Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 30.03.1965 – 1 StR 75/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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20€7 045 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 15/65 URTEIL
36-
in der Strafsache
gegen
.‚ den Schweißer Winfried Ho zu: Ui, dort geboren an EEE 1942;
.„ den Glasmacher Lothar M MED zus Um. geboren am MEEEEEEEEEED 941 ir. v GEHEN,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundosrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. BB nei üer Verkündung .als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizsckretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Hp vira das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 1964 in vollem Umfang, auf die Revision des Angeklagten N» im Strafausspruch gegen ihn - je mit den zugehörigen Foststellungen - aufgehoben, Die Sache wird insoweit
zu ncucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagton Mei» verworfen.
Von Rechts wegen
[as
Lu.
Gründe§
I.
Der Angeklagte ii ] beanstandet mit Erfolg, daß ihn die Strafkammer ohne Begründung von der Teilnahme an der Vernehnung des Mitangeklagten Hg teilweise ausgeschlossen, dic Hauptverhandlung somit zum Teil in seiner Abwesenheit stattgefunden habe. Die Sitzungsniederschrift bestätigt in der ursprünglichen Fassung diese Behauptung. Freilich ist sie insoweit lückenhaft und daher der ausschließlichen Beweiskraft (§ 274 StPO) entkleidet (BGHSt 17, 2201. Denn sie beurkundot nur,daß MW in Abwcesonheit Hl vernommen und in Verbindung damit ein Beschluß verkündet wurde; sie gibt aber den Inhalt des Beschlusses nicht wieder. Nur derı Sachzusemmenhang kann entnommen werden (BGH IM Nr. 10 zu § 274 StPO), daß der Beschluß dahin lautete, HB sci - während der weiteren Vernehmung Mas - aus der Hauptverhandlung zu entfernen. Über die Gründe des Beschlusses 1&ßt sich aus der Sitzungsniederschrift nichts ermitteln. Hicrüber gibt erst der nachträgliche Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1964 Aufschluß. Danach hatte dic Strafkammer beschlossen, Ne "zenäß § 247 StPO" in Abwesenheit HD: zu vernehmen. Aber auch durch diesen Beschlußinhalt wird die Verfahrensrüge nicht entkräftet; donn die bloß allgemeine Verweisung auf § 247 StPO genügt nicht zur Begründung des Entfernungsbeschlusses. Sie 1äßt - sclbst im Zusammenhang mit den Gesamtumständen - nicht zuverlässig erkennen, welchen der verschiedenen in.§ 247 StPO gercsclten Entfernungsgründe das Landgericht für gegeben hiöolt. Tangels zureichender Begründung ist ungewiß, ob es den § 247 StPO rechtlich einwandfrei gehandhabt hat. Da bei solcher Suchlage der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO
gegeben ist (BGHSt 15, 194; BGH Urt. vom 7. Februar 1961
- 1 StR 607/60 - und Urt. vom 3. Oktober 1961 - 5 StR
431/61 -), muß das Urteil gegen den Beschwerdeführer Hu in vollen Umfang aufgehoben werden, ohne daß der Senat weiter auf sein Vorbringen einzugehen braucht.
1I.
Das Rechtsmittel des Angeklagten MB führt nur teilweise zum Erfolg.
1. Seine Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Durch die Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO; wird die Behauptung, der Vorsitzende habe die Sachvernehuung des Beschwerdeführers nach minutenlanger Ermahnung zur Vahrheit mit der Frago eingeleitet, vas an dem Vorwurf im Eröffnungsbeschluß nicht richtig sei, anstatt den Angeklagten gemäß § 243 Abs. 3, § 136 StPO zu fragen, ob er auf die Beschuldigung etwas erwidern wolle, um ihm dadurch Gelcgenheit zu einer zusammenhängonden Schilderung zu geben.
b) Gleichfalls trifft die Beanstandung nicht zu, das Urteil gründe sich statt auf das Ergebnis der Hauptverhandlung auf die früheren polizeilichen und richterlichen Bekundungen der Angeklagten. Diese sind, wie die Revision 2utreffend bemerkt, nicht zum Zwecke des Beweises über ein Geständnis nach den §§ 254, 255 StPO verlesen, sondern den Angeklagten nur auszugsweise vorgehalten worden. Nach den für die Hauptverhandlung gültigen Rechtszustand brauchten Vernehmungsergebnisse aus einer Strafkammerverhandlung nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden (§ 273
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Abs. 2 StPO). Daher ist ungeachtet des durch flüchtige Protokollführung freilich hervorgerufenen anderen Anscheinn
dic Behauptung der Revision nicht bewiesen, daß die Angeklagten auf den Vorhalt ihrer früheren Bekundungen keine Erklärung abgegeben haben. Dem Urteil muß das Gegentcil entnommen werden. Überdies ist auch in der Sitzungsnioderschrift festgehalten, daß sie beide geständig waren, licilgen sogar in weiterem Umfang als nach seiner früheren Einlassung: -
Zur Verlesbarkeit polizeilicher Vernehmungsniederschriften siche übrigens BGHSt 6, 2795-281.
c) Daß der Mitangeklagte HW aus der Hauptverhandlung unzulässig entfernt wurde, begründet keine Verfahrensrüge nach § 338 Nr, 5 StPO für MB; denn er war bei der Hauptverhandlung ununterbrochen anwesend.
2. Sachrüge.
Gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Straßenraubs führt die Revision nur unzulässige Beweisangriffe. Er ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Angeklagten hatten, wic sic selbst einräumten, von vornherein die Absicht, dem trunkenen Opfer Geld wegzunchmen, um es sich anzucignen.
Zu dicsem Zweck schafften sie den llann gewaltsam aus dem Ort auf einen dunklen Feldweg. Daß dies gerade sein Heimivcg war und sie ihn zugleich seines trunkenen Zustands wegen nach Hause bringen wollten, hat das Landgericht zutrcoffend für unerheblich erachtet, zumal sie unterwegs verabredcten, ihn auch noch in der Wohnung zu bestehlen.
Dice Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Tattage mindestens 20 Glas Bier getrunken, hat die Strafkammer
für unglaubhaft erachtet; daher ist nichts dagegen einzuwenden, daß sic ihn nicht als zurechnungsunfähig angeschen hat. Auch die Revision beanstandet das nicht.
Die Urteilsannahmce indes, der Beschwerdeführer habe nicht einmal im Zustand erheblich verminderter Zurechnungnfähigkcit gehandelt, ist nicht zureichend begründet, auch nicht frei von Widerspruch. Planvolles und zielstrebiges Verhalten schließen ebensowenig wie eine gute Erinnerung aus, daß der Täter in seinem Hemmungsvermögen, dem cigentlichen Angriffspunkt des Alkohols, erheblich beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384). Bei dem Mitangeklagten HP hat dic Strafkammer eine alkoholbedingte nicht unerhebliche Enthemmung sogar ausdrücklich festgestellt. Da beide Angeklagten gemeinsam in etwa gleichem Maße gezecht hatten, ist das Verschen dem Landgericht möglicherweise auch bei dem Bcschwerdeführer ii] unterlaufen. Im Strafausspruch gegen ihn kann das Urteil mithin nicht bestehen bleiben.
Seibert Willms Hübner
Fischer Mai