Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 393 Uneidliche Vernehmung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

§ 392 § 394