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BGH Urteil vom 15.06.1965 – 5 StR 185/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_185/65

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Büfettverkäuferin Ruth GC EB zus zB,

dort geboren an BB '>3',

wegen Meineides

2098 079

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 15.Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt iEnEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr En zu: BED

als Verteidiger,

Justizangestellte iD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.November 1964 aufgehoben,

a) auf die Revision der Angeklagten mit den Feststellungen und in vollem Umfange,

b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Entscheidung über die Eidesfähigkeit betrifft.

2. Die Sache wird an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

4

- 3.

Grü nd e

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt und sie für fünf Jahre für unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

I. Revision der Angeklagten

Der Senat hat die Angeklagte gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt. Ihre Revision, mit der die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat den Meineid und die Begünstigung darin gesehen, daß die Angeklagte in einem Strafverfahren gegen ihren früheren Zuhälter Willi Regie wegen ausbeuterischer Zuhälterei in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Berlin (Berufungsgericht) am 6.August 1963 als Zeugin eine falsche Aussage über die Einkünfte Reimanns gemacht und. beschworen hat. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Tiergarten (Gericht erster Instanz) am 14.März 1963 war die Angeklagte trotz Zeugenladung nicht erschienen. ;

Die Angeklagte hat in der vorliegenden Sache in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Urteilsgründen geltend gemacht, sie sei am 13.März 1963 von mehreren männlichen Personen zusammengeschlagen worden, die sie

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ufgefordert hätten, nicht gegen RB auszusagen. Sie

ei daraufhin aus Angst im Termin am 14.März 1963 nicht

rschienen. Da sie später erneut bedroht und geschlagen | 'orden sei, habe sie dann im Termin am 6.August 1963

alsch ausgesagt, zumal da Mitglieder der Prostituiertennd Zuhälterkreise aus der Augsburger Straße im Zuhöreraum gewesen seien. Das Urteil bezeichnet diese Einlassung icht als widerlegt. Die Strafkammer mußte daher zugunsten ‚er Angeklagten von der in ihr geschilderten Sachlage aus- ‚ehen, Diese eröffnet zumindest die Möglichkeit, daß die ngeklagte den Meineid und die Begünstigung unter solchen Imständen begangen hat, die die Anwendung des § 52 StGB | 'echtfertigen. Das Urteil schließt eine solche’ Möglichkeit iicht aus. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem

lie Verurteilung der Angeklagten beruhen kann.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

sreift das Urteil nur an, soweit es die Entscheidung über lie Eidesunfähigkeit betrifft, Sie rügt mit Erfolg Ver- .etzung des sachlichen Strafrechts.

§ 161 Abs,1 StGB bestimmt, daß bei jeder Verurteilung regen Meineides - mit Ausnahme hier nicht vorliegender fälle -— auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, ıls Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu verden, u erkennen ist. Die Strafkammer hat die Angeklagte ‚rotz dieser zwingenden Vorschrift nur auf die Dauer von fünf Jahren für eidesunfähig erklärt. Dabei hat sie sich laut Urteilsgründen von der Erwägung leiten lassen, daß die Verhängung dauernder Eidesunfähigkeit bei einem Meineide nit geringer Schuld, wie er hier vorliege, sowohl dem Artikel III der Menschenrechtskonvention vom 7.August 1952

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(BGBl II, S.685) als auch dem Artikel 1 06 widerspreche. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Das hat bereits der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil

1 StR 497/64 vom 19.Jenuar 1965 = MDR 1965,398 entschieden. _ Der erkennende Senat tritt dem bei.

III,

Die Entscheidungen entsprechen dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker