§ 452 Beeidigung der Partei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/452#abs-1 (1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/452#abs-2 (2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/452#abs-3 (3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/452#abs-4 (4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.