Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.06.1966 – 5 StR 68/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_68/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Heinz K EB zus He, geboren am mn 1915 in Damm.
2. den Rechtsanwalt Dr.jur.Herbert Ma zus Hamm, geboren am EEE» 1915 ir Im,
wegen Beihilfe zum Betrug i.R. u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt nn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EEEp aus Tee
als Verteidiger des Angeklagten zu 2,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Kee uni Dr.M gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31.Mai 1965 werden verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch gegen Kb dahin geändert, daß dieser Angeklagte statt zu acht Monaten zu sieben Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten KR wegen Beihilfe zum Betrug im Rückfall zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe und den Angeklagten Dr. Me wegen Schuldnerbegünstigung in Tateinheit mit betrügerischen Bankrott (§§ 242 Abs.1 Nr.1, 239 Abs.1 Nr.1, 49 KO) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die dreimonatige Gefängnisstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Mit den gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen beide Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des
sachlichen Rechts.
Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
I. Zur Revision des Angeklagten Keil
1. Die verfahrensrechtliche Rüge dringt nicht durch. Sie beschränkt sich auf den Vorwurf, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, teilt jedoch die Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen, nicht mit. Aus diesem Grunde ist sie unzulässig (BGHSt 2,168). Darauf, daß an Verfahrensbeteiligte weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125,126; 17,351,352 £).
2. Auch die zur Begründung der Sachrüge vorgetragenen Einzelausführungen können die Revision nicht begründen.
a) Ohne Erfolg muß die Revision bleiben, soweit sie sich gegen die Darlegungen des Urteils zu der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Annahme der als "Kulanzzahlungen"
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bezeichneten Überweisungen des Haupttäters Mög durch die Firma KIM nach dem Piceno-Fall wendet. Die Revision übersieht dabei, daß das Landgericht - trotz der breiten Ausführungen des Urteils zum Piceno-Schaden (UA 3.99 bis 153, 166 bis 178) - den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Betrug nur insoweit bestraft hat, als es sich um die von der Firma KI@MB bis zum 16.September 1956 zu Unrecht vereinnahnmten rd. 23.500 DM handelt, während es ihn wegen seiner Mitwirkung
an der Entgegennahme der von Möllle danach überwiesenen
ca. 48.000 DM nicht verurteilt hat. Auf die Darlegungen des Urteils zum Piceno-Schaden und zu seiner Ausgleichung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
b) Die für die Zeit bis zum Piceno-Schaden getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers. Daß der Haupttäter Mölw, der in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (UA S.79), sich durch die unrechtmäßigen Überweisungen an die Firma Kid des fortgesetzten Betruges zum Nachteil seiner Firma schuldig gemacht hat, beanstandet auch die Revision nicht. Aber auch bei dem Beschwerdeführer stellt das Urteil die Merkmale der Betrugsbeihilfe nach der äußeren und inneren Tatseite fest.
Hiernach hat der Beschwerdeführer, der von 1954 bis Anfang 1957 als Prokurist in der Firma Ki@M® wirkte und von 1952 bis 1957 mit der früheren Mitangeklagten KI@B in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebte, von Mitte 1955 ab auf Grund der damals mit Mö@lm getroffenen Vereinbarung (vgl. UA 5.93) gewußt, daß es sich bei den von der Firma Kl@WB entgegengenommenen Beträgen nicht um Anteile an der Provision Mölie handelte, sondern um unrechtmäßige Überweisungen für erfundene Schadensfälle. Durch seine Teilnahme an der Vereinbarung von Mitte 1955, das wiederholte Anmahnen je eines weiteren Betrages und sein im Urteil festgestelltes sonstiges
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Verhalten verschaffte er Mölie die Gewißheit, daß diesem das Bankkonto der Firma Kl für diese Überweisungen weiterhin zur Verfügung stehe (UA S.95 ff, 187 f). Der aus alledem gezogene Schluß, daß der Angeklagte in Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale den Haupttäter MB bei seinen Machenschaften unterstützt und sich damit der Beihilfe zum Betruge schuldig gemacht habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
