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BGH Entscheidung vom 16.11.1965 – 1 StR 367/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_367/65 URTEI.
16 [aA
in der Strafsache
gegen
Eünund S HE , one festen Wohnsitz, gcboren am ED :9:2 :: ED (Polen), zur
Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Ioesdau
Pikart
als beisitzende Richter,
Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. Mai 1965 zum Strafausspruch und zum Rückfall mit den Feststellungen dazu
aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I, Der bereits neunmal, darunter mehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte war am Abend des 12. Mai 1964 als Strafgefangener in Anstaltskleidung entwichen. Nach den Feststellungen hat er auf seiner Flucht bei Fischbach das Scitenfenster des dort abgestellten Kraftwagens des Studenten Carsten Fee nit einem Stein eingeschlagen und daraus einen grünen Pullover mit Rollkragen und eine Sonnenbrille entwendet. Er wurde in der Frühe des 13. Mai 1964 bei Obersteinbach (Elsaß) von französischen Grenzbeamten festgenommen. Der Angeklagte leugnete, der Täter des Einbruchsdiebstahls zu sein. Die Strafkammer hielt ihn jedoch für überführt und hat ihn wegen schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden.
' Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. II. Die Verfahrensrügen 1) In der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1965 erklärte der im Beistand seines Verteidigers erschienene Angeklagte
auf Befragen, er wolle nicht aussagen (Bl. 77, 18 d.A.).
Nach Vernehmung von Zeugen wurde durch den Vorsitzenden angeordnet, die Niederschrift über die Angaben des Angeklagten vor der Strafkammer vom 19. März 1965 (Bl. 58 d.A.) zum
Zweck der Beweisaufnahme über das darin enthaltene Geständnis zu verlesen; was dann auch geschah.
Ferner vurde, ebenfalls gemäß Anordnung des Vorsitzenden, der Vernehmungsrichter gehört, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten vernommen hatte (Bl. 80 d4.A.):
Die Revision beanstandet mit Rücksicht auf die Aussageweigerung beides als unzulässig. Diese Rügen können nicht durchgreifen.
Entsprechend der Entscheidung des Senats vom 21. Septenber 1965 - 1 StR 269/65 - war das Landgericht befugt, die Aussage des Angeklagten zur Niederschrift des Vernehmungsrichters zu verlesen (§ 254 StPO), obwohl er damals (Bl. 50 d.A.) nicht ausdrücklich gefragt worden war, ob er ctwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.
Alle Folgerungen, die der Verteidiger aus dem damaligen Unterbleiben des (erst durch § 136 Abs, 1 Satz 2 StPO n.F. eingeführten) Hinweises und aus der Aussageweigerung in der Hauptverhandlung zieht, berücksichtigen die gesetzliche Übergangsregelung des Art. 14 Abs. 9 StPÄG und dessen Art. 18 Abs. 1 nicht genügend. Die jetzt geschaffene "Vorverlegung der Hinweispflicht", die übrigens in erster Linie für nicht-richterliche Vernehmungen Bedeutung hat (Begr. des Reg.-Entwurfs zum StPAG, 0 II 3, S. 5, Bundes-An2: Nr. 139 vom 22, Juli 1960; Kleinknecht JZ 1965, 155), bestand vorliegend noch nicht. Es handelt sich insoweit um cine wohlerwogene Regelung, nicht um eine Gesetzeslücke.
Von einer entsprechenden Anwendung des § 252 StPO, wie sie die Verteidigung ins Feld führt, kann angesichts der völlig verschiedenen Stellung und Situation von Zeugen und Angeklagten (BGHSt 3, 149, 151) keine Rede sein,
Ebenso unbedenklich war die Verlesung der Niederschrift vom 19. März 1965 (Bl. 58 d.A.) anläßlich der Bekanntgabe des durch die Strafkammer erlassenen Haftbefehls (§ 115 StPO a.P.; § 254 StPO). Eine Hinweispflicht ist erst durch § 115 Abs. 3 n.F. geschaffen worden.
2) Die Strafkemmer hat auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Bezüglich der von der Verteidigung vermißten Ortsbesichtigung ist die Rüge offensichtlich unbegründet (vgl. auch § 244 Abs, 5 StPO). Das übrige Vorbringen insoweit läuft auf eine völlig vage Beweisermittlung hinaus. Das Gericht war dazu nach Sachlage nicht genötigt.
III. 1) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist bezüglich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls kein durchgreifender Rechtsfehler erkennbar. Die Schlüsse des Tatrichters waren möglich; zwingend brauchten sie nicht zu sein. Die Urteilswendung bezüglich der Strickart der beiden Pullover und daß es sich "nur" um den Pullover des Zeugen FB handcın könne (S..3 UA), will besagen, daß der Geschädigte an Hand der in Augenschein genommenen französischen Anstaltsfotos (Bl. 43, 78 d.A.) und des von ihm vorgsclegten Vergleichspullovers die Identität des ihm entwendeten Kleidungsstücks zur Überzeugung des Gerichts festgestellt hat. \ |
2) Dagegen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) nicht hinreichend dargetan. Bei
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der zweiten Vorverurteilung (LG Frankenthal vom 27. Juli 196; S. 4 UA) fehlt in den Urteilsgründen die Angabe der Begehung: zeit (vel. RG JW 1937, 1802 Nr. 52; BGH Urt. v. 17. November 1964 - 1 StR 430/64). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Rückfallvoraussetzungen anerkannt hat (Bl. 81 d.A.).
Daher muß das Urteil zum Rückfall und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Pikart