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BGH Entscheidung vom 08.07.1955 – 5 StR 115/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
ı Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist nicht nach § 132a StGB, sondern nach § 5 Abs 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.Juni 1939 (RGBl I 985) zu bestrafen.
nn. 2248 008 /
- für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 132a; Ges.üb.d.Führung akad.Grade v.7.6.1939 § 5
Rechtssatz:ı Die unbefugte Führung eines akademischen Grades ist nicht nach § 132a StGB, sondern nach § 5 Abs 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7.Juni 1939 (RGBl I 985) zu bestrafen.
Aktenzeichen: 5 StR 115/55 Urteil des BGH vom 8.Juli 1955 LG Hannover
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Hans Rudolf K EEE zu: EEE: geboren am EEE 1594 ir. sem (OHNE) ,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28:.Junı 1955 in der Sitzung vom 8.Juli 1955, an denen teilgenomsen haben:
Senatspräsident Dr-kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr:Koffka Bundesrichter Schm:ät Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär MM in der Verhandlung, Justizangestellte ÜWP pei der Verküindung als Urkundsbeamte.- der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23.0ktober 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, “uch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
= Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 132a Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. pie Revision des Anreklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel
nat Erfolg. I. Verfahrensrügen.
li. Die Revision rügt, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger sei zur Vernehmung der Zeugin KIEW vor dem ersuchten Richter geladen worden. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß das Landgericht die Verlesung des Vernehmungsprotokolls "im Einverständnis der Beteiligten" angeordnet hat. Übrizens hat das Amtsgericht Göttingen den Vernehmungstermin, der zunächst auf den 20.Februar 1954 bestimmt war, auf den an diesem Tage vom Angeklagten persönlich vorgetragenen Wunsch auf den 6.März 1954 verlegt; der Verteidiger war am 20.Februar 1954 nicht erschienen. Der Angeklagte hat zwar keine schriftliche Nachricht vom Termin am 6.März 1954 mehr erhalten; jedoch ist der Zeugin KIM Aie Terminsladung zu Händen ihres Ehemanns - des Angeklagten -— zugestellt worden. Es ist demnach keinerlei Zweifel daran möglich, daß ihm der Termin bekannt war.
2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht danach gefragt habe, ob ihm die Vorstrafe aus dem Jahre 1944 erlassen worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet;
Erstens steht die Tatsache, in der die Revision den Verstoß erblickt, nicht fest. Die vermißte Frage kann gestellt worden sein, Die bloße Behauptung, sie sei nicht gestellt worden, reicht nicht aus. Der Satz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, gilt nur für die Tatsachen, die dem Schuld- und Strafaus-
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spruch zugrunde gelegt werden, nicht aber für Tatsachen, in denen Verfahrensverssöße liegrn sollen. Verfahrensverstöße werden nicht vermuiet: visimehr wird vermutet, daß ordnungsgemäß verfahrer worden ist. Von der Einholung dienstlicher Äußerungen ist keine Klärung zu erwarten,
da derartige YTcrxänge dem Sedäch*tnis rasch zu entschwinden pflegen. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesgerichtshof ständig die Auffassung, dsß Aufklärungsrügen in aller Regel nicht auf die Behauptung gegründet weräien können,
es selen vernommener Teuzst. Sachverstäniigen oder Angeklagten bestimatse ='n:sirie Tragen nicht vorgelegt worden.