c) Was die Revision sonst vorträgt, entfernt sich teilweise unstatthaft von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und erschöpft sich im übrigen in unzulässigen Angriffen gegen diese und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ist nicht ersichtlich, da das Lanägericht von der Richtigkeit des von ihm festgestellten Sachverhalts überzeugt ist. Auch Denkfehler liegen nicht vor. Daß die frühere Mitangeklagte Kl, die das gegen sie ergangene Urteil nicht angefochten hat, geschäftlich die führende Rolle spielte (UA S.24), schließt die Kenntnis des Beschwerdeführers von den unrechtmäßigen Überweisungen Möllers und den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu deren Annahme nicht aus. Ebensowenig hat das Landgericht gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es auch in dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Aufdeckung der Betrugshandlungen Möllers, insbesondere der Schuldmitübernahme laut Vertrag vom 28.Juni 1958 (UA S.145,148) und dem Zwischenvergleich ‚vom 9.Dezember 1958 (UA 3.149) ein Anzeichen für das. Schuldbewußtsein des Beschwerdeführers gesehen hat (UA S.157). Diese Schlußfolgerungen des Landgerichts sind möglich und mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Würdigung der Zeugenaussage des Möllie weist keinen Widerspruch auf. Wenn das Gericht dessen Aussage auch
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"mit großer Vorsicht" beurteilt hat, weil er auf Grund seines Strafverfahrens "demoralisiert" ist (UA S.164), so war es nicht gehindert, seiner Aussage nach Abwägung weiterer Umstände, die seine Angaben unterstützen, Glauben zu schenken,
d) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge gibt lediglich bei der Strafbemessung Anlaß zu Bedenken.
Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt, grundsätzlich also eine Zuchthausstrafe für angemessen gehalten. Da der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts aber nur eine solche unter einem Jahr verwirkt hatte, war diese gemäß §§ 49 Abs.2, 44 Abs.3 Satz 2 StGB nach Maßgabe des § 21 StGB in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln. Das hat das Landgericht auch getan. Die Höhe der erkannten Strafe von acht Monaten Gefängnis läßt jedoch ‚erkennen, daß das Landgericht dabei die Vorschrift des § 19 Abs.2 StGB nicht beachtet hat, nach der eine Zuchthausstrafe ‚nach vollen Monaten zu bemessen ist. Diese Vorschrift ist auch bei der Umwandlung einer Zuchthaus- in eine Gefängnisstrafe zu beachten (vgl. RGSt 60,289; 69,29,30; RG HRR 1939,54).
Die verhängte Gefängnisstrafe läßt sich aber nicht auf eine Zuchthausstrafe nach vollen Monaten zurückführen, Diesen Mangel kann jedoch das Revisionsgericht selbst beheben. Da eine Zuchthausstrafe von sechs Monaten in neun Monate Gefängnis umzuwandeln wäre, diese Strafe aber mit Rücksicht auf
§ 358 Abs.2 StPO ausscheidet, hat der Senat entsprechend.
§ 354 Abs.1 StPO die festgesetzte Strafe unter Umwandlung
von fünf Monaten Zuchthaus in eine Gefängnisstrafe von
sieben Monaten und zwei Wochen geändert.
B. Zur Revision des Angeklagten Dr Mies
I. Die Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.
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1. Die Revision trägt selbst vor, daß das Landgericht die Frist des § 229 StPO, soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und verbunden worden ist, ein- - gehalten hat. Darauf, daß die Frist bei anderen Angeklagten überschritten worden ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da er insoweit nicht beschwert ist (vgl. RGSt 38,272,274).
2, Es war auch kein die Revision begründender Verfahrensfehler, daß das Landgericht die medizinischen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Hauptangeklagten KIM zu einem Zeitpunkt vernommen hat, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt war.
Da das Verfahren gegen ihn abgetrennt war, ist zu diesem Zeitpunkt nicht gegen ihn verhandelt worden. An der nur gegen andere Angeklagte geführten Verhandlung brauchten weder er noch sein Verteidiger teilzunehmen. Mithin liegt kein Verstoß gegen § 338 Nr.5 in Verbindung mit § 230 Abs.1 StPO ‚vor (vgl. RGSt 70,65,67 und die dort angeführten Entscheidungen).
