Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.01.1965 – 1 StR 497/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Treupflicht des Angestellten gegenüber seinen Geschäftsherrn kann zwar nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte, jeüoch die Abführung dus Erlöses aus solchen Geschäften gebieten. StGB § 161; GG Art. 1; Konvention zum Schutze der Menschenrechte urd Grundfreiheiten Art. 5 Die Vorschrift, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids der Angeklagte für dauernd unfähig zu erklären ist, als Aeuge cder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, verstößt weder gegen Art. 1 GG noch gegen Art. 3 MenschkKonv.
Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja
StGB § 266
Die Treupflicht des Angestellten gegenüber seinen Geschäftsherrn kann zwar nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte, jeüoch die Abführung dus Erlöses aus solchen Geschäften gebieten.
Die Vorschrift, daß bei jeder Verurteilung wegen Meineids
der Angeklagte für dauernd unfähig zu erklären ist, als
Aeuge cder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, verstößt weder gegen Art. 1 GG noch gegen Art. 3 MenschkKonv.
BGH,Urt.v. 19, Januar 1965 - 1 StR 497/64 LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 497/64 URTEIL in der Strafsache
gegen
l. den Kaufmann u aus PER, dort geboren am 9
2. den Schlossermeister Walter M aus CB sort geboren au: 1923,
wegen Untreue u.3>
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzung vom 19. Januar 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. #Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ir. ED als Vertreter der 5undesanwaltschaft, Justizangestellter I) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
- für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten mw wird
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.April 1964 im Strafausspruch zur Untreue und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision des Angeklagten HENE> und die Revision des Angeklagten silWwwerien vervorfen.
Der Angeklagte SW Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Kechts wegen
nn nn a m nen
Das Landgericht hat den Angeklagten HE unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand), Beihilfe zum Meineid und zwei- " facher Anstiftung zun Meineid zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe, den Angeklagten “CB ın3 zwei weitere Angeklagte wegen Meineids zu Gefängnisstrafen verurteilt. An die Verurteilungen wegen Meineids hat es u.a. den Ausspruch der dauernden Unfähigkeit der Angeklagten HE un: EB 2eknüpft, als Zeugen oder Sachverständike eidlich vernommen zu werden,
Die Angeklagten SC 2: reifen das Urteil mit der Sachrüge an. bie Revision des Angeklagten SB i5t auf ie Aberkennung der kidesfähigkeit beschränkt.
I. Die Revision des Angeklagten HE nat teilweise Erfolg, soweit dieser Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist.
1. Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:
Der Angeklagte war im Jahre 1961 Leiter eines Auslieferungslagers, das die Großhandelsfirna SB und CD ir EEE unterhieit. Am 1. Januar 1961 trat er als stiller Gesellschafter in die Firma seines Freun-. des Otto st ein, die sich ebenso wie die Firma Si mit dem Großhandel von Küchen, Installationsbedarf und Elektrogeräten befaßte. In der Zeit vom 2, Januar bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma SW an 26. Mai 1961 verfuhr der Angeklagte in zahlreichen :ällen 80, daß er Abschlüsse mit Kunden, die in den käumen der
Firma SEE erschienen waren und bei dieser Firma kaufen wollten, der Firma St@Wrugsute kommen lied. Zureist vollzog sich das in der \eise, daß der Angeklagte nit den Kunden im Namen der Firma SED abschloß
‚und ihnen auch Waren aus den Beständen der Firma Sp Nieferte, den Erlös jedoch der Firma Ste zuwandte und aus den Beständen dieser Firma ein entsprechendes Ersatzstück der veräußerten jiare in das Auslieferungslager der Firma SB übernahm. Doch kam es gelegentlich, wenn die Firma SC sic gewünschten Artikel nicht vorrätig hatte, auch dazu, daß der Angeklagte die Kunden unsittelbar an die Firma StB verwies, wo sie dann die gewünschte Ware - wie sonst bei der Firma Sp - erhielten. Insgesamt handelte es sich um mindestens
60 solcher Fälle, wobei in wenigstens 50 Fällen ündverbraucher und in wenigstens 10 Fällen Wiederverkäufer unter Gewährung des von ihnen erwarteten und bewilligten Preisnachlasses beliefert und Waren zum Preise von durchschnittlich 800 LM abgegeben wurden. Den hierdurch der Firns-SED entgangenen Nettogewinn hat das Landgericht auf 2.400,- DM, das ist 5 j des Gesamtumssätzes, errechnet,
2. Gegen die auf diesen Sachverhalt gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue wendet die Revision im wesentlichen ein: Die nur 16 Einzelfälle mit dem Namen des Kunden, Kaufgegenstand und Preis beispielhaft anführenden und im übrigen auf eine surmarische Zusammenfassung beschränkten Feststellungen des Landgerichts seien unzureichend. Außerdem habe es das Lendgericht zu Unrecht als belanglos angesehen, ob der Verkauf von Waren an Endverbraucher im Großhandel gesetzwidrig sei.