Zweitens käns es auf sinen stwaigen Erlaß der Vorstrafe nach § 10 StrG 194 vrur dana an, wenn die Vorstrafe infolge des Erlas:ı.s bsim Ink_.afttreten dieses Gesetzes, d.h. am 18,.Juli 195% sckon der heschränkten Auskunft unterlegen hättce. Das wäre nur denn der Fall gewesen, wenn der Erlaß vor dem 13.dJuli 1944 ausgesprochen worden wäre. Das ist aber selbst dann nicht möglich,.wenn die von der Revision vernißte Aufklärung das von ihr behauptete Ergebnis gehabt hätte. Das Urteil vom 18.Januar 1944 wurde erst durch den Beschluß om 19.Jumi 1944 rechtskräftig, mit dem der Strafkammervorsitzende es ablehnte, die Berufung zuzulassen. Vorher war ein Straferlaß in der behaupteten Weise nicht möglich. Vorher kann auch das Vollstreckungsersuchen nicht bei de. Admiral in den Niederlanden eingegangen sein. Seltst wenn dieser also - wie die Revision vorträgt — verfügt haben sollie, "daß nach Verbüßung von einem Monat Haft der 3trafrest erlassen werde", so kann dieser £Erlaß keinesfalle vor dem 18.Juli 1944 wirksam geworden sein; denn der Angeklagte kann den Monat Haft - der ja nicht erls:son sein soll und vor dessen Verbüßung die Tilgungsfrist nicht zu laufen besiunen konnte - nicht ‚bis zum 18.Jul! 1944 verhü}v haben,
li. Sachbeschwerde,
l. Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht kat swar die Täuschung, den durch sie hervorgerufezen {Irrtum und, soweit es sich um die
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Anstellung des Angeklagten handelt, auch die Vermögensverfügung des Staatsministeriums rechtlich einwandfrei festgestellt, Es ist jedoch rechtsirrig, daß die Strafkammer in den einzelnen monatlichen Gehaltszahlungen jeweils wieder neue Vermögensverfügungen sieht und deshalb (in den Gründen /UA S 34/, wenn auch nicht im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils) "fortgesetzten" Betrug
‘ annimmt. Außerdem erblickt die Strafkammer den Vermögens-
schaden des Landes Braunschweig nicht in den Umständen, aus denen er richtigerweise herzuleiten wäre; infolgedessen ruht die Feststellung des Schädigungsvorsatzes
auf einer falschen Grundlage. Beides zwingt zur Aufhebung.
a) Die in Betracht kommende Vermögensverfügung ist der Anstellungsvertrag, und er allein, Die Verfügung liegt darin, daß das Braunschweigische Staatsministerium sich zur Gehaltszahlung an den Angeklagten verpflichtete. Eine solche Verpflichtung ist zwar nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts, wohl eber im Sinne des Betrugstatbestandes eine Vermögensverfügung. Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbstruges; die Erfüllung der dabei übernommenen Verpflichtungen führt auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten bleibt (RGSt 64,37). Auf der gegenteiligen Annahme des Landgerichts beruht der Schuldspruch in der Ausdehnung, den das Landgericht ihm gegeben hat. Litte das angefochtene Urteil nur an diesem Fehler, so ließe es sich freilich, was den Schuldspruch betrifft, von hier aus richtigstellen; die Sache brauchte dann nur zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen zu werden.
b) Ob die Anstellung des Angeklagten einen Vermögensschaden bedeutet, ist eine andere Frage als die, ob das Staatsministerium den Angeklagten ohne die Täuschung angestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfügung ist der Vermögensschaden ein weiteres Tatbestanäsmerkmal des Betruges, das selbständig festgestellt werden muß. Was ohne Täuschung
