Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 18.08.1964 – 5 StR 289/64
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2270 074
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Expedienten Manfred S Ep zu: DEE, dort geboren am ED 1939,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Former Hans-Jürgen TEE zu: DENE geboren am EEE 1940 ir OB (Ostpreußen) ,
zur Zeit in .Untersuchungshaft,
wegen Erpressung und Sprengstoffverbrachens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.August 1964, an der teilgenommen habens
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundssrichter
Siemer Schmitt Dr. Börker Kersting
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Februar 1964 insoweit, als es die Angeklagten nach den §§ 5, 6 des Sprengstoffgesetzes und naeh
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Nr.2 StGB verurteilt, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten eines gemeinschaftlichen Verbrechens der Herbeiführung einer Explosion nach § 311 (nF) StGB schuldig sind.
Die Einsatzstrafen von je fünf Jahren Zuchthaus und die Gesamtstrafen werden mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Insoweit trägt jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtmmittels.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen aus § 311 (nF) StGB und über die Gesamtstrafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die restlichen Kosten beider Revisionen zu befinden hat. j
- Von Rechts wegen -
Gründe§
I.
Die Rüge des Angeklagten SEE, das Landgericht habe den § 244 Abs.4 StPO und im Zusammenhange damit seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Den Hilfsamtrag, einen ärztlichen. Sachverständigen darüber zu hören, daß der Angeklagte wegen Schwachsinns nur vermindert zurechnungsfähig sei, hat die Strafkammer mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe selbst die erforderliche Sachkunde (UA 5.23-25). Ihre Ausführungen hierzu lassen entgegen der Meinung der Revision keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie verstoßen insbesondere weder gegen die Lebenserfahrung noch gegen den Grundsatz, daß unüberwindliche tatsächliche Zweifel zugunsten des Angeklagten wirken müssen.
II.
Die Sachbeschwerde führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des schwerwiegenderen Teils der Strafaussprüche. Damit erreichen die Revisionen, die sich hauptsächlich gegen die Höhe der Strafe richten, im wesentlichen ihr Ziel.
1. Nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils hat das Siebente Strafrechtsänderungsgesetz vom 1.Juni 1964 (BGB1 I 337), das vom Iande Berlin durch Gesetz vom 12.Juni 1964 (GVBl S.658) übernommen worden ist, die § 8 5 und 6 des Sprengstoffgesetzes aufgehoben und den § 311 StGB neu gefaßt. Diese Änderung ist nach § 2 Abs.2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 354a StPO noch im
Revisionsrechtszuge zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Diese sind nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen nunmehr eines gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB schuldig. Denn sie haben vorsätzlich eine Explosion durch Sprengstoff herbeigeführt und dadurch vorsätzlich fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Dieser strafrechtlichen Beurteilung steht der Kontrollratsbefehl ‚Nr.2 vom 7.dJanuar 1946 (Amtsbl.d.Kontrollrats 5.130), auf den sich die Revisionen berufen, nicht entgegen. Er verbietet nur den Besitz von Waffen, Munition und Sprengstoffen.
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. Denn die neue Bestimmung deckt sich inhaltlich mit dem aufgehobenen § 5 des Sprengstoffgesetzes, so daß die geständigen Angeklagten sich nicht anders als bisher verteidigen könnten.
Die Einsatzstrafen von je fünf Jahren Zuchthaus können jedoch nicht bestehenbleiben, weil die gesetzlichen Strafdrohungen milder geworden sind. Außerdem müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden.
Die auf § 40 StGB gestützte Einziehung bestimmter Tatwerkzeuge wird durch die Gesetzesänderung nicht berührt und wird daher aufrechterhalten.
2. Die Verurteilungen wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Erpressung, gegen die sich nur die allgemeinen Sachrügen beider Revisionen richten, werden von den Feststellungen getragen. Die Strafen von je einem Jahre Gefängnis brauchen auch nicht deshalb aufgehoben zu werden, weil sich die Bestimmungen über Sprengstoffverbrechen inzwischen geändert haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 311 (nF) StGB zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern können als bekannt vorausgesetzt werden.
Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker Kersting