Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 23.02.1965 – 1 StR 15/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_15/65 URTEIL
13.2.0
in der Strafsache
gegen
den Steueroberinspektor Hans Joachin “ (EEE - GEHE :.: CE , Seborer: au GE 1512 ::
wegen schwerer Bestechlichkeit.
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. August 1964 im Fall PO EB nit sen Yeststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Sad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten nach neuer Verhandlung wegen schwerer Bestechlichkeit nur noch in einen Falle zu sieben Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung verurteilt. Seine Revision hat wiederum mit der Sachrüge Erfolgs
- 5.
ı1. Die Strafkammer hat es, obwohl schon das Urteil des Senats vom 17. Juli 1962 - 1 StR 197/62 - die gleiche Beanstandung enthielt, auch jetzt wieder an zureichenden Pedtstellungen darüber fehlen lassen, was für Pflichtvidrigkeiten der Angeklagte bei Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der Firma Ep sachen sollte. Dafür genügt es nicht darzulegen, daß Bergerhoff ihm durch Schrottlieferungen an Bu W, vermeintlich seinen Schwager, Vermittlungsprovision "im Hinblick auf seine Dienststellung" und die sich aus seiner Sachzuständigkeit ergebenden dienstlichen Berührungen verschaffte. Richt daß der Beamte als Inhaber eines bestimmten Amtes Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, und daß die Vorteile ihm ohne die Amtsinhaberschaft nicht zuteil würden, , macht schon den Tatbestand der Bestechlichkeit aus, sondern daß er sie für eine bestimmte - ihm vorgeschriebene, erlaubte oder aber verbotene - Amtshandlung annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. |
Ebensowenig ersetzen Redewendungen, die veröffentlichten Urteilen des Reichsgerichts oder des Bundesgerichtshofs entnommen sind und hier formelhaft, ohne Rücksicht auf Sachverhaltsunterschiede angewendet werden (wie z.B. der Angeklagte habe. bei künftigen Ermnessensentscheidäungen sich durch die Vorteile beeinflussen lassen sollen), die unentbehrliche Feststellung darüber, was der Angeklagto in seinem Amt nach der Übereinkunft nit Si fir dessen Firma tun sollte. Dazu ist auch der - einzigen neu festgestellten - Tatsache nichts Zuverlässiges zu entnehmen, DEP zabe Aurch seinen Steuerhelfer dem Beschwerdeführer, zweimal innerhalb eines Zeitraums von | mehreren Jahren, Angaben über Art und Nenge der Schrottlieferungen an BD] überbringen und ihm dabei bestellen
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lassen, er möge daraus ersehen, daß man seinen (vermeintlichen) Schwager nicht vergessen habe. Denn selbst der Überbringer:.der Nachricht verstand diesen Hinweis nur als eine Erinnerung des Angeklagten dahin, auch er solle die Firma "in steuerlichen Lingen nicht vergessen". Diese vendung läßt bei ihrer Unbestimmtheit nicht erkennen, welcher Art das von ihm erwartete Amtsverhalten sein sollte; sie ermöglicht deshalb keine Beurteilung, ob es an sich nicht pflichtwidrig wäre - und demgemäß nur unter § 531 StGB fiele - oder ob es seiner Dienstpflicht zuwiderliefe und fir § 332 StGB tatbestandlich wäre (bGilst 15, 217, 222 1 und ät:ist 15, 239, 250 f). Abgesehen davon verlautet im Urteil nicht, vie Bergerhoff die 5emerkung gemeint und wie der Angeklagte sie verstanden hat. So wie bisher festgestellt, läßt sie daher auch keinen Rückschluß auf den Inhalt der Vereinbarung der beiden zu, Bergerhoff solle Bugdahl mit Schrottlieferungen ins Geschäft bringen und dadurch in die Lage versetzen, dem Angeklagten für die lerstellung der Geschüftsverbindäung eine Vermittlungsprovision je nach der “enge der Lieferungen zu zahlen.
In sieh selbst ist die Abrede nach der Sachverhaltsschilderung unverfänglich;: SED wollte mit der Zusage der Schrottlieferungen an Bug dem Beschwerädeführer nur einen Gefallen erweisen und ihm wirtschaftlich helfen. Hiernach war damals den bisherigen Feststellungen zufolge keine Rede davon, daß dieser sich dafür im Amte bei der Jearbeitung der Steuersachen der Firma erkenntlich zeigen sollte, Es wäre aber gerade die Aufgabe des Landgerichts gewesen zu ermitteln, ob er z.B. Steuerveranlagungen oder Einsprüche gegen solche — je nach dem zu eruartenäien Ergebnis - verzögern oder beschleunigt behandeln, Gesuchen um Stundung oder Fristverlängerung pflicht-
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widrig nachgeben und Umsatzsteuerrückvergütungen gesetzwidrig hoch oder außer der Reihe, bevorzugt vor anderen Antragstellern festsetzen sollte. Im Urteil ist jedoch außer einer allgemeinen Beschreibung des Aulgabengebiets des Angeklagten nicht einmal beispielsweise mitgeteilt, welche Steuerangelegenheiten der Firma Si er in einzelnen tatsächlich bearbeitet hat.
2. Auch die Rechtsausführungen der Strafkamner zu 5 352 StGB wecken 3edenken. Entgegen ihrer Ansicht genügt es für diesen Tatbestand nicht, daß der Beamte infolge einer Vorteilsforderung, -zusage oder -annahme in der vorurteilsfreien Beurteilung einer irmessensfrage getrübt, nicht mehr unbefangen an die intscheidung herangehen könne; er muß sich ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigen, der Rücksicht auf den Vorteil bei der Entscheidung Raum zu geben (5GHSt 15, 88, 93 und 15, 239, 243, 249). Die Strafkammer meint das beim Beschwerdeführer daraus folgern zu können, daß er ständig, mehrere Jahre hindurch, Provisionszehlungen angenommen hat. Damit verwischt sie jedoch den Unterschied zwischen der einfacher und der schweren 3estechlichkeit,
Dem Hinweis im früheren Urteil des Senats, klar aus-. zusprechen, in welcher begehungsform der Angeklagte den vatbestend des § 332 StGB verwirklicht habe, ist das Landgericht nur unvollständig nachgekommen. Es hat zwar die Köglichkeit ausgeschieden, daß er einen Vorteil gefordert habe. Dagegen bleibt ungewiß, ob er nach Meinung des Landgerichts das Verbrechen erst durch Vorteilsannahme oder schon dadurch beging, daß er sich den Vorteil versprechen ließ. Das ist verschiedentlich von 3edeutung, wie der Senat bereits im Urteil vom 17. Juli 1962 bemerkt hat, hier insbesondere dafür, worin der Vorteil zu finden ist - in der
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Annahme der Provisionszahlungen oder schon in der durch die Vereinbarung nit SEE besründeten Gewinnerwartung -
und ferner dafür, ob der Vorteil sich auf künftige oder bereits begangene Amtswidrigkeiten bezieht. Wäre die Tat nicht schen mit der Provisionsabrede vollendet, sondern erst mit Annahme einer der Zahlungen, so müßte geprüft werden, ob der Angeklagte, bei dem keine einzige Pflichtwiädrigkeit feststellbar ist, bis dahin nur für an sich nicht pflichtwidriges Amtsverhalten belohnt werden sollte und daher insoweit bloß der einfachen Bestechlichkeit nach § 331 StGB schuldig wäre, und ob diese etwa verjährt ist; denn einfache und schwere Bestechlichkeit kann nicht im Fortsetzungszusammenhang begangen werden (BGilst 12, 146). Von der Frage, in welcher Begehungssform der 3eschwerdeführer die Tat vollendet hat, hängt es auch ab, ob Lip und sein Steuerhelfer etwa als der Bestechung nach § 353 StGB veräächtig hätten unvereidigt bleiben müssen (§ 60 Er. 3 StPO; RGSt 64, 296).
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Dr. Geier willms Hübner Fischer Mai
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