5. Liese Beanstandungen gehen fehl, soweit sich die Verurteilung allein auf die Fälle bezieht, in denen waren aus dem Lager der Firma SED veräußert wurden.
Lenn hier lag nach deu festgestellten Sachvernalt eine vollendete Untreue auf jeden Fall schon darin, daß der "Angeklagte überhaupt Kaufverträge, die er im Namen der
. Firma EB ausch1o8 una mit Waren dieser Firma erfüllte, nicht auch für deren Rechnung ausführte, sondern daß er den Erlös aus solchen Geschäften an die Firma St abführte. In der Ersetzung des veräußerten Gegenstandes durch ein entsprechendes Stück aus den Beständen der Firma St@@P lag dann jeweils nur noch eine teilweise Wiedergutmachung des der Firsa SC zu2°- fügten Vermögensschadens (vgl. RGSt 38, 266; 42, 420): Bei dieser Sachgestaltung war es in der Tat gleichgültig, ob die Ware im Einzelfall an Wiederverkäufer oder ändverbraucher veräußert wurde und ob die Veräußerung an kndverbraucher rechtlich aus irgend einem Grunde beanstandet werden konnte. Denn der Angeklagte schmälerte
in jedem Falle das Vermögen seines Treugebers unter Verstoß gegen seine Pflicht, Waren des von ihm verwalteten Lagers nur für dessen Rechnung abzugeben, um den vollen wert der veräußerten Gegenstände. Daß das Lanägericht rechtsirrig offenbar nur den der Firma EEE vei den einzelnen Verkäufen für Rechnung der firma St entgangenen Gewinn als Vermügensnachteil im Sinne des
5 266 StGB bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht. In übrigen kann kein sachlich-rechtlicher Nangel (wie auch kein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO) darin gefunden werden, daß das “sandgericht nicht jeden Einzelfall dieser Art mit allen genauen Umständen (wie Tag des Geschäfts,
vr "
Name des Kunden, Art und Preis der verkauften \are) fest-
gestellt hat, sondern sich darauf beschränkte, die Zeitspanne zu bezeichnen, innerhalb derer sich die einzelnen Yorgänge abspielten, und außerdem die NWindestzahl und den durchschnittlichen Umfang dieser sich stets in den gleichen typischen Formen wiederholenden Einzelvorgäange
festzustellen.
