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BGH Urteil vom 27.10.1964 – 1 StR 358/64

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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liachschlagewerk: je Amtliche Samınlunz: ja

wird das vom Tatrichter angewendete Strafgesctz nach sciner Entscheidung gemildert, so muss das Revisionsscricht dic Gesetzesänderung berücksichtigen (Klarstellung gegen BGHSt 6, 30, 33 und BGH NJW 1954, 39 Nr. 15).

StPO §§ 354 a, 357

Dio Aufhebung eines Urteils gemäß § 354 a StPO ist

nicht auf mitbetroffene Mitangeklagte zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

BGH, Urt. v. 27. Oktober 1964 - 1 StR 358/64 - IG Stuttgart

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gartenarbeiter Gottlob M EB au TB geboren an @: ED WB :: SED: ED,

- Sachbezeichnung: Heinz NEW u.a. - wegen Beihilfe zum Sprengstoffverbrechen u.a.

hat der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil acs Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1963 aufgchoben, soweit er schuldig gesprochen worden ist.

Das Verfahren gegen ihn wegen Beihilfe zu cinem Sprengstoffvcergcehen wird eingestellt. Von der An-

klage der Sachhehlerei wird er freigesprochen.

Dic Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskässc.

Von Rechts wegen

Gründe§

Is

1. Nachdem die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihilfe zu cinem Verbrechen seines mitverurtceilten Sohnes Heinz gemäß § 8 SprengstoffG schuldig: befunden hatte, ist diese Strafvorschrift durch das 7. Strafrechts-Snderungsgesctz vom 1. Juni 1964 (Art. 2 Ziff. 1) - BGBl TI, 337 -— aufgchoben worden. Ein Straftatbestand gleichen Inhalts besteht nicht mehr, Möglicherweisce fällt das Verhalten des Angeklagten aber unter ein anderes, gültiges Strafgesetz, sei es unter den durch Art. 1 (Ziff. 1) 7. StrafrÄndG neu eingefügten § 311 a StGB - falls die Strafkammer nämlich, worauf einige Urteilswendungen hindeuten, statt des § 8 den § 7 SprengstoffG hätte anwenden müssen -, sci es -— falls dies nicht zutrifft - unter den

tatbestandlich fortgeltenden § 9 Abs. 1 Sprengstofft Hähcer braucht der Senat dem nicht nachzugehen; denn in jedem Falle wäre der Angeklagte nach der neuen Rechtslagc nicht cines Sprengstoffverbrechens, sondern eines Sprengstoffvergehens schuldig. Der § 311 a StGB droht mur Gcfüngnis an, § 9 SprengstoffG i.d.F. des 7. StrafrändG wahlweise auch Geldstrafe (§ 1 Abs. 2 StGB). Als ein Sprengstoffvergehen ist die Tat jedoch verjährt.

Den Feststellungen zufolge lagerte der Beschverdefünrer nämlich den Sprengstoff für seinen Sohn im Keller scincs Hauses nur bis zum Jahre 1956. Dann nahm ihn Heinz HB scilbst an sich, schaffte ihn fort und behiclt ihn bis zuletzt allein in Verwahrung. Demnach war der Tatbcitrag des Angeklagten mit der Aushändigung des Sprengstolfs an scinen Sohn abgeschlossen; er wirkte nicht fort. Daher ist der Beginn der Verjährung für sein Vergehen unabhängig von der Beendigung der Tat seines Sohnes, sclbst wenn cr zu dieser entsprechend der Annahme des Landgerichts nur Beihilfe geleistet haben und nicht selbständig als Täter schuldig scin sollte (RGSt 65, 361, 362). Mithin begann dic Verjährungsfrist spätestens Ende 1956; sie endetc demzufolge am 31. Dezember 1961 (§ 67 Abs. 2 StGB). Vor diesem Stichtag ist jedoch keine richterliche Maßnahme gegen den Angeklagten getroffen worden (§ 68 StGB).