Das: landgericht hat gegen den Beschwerdeführer auch nicht unter Verstoß gegen § 261 StPO etwas verwertet, was während der Abtrennung geschehen ist (vgl. dazu RG aa0). Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet, die Hauptängeklagte KiI@MB habe ihm für ihre Schwester die Schecks übergeben mit der Erklärung, der Gegenwert sei für deren rückständige Gehaltsansprüche bestimmt (VA S.220, 222/223, 227/228). Ersichtlich auf die Angabe des Beschwerdeführers und nicht auf die der Angeklagten Klein (UA S.219) hat das Gericht seine Feststellung gestützt, daß bei der Übergabe der Schecks von Gehaltsansprüchen keine Rede war (UA S.215). Darauf, daß die Angeklagte KI@>
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noch zuverlässige und verwertbare Angaben darüber machen kann, was sie sieben Jahre vorher dem Beschwerdeführer in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit erklärt hatte, kommt es mithin nicht an.
Auch im übrigen beruhen die Feststellungen des Gerichts nicht auf den damaligen Erklärungen der Hauptangeklagten Kl@Mb, sondern darauf, daß- wie aus der Einlassung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung folgt - er selbst seinem Bürovorsteher gegenüber unrichtige Angaben über die Gründe der Verbuchung der 4.000 DM auf den Namen der Schwester gemacht und die Schwester als die Berechtigte des erhaltenen Betrages bezeichnet hat (UA 5.220), andererseits gleichwohl die Angeklagte über die Gelder verfügen ließ (UA S.218,228),
Soweit sich die Revision auf Erklärungen der Angeklagten KIM über Krankenhauskosten bezieht, die sie bei der Bitte um Auszahlung der 3.000 DM am 2.Juli 1958 über die beabsichtigte Verwendung dieses Betrages abgegeben haben soll (UA 5.265), handelt es sich um einen anderen Fall, in dem der Beschwerdeführer freigesprochen worden ist. Zu dieser Zeit (am 2.Juli 1958) war überdies die Entziehungskur der Angeklagten Ki@M, für deren Dauer das Landgericht sie als unzurechnungsfähig angesehen hat, längst beendet (UA S.11, 317 d.A.).
Die Tatsache endlich, daß während der Intziehungskur die Hauptangeklagte KIM im Sinne des § 51 Abs.1 StGB für ihr Tun strafrechtlich nicht verantwortlich ist, berührt die Strafbarkeit des. Gehilfen nicht (§ 50 Abs.1 StGB).
3, Das Gericht hat auch dadurch, daß es entgegen dem Beschluß vom 2.März 1965 den Buchsachverständigen. nicht mündlich gehört hat, das Gesetz nicht verletzt. Da dieser
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weder zur Hauptverhandlung geladen, noch zu ihr erschienen war, verstieß die Nichtvernehmung nicht gegen § 245 StPO, Auch soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen will, ist die Rüge nicht begründet. Durch die Erörterung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens mit den Angeklagten kann sich die Anhörung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung erübrigt haben. Ohne einen dahingehenden Beweisamtrag brauchte sich dem Gericht die Anhörung des
‚Sachverständigen nicht aufzudrängen.
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen § 250 StPO verstoßen. Die Urteilsgründe geben keinen Anhalt dafür, daß das Gericht Feststellungen auf Grund des schriftlichen Gutachtens getroffen hat. Vielmehr können die Angeklagten nach Vorhalt der zu klärenden Tatsachen diese bestätigt haben.
4, Ohne einen besonderen Antrag der Verteidigung war das Gericht auch nicht genötigt, zur Frage des Zeitpunktes der Zahlungseinstellung einen Sachverständigen zu hören. Das Gericht hat durch seine Darlegungen hierzu (UA S.73 ff) seine eigene Sachkunde dargetan. Damit erledigen sich die
insoweit auch schon in der vorhergehenden Rüge erhobenen Bedenken. |
5. Der Zeuge Dr.C@R, der bereits am 26.Februar und am 22.April 1965 vernommen worden war (S.14 und 164 der . Sitzungsniederschrift) und zum Termin am 14.Mai 1965 weder geladen noch erschienen war, brauchte nicht erneut vernommen zu werden, da er kein "präsentes Beweismittel" im Sinne des § 245 StPO war. Das Landgericht hat insoweit auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt; denn das, was das Schreiben vom 12.Mai 1965 (Anlage 27 zur Sitzungsniederschrift vom. 14.Mai 1965, folgend nach Seite 246) enthält, hat das
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Gericht ersichtlich auf Grund anderer Beweismittel festgestellt (UA S.216/217,349).