4. Dagegen hätte es näherer Feststellungen bedurft, soweit das Landgericht auch die der Zahl nach nicht besonders ausgeschiedenen Fälle in die Verurteilung cinbezogen hat, in denen der Angeklagte bei ihn vorsprechende Kunden an die Firma stm verwies, weil der verlangte Gegenstand im Lager der Firva nicht vorrätig war. Hier reichen die vom Landgericht getroffenen sehr allgemein gehaltenen Feststellungen nicht aus, um darzutun, daß der Firma SB sin im sinne des § 266 StGB tatbestandlicher Vernögensschaden entstanden ist, und zwar allein schon deshalb nicht, weil offen bleibt, ob der betreffende Kunde bereit gewesen wäre, mit der Belieferung die bis zum etwaigen Yingang der Yarc erforderliche Zeit zuzuwarten. Nicht jede Vercitelung des Kaufabschlusses mit einem möglichen Äunden kanr ohne weiteres als Zufügung eines Vermögensschadens angesenen werden. Die Rechtsprechung hat das bisher gelten lassen, wenn sogenannte Stammkunden, die sonst weiterhin bei dem Treugeber des Täters eingekauft hätten, abwendig gemacht wurden, und sei es auch nur für einen einzigen Verkaufsfall (RGSt 71, 333; OLG Dresden JW 1926, 621 Nr. 2). Das gleiche wäre allenfalls für den Fall zu bejahen, daß der sicher bevorstehende Abschluß mit einen Gelegenheitskunden vereitelt wird. Dagegen kann der Verlust
der mehr oder minder unsicheren Aussicht eines Geschältsabschlusses noch nicht als Vernögensschaden beurteilt
“werden.
Fernerhin konnte es für die angeführten Fälle auch nicht gleichgültig sein, ob es sich bei den in Betracht kommenden Geschäftsabschlüssen um Verkäufe an Wiederverkäufer oder Endverbraucher handelte. Zwar irrt die Revision, wenn sie der Meinung Ausdruck gibt, Verkäufe.von Grossisten an Endverbraucher seien entweder gänzlich oder mindestens dann unwirksam, wenn dem Endverbraucher nur der Großhandelspreis in Rechnung gestellt werde. Denn an der Gültigkeit, solcher Verkäufe besteht selbst dann kein Zweifel, wenn der Großhändler entgegen Preisbindungen, die nach § 16 GWB gültig vereinbart worden sind, Wlarkenartikel an den ündverbraucher verkauft und damit wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt (vgl. Baumbach/Hefcernehl 9. Aufl. UWG § 1 Nr. 408, ferner zur Anwendung des Rabattgesetzes BGHZ 27, 369). Ansprüche, die aus solchen Geschäften entstanden sind, gehören zum Vermögen ihres Trägers und Können, wie bereits oben dargelegt wurde, Gegenstand zu seinem Nachteil begangener Vernögensstraftaten sein. Anders ist es jedoch anzusehen, wenn der dem ireugeber entstandene Vermögensschaden in der Vereitelung solcner Geschäfte gefunden werden soll, die fat sich also gerade nicht auf bereits vorhandene, wenn vielleicht auch für rechtlich mißbilligte Zwecke bereitgehältene oder in rechtlich anfechtbarer Weise erworbene Vermögenssegenstände bezog (vgl. BGHSt 8, 254), wenn vielmehr der den Gegenstand der Tat bildende Vermögenswert in einer "Anvartschaft" oder in einer bloßen Aussicht gefunden wird, deren Verwirklichung die “echtsoränung in irgend
einer Yorm, sei es als strafbare tandlung, sei es auch
bloß als wettbewerbwidriges Verhalten nißbilligt. Lie Sreupflicht des Angestellten gegenüber seinen._Geschäftsherrn kann nicht den Abschluß verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte gebieten (vgl. RGSt 70, 7):
‚In diesem Sinne konnte es also, wenn der Tatbestand‘ ‚der Untreue nicht schon aus anderen Gründen entfiel, entgegen der Auffassung des Lanägerichts sehr wohl von 3edeutung sein, ob und in welchen Umfange der Angeklagte . Kunden, die als indverbraucher preisgebundene Jarkenartikel zu Großhandelspreisen erwerben wollten, an die Yirma St verwies.
ler Senat hält es für ausgeschlossen, daß das Landgericht insoweit bei einer neuen Verhandlung noch zu bestimnteren Feststellungen gelangen könnte. Er begnügt sich deshalb mit einer Beschränkung des Schuldspruchs und der Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe wegen Untreuc, die dann auch die Aufhebung der Gesanmtstrafe' nach sich zieht..Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß es sich bei den, wie das Landgericht sagt, "wenigen Einzelfällen", in denen der Angeklagte vorsprechende Kunden an die Fa, St@@® verwies, um höchstens 10 Vorkommnisse handelte, Das Lanägericht wird also bei der neuen Verhandlung und Entscheidung über die Sinzelstrafe wegen Untreue einen Schuldumfang von 50 Sinzelfällen (statt bisher 60 Einzelfällen) zugrundezulegen haben. Es hat jetzt bei seinerlintscheidung allerdings auch zu berücksichtigen, daß - wie oben unter 3 näher dargelegt - der tatbestanäsmäßige Schaden in allen Fällen den gesamten Erlös der verkauften Ware umfaßte und die Beschaffung eines Ersatzstücks jeweils nur zu einer teilweisen Wiedergutmachung führte,
II. Die Verurteilung des Angeklagten TEE vezen Beinilfe zum Heineid in cinem Falle und Anstiftung zun Keineid in zwei weiteren Tällen wird von den Feststellungen getragen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, Zur Frage der Beihilfe durch Unterlassung verweist der Senat auf die einscnlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 27; 2, 129; 14, 229 und 17, 321. Hieran hat sich die Strafkanner gehalten.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum achteil des Angeklagten auf, “it der Sachrüge kann nicht ‚beanstandet werden, daß der Tatrichter Umstände außer acht gelassen habe, für die sich aus den Feststellungen nichts ergibt. Wegen eines den Angeklagten nicht beschwerenden Rechtsfehlers wird auf BGHSt 19, 113 verwiesen.
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß die Strafkammer im Falle des teilweisen Freispruchs des Angeklagten das Fortbestehen eines begründeten Ver-Gachts bejaht und deshalb die Belastung der Staatskasse nit einem Teil der notwendigen Auslagen der Verteidigung
des Angeklagten abgelehnt hat.
III. Näherer Erörterung bedarf der ebenfalls unbegründete Angriff, den die Revisionenbeider Beschwerdeführer gegen die Aberkennung. der Eidesfähigkeit richten. Sie meinen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB sei, soweit sie vorschreibe, daß bei jeder Verurteilung wegen Neineids, mit Ausnahme der Fülle in den $% 157 und 158,, auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten zu erkennen sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, weder mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 4. November 1950
(5631 1952 II 685, 953; 1954 II 14), noch mit Art. 1
Abs. 1 GG vereinbar und allenfalls mit der Kinschränkung anzuwenden, daß statt auf dauernde auch auf zeitlich begrenzte Aberkennung der kidesfänigkeit erkannt werden xönne. Sie berufen sich hierzu auf Urteile des Antsgerichts Wiesbaden (hJW 1965, 966 mit Anm. Guraäze)
unä des Oberlandesgerichts Köln (NJW 1963, 1748 Kr. 11), das zu Unrecht die Pflicht zur Vorlegung nach §§ 121
Abs. 2 GVG verneint hat, sowie den später zurückgenommenen Vorlegungsbeschluß des 4. Strafsenats des 3undesgerichtshkois vom 28. Oktober 1963 (Nil 1964, 176). Der Senat vermag keiner dieser üintscheidungen zu folgen. Sie beruhen durchweg darauf, daß sie in der Aberkennung der bidesfähigkeit gemäß §§ 161 Abs, 1 StGB die Zufügung eines Übels von einem Gewicht sehen, das dieser jlaßnahne
in wahrheit gar nicht zukommt. Im einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:
Die Aberkennung der Zidesfähigkeit hat keinen Straf- ‚charakter, sondern ist eine das Verfahren betrefiende maßregel, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmen den Zvieck hat, die Abnahme eines Zeugen- oder Sachverstündigeneides in einem künftigen Verfahren bei Personen zu verhindern, die ihre Zidespflicht vorsätzlich verletzt haben und deshalb bestraft worden sind. Für den Farteieid ist, vas die verfahrensrechtliche Natur der Anordnung besonders kennzeichnet, diese Folge schon unmittelbar in dem einschlägigen Verfahrensgesetz ausgesprochen.
Hier schlieöt § 452 Abs. 4 ZPO die Vereidigung einer Fartei als unzulässig aus, die wegen wissentlicher Verletzung der üidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, iichts anderes soll, nur in engeren Rahmen, die Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit 5 60
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Nr. 2 StPO und § 393 Kr. 2 ZPO bewirken. Hätte der Gesetzgeber für die Fälle, in denen ein Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB gegeben war oder der Weineidige seine falschen Angaben rechtzeitig berichtigte (§ 155 StGs), nicht auf die SJeibehaltung des Beeidigungszwanges für Zeugen und Sachverständige Wert gelegt, so hätte er auch insoweit auf einen förmlichen Ausspruch im Strafurteil verzichten und Tür den Zeugen- und Sachverständigeneid sich mit einer dem § 452 abs. 4 ZPO entsprechenden Vorschrift begnügen können. Daß er überhaupt eine solche Regelung getroffen hat, weil er sie im Sinne der prozessualen "Wehrheitsfindung für geboten hielt, findet allein in
diesem Grunde seine vernünftige Rechtfertigung und ist
in keiner Veige auf eine bemütigung oder Brandmarkung
der betroffenen Personen angelegt.
Wenn in den oben angeführten Entscheidungen von solchen "olgen der Äberkennung der Eidesfähigkeit die nede ist, so wird - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - dem Ausspruch über die ZEidesunfihigkeit etwas als Folge zugeschrieben, was in Wahrheit eine Folge der Verurteilung wegen Meineids. und eine Wirkung der !ieineidstat ist. Denn worin anders sollte die "ärandmarkung'" des nach § 60 Nr. 2 StPO oder § 395 Ur. 2 ZPO unvereidigt gebliebenen (und infolgedessen mit der Gefahr einer neuen kidesverletzung verschonten) Zeugen liegen können, als allein darin, daß seine Verurteilung wegen \leineide im Gerichtssaal zur Sprache kommt, Das aber kann geschehen und muß in aller Regel um der Wahrheitsfindung willen geschehen, ohne daß es eine Rolle spielt, ob auf Eidesunfähigkeit erkannt war oder nicht. Es würde sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn die Vereidigungsverbote des
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"haupt nicht bestünden, Aufschlußreich im gleichen Sinne ist die Vorschrift des § 68 a Abs. 2 StPO, die die Frage nach Yorstrafen des Zeugen nur gestattet, wenn ihre Yeststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Yoraussetzungen des $ $& Kr. 2 und 3 zu entscheiden oder "um die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu beurteilen. Ganz allein der Umstand, daß der frühere !!eineid eine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche Tatsache ist, rechtfertigt es in jedem Falle, die frühere
Bestrafung wegen Meineids zur Sprache zu brirgen. Laß die Vereidigung dann unterbleibt, wird dem Zeugen im allgemeinen angenehmer sein als ein fortbestehender
Zwang zur Eidesleistung.
Es verhält sich auch nicht so, daß der Ausspruch über die Aberkennung der iidesfähigkeit für sich genommen leichter bekannt werden könnte als die Verurteilung wegen Meineids selbst, die ihm zugrunde liegt. kin abträgliches Gerede in der Nachbarschaft oder im Bekanntenkreis des Verurteilten wird immer an die Verurteilung wegen Heineids selbst anknüpfen, dagegen von der aus-. gesprochenen Nebenfolge kaum besonders Kenntnis nehmen. Diese findet eigentlich nur dann Gelegerheit öffentlicher Erwähnung, wenn der im allgemeinen recht seltene Fall eintritt, das der 3etroffene erneut als Zeuge oder gar als Sachverständiger vor Gericht vernommen wird.