Dicse dem Beschwerdeführer kraft der zwischenzceitlichen Gesetzesänderung günstigere Rechtslage hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen. Es ist dazu durch § 354 a StPO in Verb, mit.§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht bloß ermächtigt, wie der 4. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 15)

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und der frühere 3. Strafsenat (BGHSt 6, 30, 33) angenommen haben, sondern von Rechts wegen verpflichtet. In diesen Sinne haben ständig der erkennende Senat (BGHSt 5, 207, 208; 6, 186, 192 und 6, 258; IMNr. 4 zu 8 2 Abs. StEn!, der 2. Strafsenat (NJW 1954, 39 Nr. 16; NW 1955, 1406

ir, 22; IM Nr, 9 zu § 2 Abs. 2 StGD), der jetzige 3. (früher 6.) Strafsenat (zuletzt in den Urteilen vom

9. Oktober 1964 - 3 StR 92/64 -, 3 StR 34/64 und 3 StR 38/64 -) und der 5, Strafsenat (NJW 1953, 1800 Nr. 23;

Urt. vom 18. August 1964 - 5 StR 289/64 -) entschieden.

Der 4, Strafsenat hat inzwischen, so in den Urteilen

. BGHSt 16, 89, 93 und BGHSt 18, 12, 18, den früheren Stanäpunkt verlassen und schließt sich jetzt, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, der hier vertretenen Rechtsansicht an. Der frühere 3. Strafsenat ist aufgelöst. Seine Entscheidung

bindet nicht mehr. Sie ist durch die Entwicklung der Rechtsprechung überholt.

Demgemäß ist das Verfahren gegen den Angeklagten wegen dcs Vorwurfs einer strafbaren Handlung gegen das Sprengstoffigesctz einzustellen.

2. Das Urteil betrifft, soweit es in diesem Punkte aufgchoben wird, auch den als Haupttäter aus $ B SprengstoffG zur Kinzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus verurteilten Sohn des Beschwerdeführers, Heinz MB, ücr kcine Revision eingelegt hat, Allein die Aufhebung des. Urteils kann nicht auf ihn erstreckt werden; denn sic crfolgt nicht, wie das § 357 StPO voraussetzt, wegen einer Gosctzesverletzung bci Anwendung des Strafgesctzes, sondern wegen eincr erst nach dem Erlaß des tatrichterlichen IUr-

teils eingetretenen Gesetzesänderung. Freilich ist die Trage, ob dic Aufhebung eines Urteils dann, wenn sie auf 8 354 a StPO beruht, gemäß § 357 StPO auf mitbetroffene, aber nicht beschwerdeführende Mitangeklagte zu erstrecken sci, in dur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht cinheitlich beurteilt worden. Der 1..und der 2, Strafsenat haben die bErstreckung - mit der schon angeführten Begründung - Lür unzulässig erachtet (NJW 1952, 274 Nr. 22; IR 1954, 274; Urteil vom 4. Dezember 1953 - 2 StR 457/53 -), Dagegen hat der frühere 3. Strafsenat ständig die Auffassung vertreten, daß § 357 StPO aus Gründen .der Gerechtigkeit auf den Fall des § 354 a StPO entsprechend anzuwenden sci (GA 1955, 247 und zahlreiche unveröffentlichtc Entscheidungen). Dice anderen Strafsenatce hatten die Frage bislang nicht zu entscheiden. Der erkennende Senat behält scinen bisherigen Standpunkt bei.

Gründe der Gerechtigkeit wiegen nicht unter allen Umständen Anliegen der Rechtskraft und der Rechtssicherheit auf, Viclmehr gibt ihnen das Gesetz gegen diese nur in ongen Grenzen nach, eben denen des § 357 StPO und sonst sei Wiederaufnahme des Verfahrens. An diose gesetzliche Rogelung ist der Richter gebunden; er muß sich davor hüten, durch einen Eingriff in die Rechtskraft Unsicherheit in den durch das Urteil geschaffenen Rechtszustand zu tragen, nur weil er ihn als ungerecht empfindet, Wcit cher ficle ins Gewicht, ob ihn der (nichtbeschwerdeführende) Angeklagte ungerecht findet. Diesen aber fragt das Gesetz nicht. Es ordnet dic Erstreckung der Urteilsaufhcbung über scinen Kopf hinweg an. Dabei kann ihm die Maßnahme -— sclbst bei strenger Begrenzung auf den Wortlaut des Gesetzes -

durchaus unerwünscht kommen, sei es nur kostenhalber, sci

os viegen anderer, mit einer Wiederholung der Hauptverhandjung nicht selten verbundencer Belastungen, Mitunter, wenn dic ncue Hauptverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führt als dem bisherigen, erweist sich die Erstreckung als Tür ihn nutzlos, Sie kann ihm sogar nachteilig scin, venn sic darauf beruht, caß das Revisionsgericht das Verfahren mangels einer Prozeßvoraussetzung oder wegen eines Verfehrenshindernisses einstellt (BGHSt 10, 137, 141): Yird der Mangel geheilt, so ist der Tatrichter in dem neuen Verfahren nicht nach Art des § 358 StPO gebunden. *) Solche Folgen können auch cintreten, wenn das vom Tatrichter angewenäcte Strafgesetz nachträglich geändert worden ist:

In diesen Falle den § 357 StPO entsprechend anzuwenden, bestechen hiernach keine zwingenden Gründe der Gerechtigkeit. Yenn eine Vorschrift zu so zwiespältigen brgebnissen führt, in der Anwenäung zudem auch zufallsbedingt ist, weil diese von der Verbinäung der Strafsachen abhängt,

bei Trennung aber nicht in Betracht kommt, so ist cs nicht Sache dcs Richters, sondern vielmehr der Gesetzgehung,

acn Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen. Da diese weder bei Einfügen noch bei Wiedereinfügen dcs

§ 354 a in dic Strafvprozeßordnung (Ges. vom 28. Juni 1935 — RGBl I, 844 -,Art, 8 Ziff. 1; VercinhGes. vom 12, Scptember 1950 - BGBl I, 455, 496 -,Art. 3 Nr. 149) noch auc) hci Neufassung des § 2 StGB (3. StrafräÄndG vom 4. Auzust 1953 - RGB1 I, 735 -, Art. 2 Ziff, 1) den § 357 StPO geändert hat, muß das der Richter als eine Entscheidung der gesetzgebenden Gewalt hinnehmen.

Das auszusprechen, ist der Senat durch die anderslautenden Urteile des früheren 3. Strafsenats nicht gc-

*) A.M. BayObLGE NJW 1961, 1487 Nr. 38; wie hier: Jagusch i Löwe-Nosenberg § 331, 8; Sarstedt ebenda § 389, 7 und Revision in Strafsachen, 4. Aufl:, S. 116, KHR

§ 3565, 1 c; zweifelnd § 5389, 5 b.

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hindert; denn dieser Senat ist, wie schon erwähnt, scit längerem aufgelöst. Entscheidungen anderer Senate stchen

nicht entgegen. II.

Unter "Ansichbringen" einer durch strafbare Handlung erlangten Sache versteht der § 259 StGB, daß der Hchler die Sache vom Vortäter erwirbt, um sie ihrem wirtschaftlichen Werte nach seinem Vermögen einzuverlceiben (EGHSt 15, 53, 56 ff). Dem Angeklagten, der damals in dem Betricbe scines Sohnes mitarbeitete, hatte dieser cinen von ihm gestohlenen, dann aber versichert und versteuert gchaltenen Personenkrafitwagen zur Benutzung für Geschäftszwecke überlassen, Er hatte ihm auch erlaubt, den Wagen in sciner Freizeit zu Privatfahrten zu benutzen. Demnach war der Wagen dem Angeklagten, wie das im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorkommt, nur zu gcicsentlichem privatem Gebrauch überlassen, unbeschadct jcdoch der fortdauernden Verfügungsgewalt seines Sohnes. Dieser erhielt ihn auch zurück, rachdem zwischen ihm und dem Vater cinc Verstimmung eingetreten war. Wer cinc Sache ' nur benutzen darf, bringt sie nicht an sich (BGH Urt, vom 17. Scntember 1957 - 5 StR 222/57 - bei Dallinger MDR 1958, 15 zu § 259 StGB). Das bloße Mitgenießen der Vortcile frender Straftat ist keine Hehlereihandlung. In anderer Begehunssform hat der Beschwerdeführer den Hehlereitatbcstanä nicht verwirklicht, durch sein Verhalten auch sonst gegen kcin Strafgesetz verstoßen. Er ist mithin insoweit frcizusprechen. Da damit alle Straffolgen entfallen, braucht der Scnat auf das übrige Revisionsvorbringen nicht einzu-

gehen,

Ili. Die Kosten des Verfahrens muß die Staatskassc tragen. Dagegen braucht sie dem Angeklagten nicht die notwendigen Auslagen zu erstatten, da ein begründeter Verdacht gegen ihn bestehen bleibt und er - in beiden Anklagsefällen - grob unredlich gehandelt hat (§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbs, 2 StPO; BGHSt 11, 383).

Scibert Willms Hübner

Fischer Mai