dass er dessen Richtigkeit zugestanden hat, so kann der Tatrichter äie im Protokoll niedergelegten Tatsachenangaben sachlich würdigen und darauf seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten oder der eines Mitangeklagten stützen. Belanglos ist, ob sich das frühere Verfahren, in dem der Mitangeklagte gehört worden ist, gegen diesen oder einen anderen Kittäter gerichtet hat und wegen welcher Straftat die Verfolgung eingeleitet worden war. Eine derartige Einschränkung ist in den Verfahrensvorschriften nirgends vorgesehen. Sie würde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der „ahrheitserforschung zuwiderlaufen. Dezu kommt, dass die seinerzeitigen Ermittlungen denselben geschichtlichen Vorgang betrafen.

2.) Die Sachbeschwerde führt trotz des unter la) erörterten Verfahrensmangels nicht zum Erfolg. "

&) Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen

. Denkgesetze und Erfahrungssätze verstossen durch die An-Hahme, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich

der Angeklagte im Jahre 1939 der Wahrheit zuwider der Teilnahme an dem Vorgehen gegen die Juden in Wohra berühmt haben soll. Dieser Angriff geht ins Leere, weil der Inhalt der Vernehmungsurkunde für die Entscheidung nicht benützt werden durfte. Abgesehen davon war die Folgerung der Strafkammer nicht nur möglich, was genügt hätte, sondern durchaus naheliegend.

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Was sonst als Denkfehler gerügt wird, ist in Wirklichkeit nichts anderes als der unzulässige Versuch, an die Stelle der Tatsachenbeurteilung des Erstrichters die eigene des Beschwerdeführers zu setzen. Das gilt. namentlich für das Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht eine Absicht des Angeklagten festgestellt, sich das dem Kugelmann weggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat diese Frage eingehend gewürdigt und ohne Rechtsirrtum bejaht.

b) Auch ‚die Einordnung der ordnunzsmässig festgestellten Tatsachen unter das Gesetz unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten die Tatbestände des schweren Hausfriedensbruchs und des tat-

- einheitlich damit zusammentreffenden schweren Landfrie-

. densbruchs nach den §§ 124, 125 Abs 1, 2 und 75 StGB ver-Rirklicht. Die Strafkammer hat nämlich - abgesehen von den

früheren Angaben des Angeklagten vor der Polizei - auf Grund der Aussagen der Kitangeklagten KEEP una vo festgestellt, der Angeklagte habe sich mit ihnen an dem Vorgehen gegen ER he teiliet- KE nabe die Teilnehmer - etwa 15 bis 20 Mann - mit seinem Lastkraftwagen nach Wohra befördert und das Fahrzeug in der Nähe des Kugelmannschen Änwesens abgestellt. In dieses seien die der NSDAP oder ihren Gliederungen angehörenden Täter, darunter der Angeklagte, unter erheblichem Lärm sowie unter Zertrümmerung von Fensterscheiben und elektrischen Birnen eingedrungen. Sie hätten einen Handkoffer durch Pusstritte aufgesprengt, wobei ihnen eine Brieftasche

mit Geldscheinen im Betrage von rund. 400 RM in die Hände gefallen sei. Davon habe der inzwischen verstorbene Teilnehmer Rp 300 Ri an sich genommen und noch auf dem Rückweg zum Tastkraftwagen dem Angeklagten ausgehändigt.

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Dieser Sachverhalt ist geeignet, die ausgesprochene Verurteilung zu tragen, wenngleich teilweise aus einem anderen Grunde, als ihn die Strafkammer angenommen hat.

Schwerer Hausfriedensbruch und einfacher Landfriedensbruch stehen ausser Zweifel. Der Angeklagte ist mit einer .

BRfentlich zusammengerotteten Menschenmenge, die beabsich-

"tigte, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten mindestens gegen Sachen zu begehen, in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eingedrungen. Die Menschenmenge hat auch solche Gewalttätigkeiten begangen. Insoweit bekänpft die Revision das Urteil nicht.

Sie wendet sich jedoch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 125 Abs 2 StGB. Auch dieser Angriff scheitert.

Die Rädelsführereigenschaft des Angeklagten hat das Landgericht aus Erwägungen tatsächlicher Art verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. -

Zutreffend hat es indes das Merkmal des Plünderns bejaht. Zwar muss die vom Angeklagten gegenüber der Gendarmerie eingeräumte Wegnahme von zwei Fünfzigmarkscheinen ausser Betracht bleiben. Aber er hat sich durch die Annahme der ihm von Rp beim Tatort übergebenen 300 RM im Sinne des § 125 Abs 2 StGB schuldig gemacht.

Plünderung umfasst die Wegnahme oder Abnötigung von Sachen unter Ausnützung der Störung der öffentlichen Ordnung und des durch den Landfriedensbruch verursachten Schreckens. Auch derjenige ist als Plünderer anzusehen, der in Zueignungsabsicht eine Sache an sich nimmt, die ein Plünderer aus einem von der zusammengerotteten Menschenmenge besetzten Raum einem anderen Teilnehmer herausreicht (RG DJZ 1922, 387). Dasselbe muss gelten, wenn ein Teilnehmer am: Landfriedensbruch Sachen, die er innerhalb des von den Tätern

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„beherrschten Bereichs gefunden und zunächst an sich ge- "Nommen hat, während der Dauer des gewalttätigen Vorgehens oder in unmittelbarem Zusammenhang damit einem anderen Teilnehmer übergibt. j

Das war hier der Fall. Nach den Feststellungen hat RO die von ihm im Kuggpschen Hause weggenommenen 300 RM "unmittelbar nach der Aktion" auf dem Wege zu dem nahe beim Tatort haltenden Lastkraftwagen dem Angeklagten als dem höchsten beim Landfriedensbruch mitwirkenden SA-Führer zur Entscheidung darüber übergeben, was mit dem Geld geschehen solle. Daraus ist ersichtlich, dass es dem RE nicht um die Erlangung eines eigenen Gewahrsans zu tun war. Vielmehr hat sich allein der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Geld verschafft, und zwar in solcher Nähe des überfallenen Hauses und in so nahem zeitlichen Anschluss an den Überfall, dass der unmittelbare Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Gewalttat und ihrer Wirkung auf die Bewohner des heimgesuchten An-

_ wesens noch bestand. Damit ist das äussere Tatbestandsmerkmal der Plünderung erfüllt.

Die innere Tatseite hat das landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung als erwiesen erachtet.

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- »Da.das angsfochtene Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen wer-

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