Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.09.1957 – 5 StR 222/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_ 222/57
2188 094
Im Namen des Volkes
In der Straisache gegen
den Filmkaufmann Günter M ED zus sep, ;seboren amp 1913 in sim,
wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
sitzung vom 17.September 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin Ääur Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Anguklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13.Dezember 1956 aufgehoben, soweit das Verfahren wegen Hehlerei auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 eingestellt worden ist.
Der Angeklagte wird äuch von diesem Vorwurf freigesprochen. Die insowsit entstandenen Kosten hat die Landeskasse zu tragen.
- Von techts wcgen -
Gründe;
Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Betruges freizusprochen worden. Das Verfähren wiegen Hehlerei hat das Landgericht auf Grund des Straffruiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 auf Kosten der Stzatskasse eingestellt, dem Angeklagten jedoch die durch Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten auferlegt, weil er einen Antrag nach § 17 StFG 1954 auf Fortsetzung üus Verfahrens gestellt hatte. '
Die Revision des Angeklagten zreift dieses Urteil, soweit es die Einstellung des Vurfahrens anordnet, mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden an. Da die Sachrüge zur Freisprechung des Anguklagten führt, bedarf die (im übrigen unbegründete) Verfahrensbeanstandung keiner näheren Behandlung.
Es kann dahinstehen, oo dur Vortäter WEB die Unterlagen gestohlen hat. Jedenfalls würde der Angeklagte - wie das Urteil ergibt - dis Papicıe nicht im Sinne .des § 259 StGB an sich gebracht haben. "Dieser Begriff erfordert den auf Grund einer übertragungshandlung des Vortäters (oder einer Mittelspurson) im Einverständnis beider Beteiligten vollzogenen Erwerb „iner tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache" (vgl. RGSt 64,326,527; BGH 3 StR 340/55 vom 13.10.1955). äs imß also eine Willensübereinstimmung zwischen dum Hshlor und seinem Vormann bestehen, vermöge derer dem Hchler vom Vormann eine abgeleitete cigene Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird. An vinem solchen abgeleiteten Zrwırb fehlt es hier aber. Wie das Urteil deutlich ergibt, kam es dem Angeklagten nur darauf an, die Papiere vorübur;chend in seinem Besitz zu behalten, um sie zu überprülun und von dem verwertbaren
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ieil ihres Inhaltes gegenüber Bundesdienststellen
oüsr im hege der Veröffentlichung Gebrauch zu machen. „iese Beschränkung des Vorhäbens entsprach nicht nur der Interessenlage des Angeklagten, sondern - wie
der Urteilszusammenhang zeigt — auch der beiderseitigen #bmachung und insbesondere der Interessenlage des CE, dessen Ehefrau damals noch im sowjetisch besetzten Gebiet wohnte (Buckow). Im übrigen sind die Unterlagen auch später vom Anguklagsten an VW zurückgegeben worden. Dies ist zwar erst nach einen vorwurfsvollen Schreiben des firmenchefs an den Angeklagten geschehen, jedoch ergibt geraüe in diesem Zusammenhange die Darstellung des Urteils,.daß der Angeklagte sich bei WEB sogar wegen einer Veröffentlichung
in der "Film-Preß" entschuldigt hatyj es sollte mit-
hin nach der ursprünglichen Abrede zwischen. dem An-. Geklagten und IWW noch nicht cinmal eine solche Veröffentlichung stattfinden.
Der Wille beider Beteiligten war mithin auf- eine bloße Gebrauchsüberlassung serichtst. In einer Gebrauchsüberlassung ist aber ncch kuin "Ansichbringen" im Sinne us § 259 StGB zu sehen. (Aus der Rechtslehre vgl. hierzu u.a: IK 6./7.Aufl. S.416 zu § 259 III 2b A; Schönke-Schröder 7.Aufl. S.747 zu § 259 Anm.VI 1.) -
Da sein Verhalten auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten strafbar ist, weitergehende Feststellungen - nach der Jberzsugung des 'Revisionsgerichts - „uch nicht getroffen werden können, war der Angeklagte
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Aurch das kevisionsgericht (§ 354 Abs.1 StPO) freizusprechen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker