Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.09.1965 – 1 StR 269/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Notzucht mit Todesfolge und fahrlässige Tötung können tateinheitlich zusammentreffen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 8 177, 178, 222
Notzucht mit Todesfolge und fahrlässige Tötung können tateinheitlich zusammentreffen.
BGH, Urt. v. 21. September 1965 - 1 StR 269/65 - L@ München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 269/65 -2-833_262/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Norbert K ÜWw zu: CEB-ED Lancırcis VE, schoren am u 1944
in ROM. Kreis LEW Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GE :.: ED
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe?!
Der damals noch nicht ganz 19 Jahre alte Angeklagte suchte auf einem einsamen Waldweg die 63jährige Rentnerin
Olga HEED zunächst durch die Drohung mit einer Pistole
zu veranlassen, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Dabei löste sich infolge der Abwehr der Frau ein Schuß, der sie
in die Lunge traf. Nachdem das Opfer zusammengesunken war, schleiftce er es in den Wald und führte mit ihm den Geschlecht: verkehr aus, wobei er der Frau, als sie zu schreien begann, den Hals mit aller Kraft zudrücktce, um sic zu töten. Ihr
Tod trat jedoch nicht hierdurch, sondern kurz nach Beginn
des Würgens durch innere Verblutung infolge der Schußverletzung ein.
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieser Tat der Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord und fahrlässiger Tötung schuldig gcsprochen und ihn zu lebenslangem Zuchthaus verurtcilt. Ferner hat sic ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszcit aberkannt. Wegen anderer Taten - Unterschlagung und versuchter Notzucht - hat sie ihn noch zur Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I, Die Verfahrensrügen.
1.} Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die Aussage des Angeklagten zur Niederschrift des Ermittlungsrichters zu verlesen (§ 254 StPO}. Das gilt selbst dann, wenn der Angeklagte bei dieser Vernehmung nicht ausdrücklich gefragt wurde, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle (§ 136 StPO af). Das Verwertungsverbot des
§ 136 a Abs. 3 Satz 2 °StPO ergreift nicht ohne weiteres Verstöße gegen § 136 StPO aF, der zudem - im Gegensatz zu der seit 1.4.1965 geltenden Fassung nach Art. 4 StPiG - keine ausdrückliche Belehrung über die Zulässigkeit der Aussageverweigerung vorschricb. Im übrigen ist es nicht einmal nachweisbar, daß gegen § 136 StPO aF verstoßen wurde. Der damals den Angeklagten vernehmende Richter, der in der Hauptverhandlung zum Geständnis des Angeklagten gehört wurde, hat sich als Zeuge dahin geäußert, daß er glaube, auch in diesem Falle "mit größter Wahrscheinlichkeit" entsprechend der gesetzlichen Vorschrift vorgegangen zu sein. Verfahrensverstöße müssen aber bewiesen sein, wenn die darauf gestützte Rüge durchgreifen soll,
Den § 136 a StPO selbst hat der Ermittlungsrichter durch sein Verhalten nicht verletzt. Der Angeklagte ist nicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Scnat meinte, "getäuscht" worden. Er ist vor seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter ausdrücklich auf § 254 StPO, also darauf hingewiesen worden, daß sein Geständnis in der Hauptverhandlung verwertet werden könne.
2.} Die Jugendkammer, die drei Sachverständige gehört hat (einen Psychiater, eine Psychologin und einen Gerichtsarzt), war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, noch einen weiteren Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat nach sciner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG}. Sie war mit auf Grund der Sachverständigengutachten vom Gegenteil dieser Behauptung überzeugt. Die Revision behauptet zwar, daß dem von ihr benannten Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden,
vermag aber solche nicht anzugeben. Daß ein Sachverständiger einen bestimmten Test, der ihm zur Verfügung steht, nicht anwendet, weil er ihn nicht für erforderlich hält, beweist auch nicht, daß etwa seine Sachkunde zweifelhaft ist (vgl. BGH Urt. v. 9.1.1962 - 5 StR 548/61}.
Durch die Nichtanhörung cines weiteren Sachverständigen hat das Landgericht daher weder gegen § 244 Abs. 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.
Die Rüge, daß nicht auch Frau Dr. CB ls sachverständige Zeugin über den Reifezustand des Angeklagten, wie er drei Jahre zuvor bestand, gehört worden sci, hat der Verteidiger erst in der Verhandlung vor dem Senat und daher verspätet erhoben.
II, Die Sachrüge.
Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Auch die Verurteilung wegen versuchter Notzucht im Falle SD ist rechtsfehlerfrei. Daß der Angeklagte in diesen Falle - in Tateinheit damit - nicht auch wegen Körperverletzung (88 223, 223 a StGB) verurteilt wurde (vgl. BGH NW 1963, 1685 Nr. 153, beschwert ihn nicht,
Im Falle I] ist der Tatbestand des versuchten Mordes einwandfrei gegeben. Das Landgericht hat auch zutreffend Notzucht mit Todesfolge angenommen. Durch die Not- 'zuchtshandlung ist der Tod der Olga Hg verursacht worden. Der Angeklagte hat, als die Ursache gesetzt wurde - der Schuß losging -, zwar nur gedroht, Aber gerade durch das
Drohmittel, nämlich dic geladene und entsicherte Pistole, und weil er die Schußwaffe drohend auf sein Opfer gerichtet hatte, wurde dieses durch den ungewollt losgehenden Schuß tödlich verletzt. Es ist für den Tatbestand des § 178 StGB nicht erforderlich, daß im Falle der Begehung durch Drohung der Tod unmittelbar und allcin durch diese selbst, etwa infolge eines durch die Drohung bei dem Opfer hervorgerufenen Schocks herbeigeführt wird. Ein ursächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Drohung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der tödliche Erfolg entfiele. Das ist hier der Fall.
Daß der Angeklagte den Tod der Frau Hgg fahrlässig verursacht hat, ist durch die Feststellungen hinreichend dargetan. Die Voraussetzungen des § 56 StGB sind also gegeben.
Zu erörtern ist nur, ob der Angeklagte in Tateinheit mit einem Verbrechen nach den §§ 177, 178 StGB auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden kann. Die Frage ist zu bejahen. Nach § 56 StGB kann aus § 178 StGB nur verurteilt werden, wenn die Todesfolge "wenigstens fahrlässig" herbeigeführt worden ist. Daraus folgt, daß der Täter aus § 178 StGB nicht nur bei fahrlässiger sondern auch bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes schuldig zu sprechen ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß im Falle vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der Täter sowohl aus den 88 177, 178 StGB als auch nach den §§ 211 £f StGB verurteilt werden kann, daß also in solchem Falle Tötungsverbrechen und Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit stehen können (BGHSt 19, 102, 106). Gleiches muß aber folgerichtig auch für die fahrlässige Verursachung des Todes gelten (so
auch Schönke/Schröder StGB 12. Aufl. § 56. Rand-Nr. 5 und Maurach Deutsches Strafrecht Bes, Teil 4. Aufl. S. 421), Erst die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung stellt in diesem Falle klar, welche Schuldform der Herbeiführung des Todeserfolgs zugrunde liegt. Die Rechtsgüter, die einerseits durch die §§ 211 ff,. 222 StGB, andcererseits durch dic §§ 177, 178 StGB geschützt werden sollen, sind auch völlig verschieden. Gerade bei der vorliegenden Sachgestaltung bringt nur die Verurteilung auch wegen fahrlässiger Tötung die Schuld des Angeklagten in rechtem Umfang zum Ausdruck.