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kein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu einem Vermögensschaden, daB es auf einer Täuschung beruht. Das angefocht:ene Urteil. leitet zu Unrecht den Vermögensschaden daraus her, daß die Staatskzuslei "damals gerade" besonderen Wert darauf legte, für die Stelle einen Volljuristen zu bekommen. Auch die mit verschiedenen Einzelheiten belegte Feststeilung, daß die falschen Angaben
des Angeklagten über sein Vorleben "entscheidend für seine Anstellung waren!, betrifft in dieser Form nur den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfür:ng. Dieses Bedenken ist allerdirgs, was üen äußeren Tatbestand des Betruges angeht, aus den sogleich darzulegenden Gründen nicht entscheidend. Jednch stellt das Landgericht über den Vorsatz des Angeklagten nur fest, der Angeklagte
habe gewußt, "daß dar Staateministerium u... besonderen
. Wert darauf legte, daß die Stelle von einem Manne von
, untadeliger Vergangenheit und von einem volljuristen - so wie der Angeklagte sich ausgegeben Hatte - besetzt „würden (UA 8.12). '
.. in
. Daß..der Angeklegte kein Volljurist y war, ‚verursachte dann keinen Vermögensschaden, wenn er ‚gbenso.. ‚arbeiten
... konnte. wie ein. Vell.jurint.. Das Landgericht hebt, ‚ausdrück-
‚lich: hervor, daß Keine - ‚Vorschriften bestanden, ‚nach denen
„„Alese Stelle etwa nur mit ‚einem. vVolljuristen. hätte besetzt
.n.. werden .dürfen. Es lag, also ‚nicht ‚89, wie wenn, einen ‚ Bewerber, der keine große juristische | ‚Staatsprüfung
‚abgelegt hat,. etwa das Amt eines Richters übertragen
worden wäre..Die Leistungen, zu denen ein, solgher Bewer-
...ber.sich: verpflichtet. hätte, wären völlig wertlos. Die
Urteile, an denen er mitwirkt, unterlägen. der. Nichtigkeitsklage (§ 579 Nr 1 ZPO) oder der Wiederaufnahme
'§ 359 Nr 3 StPO in Verbindung mit § 132 StGB). Schon daraus. ergäbe sich in einem solchen Fall ‚ser ' Vernögens-
schaden. 50 lag e8 hier: aber nicht. ° Der Angeklagte, hatte die
„vollständige. Ausbildung einer Volljuriaten durchlaufen
und sich nur der Prüfung nicht unterzogen.. ‚gb erwa daraus geschlossen werden kann, daß er die Prüfung nicht bestanden
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haben würde und daß er zur Tetzeilt nicht zu gleichen fachlichen Leisturgen {urtande war wie jemand, der die Prüfung hestanden ha;se, wäre nur vom Tatrichter zu entscheiden; bisher hai dic Strafkamner sich zu einer
derartigen Folgerung ersichtlich nicht in der Lage gefühlt.
Es wäre dabei auch zu berücksichtigen, daß die rechtlichen Vorschriften, iu ?c Angeklagte als Preisbildner zu handhaben hatte, zu der Zeit, in der er die Prüfung abgelegt haben wollte, ncch gar nicht bestanden. Zweifellos gibt es zahlrei.hc Yolljuristen, die gsrade diese Vorschriften ın göricgerem Grade benerrschten als der Angeklagte. Allem Anschein nach ha* die Arbeit des Angeklagten auch: bei seiner Behörde nicht einmal einen Verdacht in der Richtung hervorgerufen, daß er kein Volljurist sei. Nicht. ainmal die. Beurteilung, die sein _ damaliger Vorgeseisier nechträglich. - nämlich in,dem:.. jetzigen Strafverfahren -.. abgageben hat, läuft eindeutig. . auf eine. solche Bshauptung hinaus -(UA S..13)« °.. .. nem:
‘Selbst: wenn das eber' anders läge, würde zum Schädi- u -:: gungsvorsatz ‘unter diesen Gesichtspunkt nicht genügen} 'gaß: :.:--
der Angeklagte wußte, ‘er 'sei kein volljurist. Vielmehr: -- würde es der: Feststellung bedürfen, 'daß er gewüßt 'hätte;:: er könne die von ihm übernommene Arbeit rein fachlich :-:
nicht ebens. gut .bewältigen wie ein beliebiger Toiljurtst,
Das hat die Strafkammer nicht nur nicht festgestellt, - .. ..
sondern ersichtlich ‚aucm nicht feststellen können. - . .”
Die ‘Trage der Yornögenisschädigung kann deshalb hier nur dakiin gestellt‘ werden, ob das Vorleben des : Angeklagten ° ihn ° so "benakelte, daß er für: ‚dde: Stelle .
