Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2003

BGH Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 535/02

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003

beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W

wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom

19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese

Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die

tateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För-

derung der Prostitution in Wegfall kommen, und

b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam-

ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei,

zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten

Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre-

rer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1

Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren

Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Ange-

klagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg;

im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution

nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be-

stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts-

verhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I

S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge-

richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru-

ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge-

schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile au-

ßer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafen

verhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan-

ge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge-

neralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün-

dung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitange-

klagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht

auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer

nachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77).

Harms Häger Basdorf

Raum Brause