Diese Ansicht steht nicht in Widerspruch zu der in BGHSt 8, 54 zu § 226 StGB vertretenen Auffassung, daß zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung Gesetzeseinheit bestehe. Denn Körperverletzung mit Todesfolge kann niemals mit den vorsätzlichen Tötungsverbrechen nach 8§ 211 ff StGB in Tateinheit stehen. Da der Tötungsvorsatz notwendig den Körperverletzungsvorsatz mit enthält, so tritt die Körperverletzung und damit auch § 226 StGB als subsidiäres Delikt gegenüber den vorsätzlichen Tötungsverbrechen zurück (BGHSt 16, 122). Nur die fahrlässige Herbeiführung der Todesfolge durch die vorsätzliche Körperverletzung kann also überhaupt zur Anwendung des § 226 StGB führen; sie ist somit notwendige Voraussetzung ihrer Anwendung. Deshalb tritt das Vergehen des § 222 StGB hinter jenes Verbrechen zurück.
Bei § 178 StGB ist das gerade nicht der Fall; denn der Todeserfolg kann hier sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden und § 178 StGB tritt, wic schon erwähnt, hinter die §§ 211 ff StGB nicht zurück (BGHSt 19, 102, 106;
Der hier vertretenen Auffassung stefit auch nicht die vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. 8. 1965 - 4 StR 395/65 - ausgesprochene Ansicht entgegen, daß zwischen § 251 und § 226 StGB Gesetzeseinheit besteht, Einmal handelt es sich hier bei der Schußverletzung um keine vorsätzliche Körperverletzung. Ferner hat der Senat wiederholt entschieden, daß zwischen § 177 StGB und den Körperverletzungsdelikten Tateinheit möglich ist (BGH NJW 1963, 1683 Nr. 15 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Diesen Entscheidungen wolltc der 4. Strafsenat offenbar nicht entgegentreten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sciner Ansicht, daß die vorsätzliche Körperverletzung regelmäßige Voraussetzung der in § 251 StGB erfaßten Gewaltanwendung sei und daher Gesetzeseinheit zwischen § 251 StGB unä den Körperverletzungsdelikten bestehe, mit allen Folgerungen beizutreten ist,
Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer Tateinheit der fahrlässigen Tötung mit vollendeter Notzucht mit Todesfolge angenommen hat. Freilich hat die Drohung, die zum Todeserfolg führte, nicht zum gewollten Erfolg der Beischlafsvollziehung geführt; erst durch Anwendung von Gewalt gelangte der Angeklagte schließlich zu seinem Ziel. Es ist aber nicht angängig, die in natürlichen Sinne einheitliche Handlung des Angeklagten, der von vornherein auch zur Gewaltanwendung entschlossen war, in eine - mittels Drohung - versuchte Notzucht und eine durch Gewaltanvendung vollendete Notzucht aufzuspalten. Die Tat des Angeklagten ist vom Beginn der Drohung bis zur Vollendung der Notzucht eine einheitliche Handlung, nämlich rechtlich eine vollendete Notzucht. Daher ist der Angeklagte mit
Recht wegen vollendeter und nicht wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge (vgl. RGSt 69, 332} verurteilt worden.
Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer auch zwischen versuchtem Mord und fahrlässiger Tötung Tateinheit angenommen hat. Fahrlässige Tötung und versuchter Mord werden zwar, wenn die Tötung nach fahrlässiger Setzung der Todesursache versucht wird, regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BGHSt 7, 287;. Hier stehen aber beide je in Idealkonkurrenz mit der Notzucht mit Todesfolge, die, ebenfalls ein schweres Verprechen, beide zur Tateinheit verbindet,
Auch gegen die Strafzumessung sind begründete rechtliche Einwendungen nicht zu erheben. Das Landgericht hat unter Zuhilfenahme von Sachverständigen eingehend geprüft, ob nach § 105 JGG die für Jugendliche geltenden Vorschriften anzuwenden seien. Die Gründe, mit denen es diese Frage verneint hat, sind rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägungen, mit denen es die Minderung der Strafe nach § 106 JGG abgelehnt hat. Widersprüche, wie sie die Revision behauptet, aber nicht im einzelnen darlegt, sind in den Ausführungen des Landgerichts nicht zu finden.
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Die Revision muß daher verworfen werden.
Hübner Seibert Fischer
Mai Pikart