Aber gerade hierbei ist dafür vorgesorgt, daß ss zu keiner Bloßstellung zu komsen braucht. Von sich aus braucht der Zeuge nämlich weder im Straf- noch im Zivilprozeß die Aberkennung der kidesfähigkeit zu erwännen, Im Zivilprozeß erstreckt sich sogar sein Aussageverweigerungsrecht auf eine entsprechende }rage (§ 384
Nr. 2 2P0; vel. EGHSt 5, 25 = Li § 154 Stca Kr. 27
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mit Anm. Busch). 3leibt die Aberkennung unbekannt und wird ihm infolgedessen der kid abgenommen, so trifft ihn deshalb kein Vorwurf. Wo Anlaß zur Befragung in Sinne des § 65 a Abs. 2 StPO gegeben ist, kann dies
" andererseits auf eine Art und Weise geschehen, die jedes .. Aufsehen vermeidet. Die allgemeine Pflicht zu schonender und überflüssige sloßstellungen vermeidender: Führung des Prozesses wird gerade durch die Vorschrift des
68a StPO, also im Zusammenhang mit der, Aufklärung eines Vereidigungshindernisses nach § 60 Nr. 2 StrV, unterstrichen. in den meisten Lällen, in dener nach
§ 60 Wr. 2 StPO verfahren wird, ist das Vereidigungsverbot gemäß § 161 StGB schon aus dem Vorverfahren allen Beteiligten bekannt. Es braucht dann in der Hauptverhandlung davon ungeachtet des $% 64 StPO kein Aufhebens gemacht zu werden. Wenn das Gericht in dieser Weise von der Vereidigung absieht, wissen Verteidiger und Vertreter der Staatsanwaltschaft auch ohne weiteren ausfürrlichen Hinweis, aus welchen Trunde dies geschah,
und können deshalb nicht darüber im Zweifel sein, daß
das Gericht die Tatsache des früheren Meineids auch bei der Bewertung der Aussage - des: Zeugen berücksichtigen wird. Liese Sicherheit hätten sie nicht so leicht, wenn der Vereidigungszwang gleicherweise auch in diesen Fällen gegeben wäre. Sie wären also gerade dann um so eher geneigt, Ja im Interesse des Angeklagten u.U. sogar dazu verpflichtet, äie frühere Verurteilung des Zeugen wegen, 'Meineids ausdrücklich und ausführlich in öffentlicher Verhandlung zur Sprache zu bringen.
Nach alledem kann unerüörtert bleiben, ob Art. 3 wenschRKonv. seinem Wortlaut entsprechend nur die Folter oder unmenschlicne oder erniedrigende Behandlung in Sinne
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der Anwendung vergleichbarer Methoden treffen will, wie
sie die zivilisierte Welt einhellig verabscheut, oder ob diese Vorschrift, wie das Amtsgericht Wiesbaden es aa) anninmt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu übernationaler Geltung bringt. Auch wenn man die Bestimmung in diesem Sinne verstehen wollte, könnte sie die Gültigkeit. des § 161 StGB nicht in Frage stellen. Allein im ürmessen des Gesetzgebers wird es liegen können, ob diese Vorschrift so oder in anderer Form erhalten bleibt, eingeschränkt
oder völlig beseitigt wird.
Mit der vorstehend dargelegten Auffassung über den Sinn des Vereidigungsverbots gem. § 161 StsB will der Senat die Richtigkeit der Entscheidungen BSHSt A, 157 f; 6, 373, 375 nicht in Trage stellen.
Dr. Geier Seibert “illms Hübner = Mai