schlechthin ungeeigris* wer: Entscheidend ist nicht schön,
8b die Staatskanzlei ihn ın "Kenntnis seiner Vorstrafen
angestellt haben würde. Das kanı eine Frage der Aumahl : ---
sein. Hat’ eine Behörde Ale wahl zwischen mehreren Bower-
bern, die’ nack vörleben und Zachlichem Können verschieden
geeignet sind, 50 wird sie den’ tüchtigsten Bewerber und - den Bewerber mit dem tadellosesten Vorleden bevorzugen. Das bedeutet aber noch nicht. laß ein Bewerber, der
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darüber täuscht und deswegen angestellt wird, ihr
einen Vermögensschaden zufügt, wenn er nur überhaupt geeignet ist. Dies letztere ist jedoch keine Frage,
die vom Ermessen des anstellenden Beamten abhinge. Vielmehr ist das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Betruges geht - vom Strafrichter nach allgemeingültigen Maßstäben
zu entscheiden, wobej. es nur auf die Mindestanforderungen ankommt. Nur wenn ein fachlich durchschnittlich leistungsfähiger Bewerber aus anderen Gründen derart ungeeignet
ist, daß selbst der wohiwoilendste Behördenleiter ihn
Frage seines Ermessens handelt, dann kann von einem solchen Bewerber durch Täuschung über den Eignungsmangei Betrug begangen werden. Denn der Vermögensschaden, der zur Bestrafung wegen Betriges führt, kann bei einem durchschnittlich leistungsfähigen Bewerber nicht von den mehr oder weniger hohen Anforderungen abhängen, die der anstellende Beamie te nach seinem Ermessen und je nach
der Auswahl an Bewerbern an deren sonstige Tigenschaften stellen mag. Wenn man in der Anstellung des Bewerbers
eine Vermögensschädigung erblickt, so ergibt sich daraus, daß der anstellende Beamie sich - handelte er in Kenntnis des Eignungsmangels - der Untreue gemäß § 266 StGB schuldig machen würde. Nur wo auch das zu bejahen wäre, kann durch Täuschung über den Eignungsmangel Betrug begangen werden.
Wenngleich das Landgericht die Frage. nicht so gestellt hat, ergibt eich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils doch, daß der Angeklagte in der Tat in diesem Sinne ungeeignet war. Es handelte sich um die Tätigkeit als Leiter einer Preisbilüungsstelle für das damalige Land Braunschweig. Die Strafkammer hebt hervor, daß der Angeklagte das Recht des persönlichen Vortrags beim Minister heite. Wenn das auch nur eine Angelegenheit innerdienstlicher Regelung war, und wenn man diesem Vortragsrecht mit Rücksicht auf die Kleinheit des Landes (das etwa einem Regierungsbezirk entspricht) keine entscheidende Bedeutung beimessen will, so ist dem angefochtenen Urteil. doch zu entnehmen, daß dem Angeklagten wichtige
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Entscheidungen zur selbständigen Erledigung anvertraut waren. In der Zeit vom Mai 1945 bis zum Juni 1947 war gerade die Preisbildung von besonderer Bedeutung. Auch in einer verhältnismäßig so kleinen Behörde konnte der Minister unmöglich alles nachprüfen, was der Angeklagte als Sachbearbeiter ihm vorschlug. Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, ob dem Angeklagten ein Zeichnungsrecht übertragen war. Aus der späteren Anordnung, daß :er wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nur noch im Innendienst zu beschäftigen sei, geht jedoch hervor, daß er bis dahin in irgendeiner Weise auch nach außen hin tätig geworden ist.
Für eine derart.ge Stellung war der Angeklagte schon deshalb völlig untragbar, weil er wegen Hehlerei vorbestraft war. In Deutschland ist man seit jeher gewöhnt, hohe Anforderungen an die Unbescholtenheit der Beamten und der Angestellten im öffentlichen Dienst zu stellen. Der Angeklagte, der mehrere Vorstrafen, darunter eine wegen der allgemein als besonders verächtlich angesehenen Hehlerei hatte, genügte damit nicht einmal den bescheidensten Ansprüchen. Es kommt nicht darauf an, ob Schlebusch ihn in Kenntnis dieser Tatsache angestellt haben würde oder nicht. Er durfte ihn gar nicht anstellen. Mit der Täuschung darüber hat der Angeklagte zweifellos den äußeren Tatbestand des Betruges verwirklicht. Die von ihm versprochene Leistung hatte nicht nur, wie die Strafkammer annimmt, einen verminderten Wert; sie war völlig wertlos, weil ein Mann mit dem Vorleben des Angeklagten diese Arbeit gar nicht tun durfte.
Der Schääigungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Angeklaste das wußte, Darüber spricht das angefochtene Urteil sich nicht aus, Eine.derartige Annahme liegt freilich ungemein nahe. Trotzdem hat der Senat Bedenken, sie etwa dem Zusammenhang. der Urteilsgründe zu entnehmen. Denn die Strafkammer hat diesen Vorsatz des Angeklagten deshalb nicht festgestellt, weil es von ihrem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht darauf ankam. Aus diesem Grunde 158t sich auch zwischen den Zeilen des Urteile
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nichts darüber lesen.
vielfach 15ä8t sich beim Betruge der Schädigungsvorsatz schon daraus folgern, daß der Täter sein Opfer täuscht. Dieser Schluß ist aber gerade beim Anstellungsbetrug nicht ohne weiteres möglich, mindestens nicht in dem Sinne denkgezetzlich zwingend, daß ihn das Revisionsgericht ziehen könnte, Denn die Täuschung kann auch dem bloßen Zweck dienen, Mitbewerber aus dem Felde zu schlagen, ohne das Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen.