6. Endlich hat das Gericht auch nicht dadurch gegen § 245 StPO verstoßen, daß es die Niederschriften über die Aussagen der gemäß § 223 StPO vernommenen Zeugen nicht verlesen hat. Diese Niederschriften betrafen den Beschwerdeführer nicht, Es bedurfte daher nicht seines Verzichts,
II. Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
1. Die Merkmale der Beihilfe gemäß § 49 StGB hat das Landgericht bei dem Beschwerdeführer bedenkenfrei festgestellt.
Wenn die Hauptangeklagte Kl sich neben dem von dem Beschwerdeführer in seinem Anwaltsbüro für sie geführten Anderkonto zur Verwahrung des Gegenwerts der Schecks über 4.000 DM ein weiteres, nicht auf ihren Namen, sondern auf den ihrer Schwester lautendes Anderkonto errichten ließ, so konnte das Gericht darin ein "Verheimlichen" im Sinne der 88 239 Abs.1 Nr.1, 242 Abs.1 Nr. 1 KO, das heißt eine Verenstaltung erblicken, durch die sie das Vorhandensein des Guthabens oder dessen Zugehörigkeit zu dem für den angestrebten außergerichtlichen Vergleich vorhandenen Vermögen der Kenntnis der Gläubiger entzogen hat. Die Errichtung und Führung des Kontos auf einen fremden Namen war bewußt falsch und sollte die Zugehörigkeit des Guthabens zu dem Vermögen der Hauptangeklagten KI@We vor den Gläubigern verschleiern. Dadurch, daß der Angeklagte es entgegen. der Vereinbarung vom 26.April. 1958 Nr.2 b (UA S,.53/54) und seinem an die Gläubiger versandten Rundschreiben vom 23.Mai 1958 (VA S.52)unter1lieB , Rechtsanwalt Dr. Deiis von dem auf den Namen der Schwester der Schuldnerin Kie
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angelegten Anderkonto zu unterrichten, hat er dabei mitgewirkt, das dort angelegte Guthaben zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger und im Interesse der Schuldnerin zu verheimlichen.
Die in dem von der Revision angeführten Urteil RGSt 61,107 behandelte Frage steht hier schon deshalb nicht zur Entscheidung, weil auch das Landgericht überzeugt ist, daß die Hauptangeklagte eine Forderungsübertragung nicht beabsichtigte.
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Beschwerdeführers auch nach der inneren Tatseite (UA S.214,318).
3. Auch was die Revision weiterhin mit der Sachrüge vorträgt, vermag ihr nicht zum Erfolge zu verhelfen,
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nicht als Treuhänder angesehen, sondern ausdrücklich dahingestellt gelassen, ob er im Blick auf seine Erklärung im Rundschreiben vom 23.Mai 1958 als solcher anzusehen ist oder nicht (UA 5,52,227). Zu Unrecht wirft deshalb die Revision dem Landgericht vor, es habe fälschlich angenommen, daß der Beschwerdeführer weitergehende Pflichten für die Gläubiger übernommen habe.
Die von der Revision behaupteten zivilrechtlichen Verstöße sind für die Entscheidung unerheblich.
Gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht nicht verstoßen; es war von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts überzeugt. Soweit das Landgericht bei der
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Beweiswürdigung Zweifel hatte, hat es seine Feststellungen zugunsten des Angeklagten getroffen oder, in anderen Fällen, den Beschwerdeführer unter Anwendung dieses Grundsatzes freigesprochen.
Auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist nicht ersichtlich, Ebensowenig enthalten die Feststellungen unlösbare Widersprüche, Im übrigen wendet sich die Revision in unstatthafter Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Ausführungen des Gerichts zur Einlassung des Beschwerdeführers, er habe geglaubt, daß es sich um privates Geld gehandelt habe (UA S,198,200,220 f,223 £f).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting