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BGH Urteil vom 19.02.1954 – 2 StR 581/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_3tR 581/53 ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt Adan 5 cc =..: VE bei FB <enoren ar u 1599 in Vu.

24%, in Untersuchungshaft,

wegen Mordes, Mordversuchs und Brandstiftung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner " Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstel'e,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des | Schwurgerichts in Koblenz vom 22, Mai 1953 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsausspruch berichtigt: "Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen lordes, versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen

Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu lebenslänglichem Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1000 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, - verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte werden den : Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt,

Die erkannte Geldstrafe ist durch die erlittene Untersuchungshaft verbüsst.

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Die »osten des Verfahrens trägt, soweit Freisprechung

erfolgt ist, die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte" 3

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, Er wanderte 1921 nach Luxemburg aus und nahm Wohnsitz in Au WER. Im Jahre 1936 virgiftete er ge einschaftlich mit seiner Geliebten, Frau TBB, seine Shefrau mit Strychnin und versuchte, im November 1936 und Februar 1957, den Ehemern TB zu töten, Im April 1937 setzte er mit einer Kerze Heu und Stroh in seiner Scheune in Brand, Die Scheune und das Wohnhaus sowie ein Teil des benachbarten Anwesens seines Bruders wurden vernichtet, Durch die Brandstiftung wollte er sich die Versicherungssumme verschaffen, erhielt sie aber nicht,

Durch Urteil des Assisenhofs in Luxemburg vom 27. Juni 1938 wurde er wegen Giftmordes, Morädversuchs und Brandstiftung zum Tode verurteilt, jedoch später zu lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt und zur Verbüssung der Strafe in das Gefängnis in Luxemburg eingeliefert. Nach der Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen wurde er im Oktober 1940 zur weiteren Verbüssun? seiner Strafe nach Deutschland verbracht; er be-

fand sich bis Kriegsende in verschiedenen Strafanstalten. Ab Ok-

tober 1944 war er im Zuchthaus Cam und einige Zeit bei einer Abteilung zur Entschärfung von Blindgängern in der Aussenstelle DW eingesetzt, Am 28, April 1945 wurde er entlassen, Er arbeitete in der Folgezeit auf einem Bauernhof in der Bundesrepublik,

Im Jahre 1947 wurde er von der französischen Militärresierung verhaftet und 1949 der deutschen Gerichtsbarkeit übergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines YVerbrechens des Mordes, drei Verbrechen des Mordversuchs und eines Verbrechens der Brandstiftung in Tateinheit mit Ver-

sicherungsbetrug, Das Schwurgericht stellte das Verfahren

mit Urteil vom 14, November 1950 ein, da die Staatsanwaltschaft weder im Anschluss an die Überführung des Ange"lagten nach Deutschland noch in der Fo'gezeit die Strafverfolgung aufgenommen, vielmehr die Vollstreckung des ausländischen Urteils weiter betrieben und dadurch eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie auf eine nochmalige Strafverfolgung

in Deutschland verzichte, Auf die Revision der Staatsanwalt-

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schaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Schwurgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung f zurück, da die Annahme eines Verzichts auf eine nochmalige a

Strafverfolgung nicht begründet sei,

Das Schwurgericht hat nun den Angeklagten unter Frei. sprechung im übrigen wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus, wegen versuchten Nordes in zwei Fäl‘en und wegen Brandstiftung begangen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 1000 DM, ersatzsweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt, Die erkannte Geldstrafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüsst erklärt und die vom Angeklagten erlittene Untersuchungs- und Strafhaft durch luxemburgischs, französische und deutsche Behörden im übrigen in vollem Umfang auf die erkannte Stra-

fe angerechnet,

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben,

Die Revision trägt vor, der Chef der Zivilverwaltung im besetzten Gebiet von Luxemburg habe als Kommissar der Staatsanwaltschaft dadurch, dass er den Angeklagten nach Deutschland

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zur weiteren Strafverbüssung verbringen liess, erkennbar gemacht, dass er das Urteil des Assisenhofs anerkenne und durch seine Vollstreckung auf eine nochmalige Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden verzichte, Zu Unrecht habe das Schwurgericht auch in der Entlassung aus

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der Strafanstalt keine Begnadigung und keinen Verzicht gesehen. Die nochmalige Verurteilung verstosse daher gegen den

Grundsatz "ne bis in idem" und gegen Art 103 Abs 3 Grund, Diese Rüge ist unbegründet,

Das angefochtene Urteil hat die Vorgänge von der Verurteilung des Angeklagten durch den Assisenhof bis zu der Zeit seiner Entlassung in gleicher Weise dargestellt wie das Urteil des Schwurgerichts vom 14, November 1950, Diesen Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof bereits bei seiner Entscheidung in vollem Umfang geprüft und einen Verzicht verneint,

Der Entlassungsschein der Strafanstalt lautet: " Der 000 ist am heutigen Tage aus der teilweise verbüssten Strafhaft (Zuchthausstrafe) auf besonderen Befehl entlassen worden", Die Gefängnispersonalakten enthalten aus seiner Strafzeit in DW und KM ] ausser der Aufnahmeverhandlung keine . Schriftstücke. Zu Kriegsende wurden, wie auch das Schwurgericht als gerichtsbekannt feststellt, bei Annäherung der Alliierten Truppen auf Grund einer der letzten Anordnungen der damaligen Reichsregierung die Strafanstalten geräumt und die Gefangenen fortgeschickt, da der Staat zur weiteren Vollstreckung vn Strafen nicht mehr in Stande war und die damaligen Machthaber ihren Nachfolgern ein möglichst grosses Chaos hinterlassen wollten, Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht hieraus gefolgert, dass der Angeklagte im

Zuge der damaligen Massnahmen entlassen und nicht begnadigt worden ist, Eine Begnadigung und ein Verzicht ist somit nicht

nachgewiesen.

Die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des §§ 250 StPO eine schriftliche Auskunft des Leiters der Strafanstalt CB von 1°. Mai 1950 verlesen, wonach die Angaben des Angeklagten erlogen sein müssten, da in der damaligen Zeit täglich Hunderte von Gefangenen entlassen wurden und insgesamt 11.000 Gefangene zur Entlassung gekommen seien, geht schon deshalb fehl, weil das “ericht diese Auskunft nicht verwertet hat, Weitere Feststellungen sind nicht

möglich,

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verkannt, Ein® Verzicht der Staatsanwaltschaft, falls man einen solchen innerhalb des nach § 153 b StPO ihr zustehenden Ermessens als T möglich erachtet, müsste zur Überzeugung des Gerichts feststehen, um die Fortführung des V:.rfahrens zu hindern, Dies ist nicht der Fall,

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung lässt im übrigen keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen,

Nach § 260 Abs 4 StPO sind im Urteilsspruch Strafen, die neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt werden können, nicht aufzunehmen, Es kann daher auch die Anrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft, soweit sie nicht die Geldstrafe betrifft, im Urteilsausspruch nicht in Erscheinung treten, da sie sich nur auf die neben der lebenslänglichen Zuchthausstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe beziehen kann (RGSt 75, 279, 283). Insoweit konnte

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das Revisionsgericht den Urteilsausspruch berichtigen,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich zugleich für den an seinen

Dienstsitz zurückgekehrten

und daher an der Unterschrift

verhinderten BR Sarstedt,

Werner Menges