Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
Stand: 28.05.2022
Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen1.376 Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/1#abs-2 (2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Wird zitiert von 1.376 Entscheidungen zu § 1 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.12.2001 – I ZR 284/00Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 20.06.2002 – VI-U (Kart) 69/01
- OLG Köln, 12.05.2000 – 6 U 60/99
- OLG Köln, 21.01.1998 – 6 U 46/97
- BVerfG, 12.12.2000 – 1 BvR 1762/95 · Benetton-WerbungZitiert von 17
- BGH, 25.04.2002 – I ZR 250/00Wettbewerbsrecht: Keine Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen kommunalrechtliche Beschränkungen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 4 A 3451/25
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. 2021 I S. 3504
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3433)
BGBl. 2021 I S. 3433
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.