Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 11.05.1965 – 1 StR 168/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 2067 034

nn [2] 617

1_StR_168

—— u m

AnS-:

URTEIL§

| |

in der Strafsache

gegen

den Werkzougmacher Heinz PB Ep zu: K@EEEEEED-ED. zeroren an EEE 1954 in vu:

wegen versuchten Diebstahls i.R. U.&.

2...

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

für

Dicbstahls im Rückfall in Tateinheit mit Besitz von Dicebes-

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. willms

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai

Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgcerichtshof GERIEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangostellter > | - als Urkundsbeamter ‘der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1964 im Ausspruch

ZT

über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird insowcit

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer acs Landgerichts zurückverwiesen,

[4 In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

"Gründe?!

en

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten

werkzeug und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesemtstrafe von einen Jahr und eincm Nonat Zuchthaus verurteilt.

Gegen dieses Urtejl hat der Angeklagte, Verletzung dcs fürmlichen und sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafc, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Zu Unrecht sieht die Revision cinen den Angeklagten beschwerenden Verfahrensfehler darin, daß der frühere Mitengeklagte VW an der Ortsbesichtigung nicht teibgenornen hat, die im Rahmen der Hauptverhandlung stattfand. Weder schreibt das Gesetz vor, daß bei der Verhandlung gegen einen Angeklagten die Mitangeklagten anwesend scin müssen (§ 378 Nr. 5 StPO; RGSt 38, 272, 273 und 62, 259, 260), noch ist der § 230 Abs. 1 StPO verletzt; denn der Beschwerdeführer sclbst war vährend der Hauptverhandlung daucrnd onwesend (ECH Urt. v. 30. März 1965 - 1 StR 75/65).

2. Die Strafkamner hat auch nicht gegen ihre Aufklürungepflicht verstoßen, als sie zur Ortsbesichtigung den Hitanscklagten LEW nicht mit hinzuzog. Nach dem Urteil hielt sie schon durch die Aussage des Zeugen SEE, cincs Pessenten, für erwiesen, daß ungeachtet seines Auftauchens der Eesckwerdeführer sich in dem Unternehmen nicht störcn ließ, die Glesscheiben dcs Schaukastens beiscitezuschicben, vn aus dicscm zu stehlen. NEED hattc das früher, unmittcltar nach der ‚Tat, bestätigt. Deshalb glaubte ihm das Land-

-4-

gericht nicht, als er in der Hauptvorhandlung anders als zuvor die Einlassung des Angeklagten unterstützte, dieser habe den Dichstahlsversuch aus freien Stücken, schon vor dem unvermuteten Erscheinen des Passamten, aufgegeben. Über diesen Funkt und darüber, welche Bekundung Me s Glauten verdiente, war von seiner Vernchmung an Ort und Stelle ein tauglicher Aufschluß ebensowenig zu erwarten, wie von einer "Rekonstruktion" des Vorfalls. In der Tat hat die Ortsbesichtigung offenbar nichts Sachdienliches hierzu erbracht; denn cs verlautet über ihr Ergebnis weder etwas im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift.

II. Sachrüge,

1. Der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, tateinheitlich begangen mit Besitz von Diobesverkzceug, und wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis läßt ebenso wie die hierfür ausgesprochenen Einzelstrafen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfchler erkennen. Die Revision führt insoweit nur unzulässige Beweisangriffe gegen das Urteil.

2. Dagegen hat das Landgericht, wie es nachträglich selbst erkannt hat, den § 74 Abs. 3 St@EB nicht beachtet, inden es aus den Einzelstrafen von einem Jahr Zuchthaus und von sechs Wochen Gefängnis (gemäß § 21 StGB = vier Wochen Zuchtkaus) statt einer Gesamtstrafe unter diesem Betrag eine solche darüber, nämlich von einem Jahr und einen Korat Zuchtkaus gebildet hat (BEHSt 16, 167).

Demnach ist die Gesamtstrafe aufzuheben, im übrigen ater die Revision zu verwerfen.

Dic Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abo. 2 StPO n.F.

'Seibert | Willms Hübner

Mai . Pikart