“ Der Angeklagte hat dem Senat vorgetragen, er sei zu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt worden. Träfe das zu, so würde das an dem äußeren Tatbestand des Betruges nichts ändern. Denn schon die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung wegen Hehlerei machte den Angeklagten ungeeignet für seine Stellung; Es liegt nahe; daß ein: Mann von der Vorbildung dieses Angeklagten auch das wußte. Alsdann käme es für die jetzige Entscheidung nicht darauf an, ob er zu Recht wegen Hehlerei verurteilt worden ist. ‘Nur wenn er über die Bedeutung einer rechtskräftigen Verurteilung ale solcher für die Möglichkeit seiner Anstellung geirrt haben sollte, müßte die Strafkammer prüfen, ob der Angeklagte wirklich Hehlerei begangen hat. Auch das bedeutet aber keineswegs, daß sie das - frühere Verfahren praktisch von neuem aufrollen müßte. : Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, aus der Tatsache der ‘früheren Verurteilung zu schließen, daß der Ange- ‚klagte jene Tat wirklich begangen hat.
. 2, Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung muß schon deshalb aufgehoben werden, weil dieses Vergehen in Tateinheit mit dem Betruge steht. Zu Unrecht erblickt aber auch die Strafkammer darin, daß der Angeklagte sich als Doktor ausgab, ein Vergehen gegen § 132a StGB. Die Führung ‚der Bezeichnung "Doktor" fällt auch nach der ‚Änderung des § 132a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1955 (BGBl I 735) nicht unter Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift, sondern unter § 5 Abs la
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des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vım 7ıJuni 1939 (RGBZ I 985).
Ursprünglich standen einander gegenüber: § 6 Abs la des Gesetzes über Titel. Orden und Ehrenzeichen vom 1.Juli 1937 (RGBl I 725), wonach mit Strafe bedroht wurde,
"wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- und Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden führt",
und § 5 Abs’ la des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, wonach bestrart wird,
"wer unbefugt cinen inländischen oder ausländischen akademischen Grad führt".
Es ist niemals bezweifelt worden, daß die zweite Bestimmung ein Sondergesetz gegenüber der ersten war und ihr deshalb vorging, obwohl akademische Grade, insbesondere der
des Doktors, sprachiich auch als "Titel" bezeichnet
werden können,
Inzwischen hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 6 Abs la des Gesetzes Über Titel usw. unverändert als Nr 1 und den Abs 1 des § 132a StGB aufgenomuen und folgerichtig in § 6 Abs 1 aaO gestrichen. Dagegen ist an dem § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nichts geändert worden. Es ist nicht einzusehen, warum sich durch die bloße Veränderung des Ortes der erstgenannten Vorschrift etwas an dem gegenseitigen Verhältnis der umgesetzten zu der stehengebliebenen Vorschrift hätte ändern sollen. Die Ansicht, daß die kührung des Doktorgrades nunmehr unter § 132a StGB falle, wird im Schrifttum auch nur von Schwarz, StGB 18.Auflage 1955, Anm.l b [zu § 1328, vertreten, mit der Begründung, daß § 132a Nr 1 "keine Ausnahme meur für akademische Grade macht".
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Jedoch ist auch früher niemals eine ausdrückliche Ausnahme für akademische Grade gemacht worden, weder in
§ 1328 StGB noch in § 6 des Gesetzes über Titel usw. Die Ausnahme ergab sich früher und ergibt sich heute aus
dem bloßen Vorhandensein des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade. Gleicher Ansicht sind Schönke-Schröder StGB 7.Auf1.1954 Anm II 1 zu § 1328; Dreher-Maassen StGB Anm 2 zu § 132a; Welzel, Das deutsche Strafrecht, 4.Auf1l.1954 S 376.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka
Schmidt Schmitt