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BGH Entscheidung vom 30.06.1964 – 1 StR 199/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2121 080
1_StR 199/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
dic Winzerin und Weinkommissionärin Annemarie C ED 9
geborene EB aus RW; Aort geboren am EEE 1909,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision sder Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Weder die Verurteilung der Angeklagten wegen Zeugenmeineids noch ihr Freispruch von der Anklage der falschen uneidlichen Aussage können bestechen bleiben.
I. Den Meineid hat die Strafkammer darin gefunden, daß die Angeklagte bei ihrer zweiten, der eidlichen, Vernchmung bekundete, sie habe erstmals am 23. Februar 1955 Flaschenweine eingekauft, obwohl ihr bewußt war, daß sic bercits im November 1954 ebenfalls einen größeren Posten Wein in Flaschen käuflich erworben hatte. Diese Rechtsansicht begegnet folgenden Bedenken;
1. Die Beweisfrage des Oberlandesgerichts ging dahin, ob die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag über die Flaschenweine, die der Kläger Hp der Kreissparkasse in 2»: der damaligen Beklagten, zur Sicherung übereignet hatte, mit dieser am 23. Februar 1955 oder, wic Hp behauptete, unter Rückdatierung auf diesen Tag erst im Oktober 1955 geschlossen hatte. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage im Sinne der Beklagten: sie habe
“den Wein schon am 23. Februar 1955 gekauft. Diese Aussage hält die Strafkammer für richtig; sic legt sie dem Urteil überall zugrunde,
"Damit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwcifelsfrei festgestellt werden konnte", war in dem Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts ferner angeordnet, die Angeklagte habe das Kellerbuch für das Jahr 1955 vorzulegen. Auf dic Frage des vernehmenden Amtsrichters nach dem Buch antwortete sie, sie habe es nicht mitgebracht; sic habe das nicht für notwendig befunden; dafür lege sic die Liste dcr am 23. Februar 1955 gekauften Weine vor. Nachdem das Oberlandesgericht ihre Vereidigung beschlossen und die Anordnung wiederholt hatte, sie solle das Kellerbuch für 1955 vorlegen, bestätigte sie ihre frühere Aussage über das Datum des Vertrages und erklärte weiter, sie habe ein Kcllerbuch nur über Fuderweine geführt, dagegen keine Flaschenvweingeschäfte eingetragen, weil sie solche "bis zur Übernahme der Flaschenweine des Klägers" nicht abgeschlossen habe. Auf den Einwurf des Klägers, sie leiste cincen Meineid, wenn sie bei dieser Erklärung bleibe, berichtigte sie sich dahin, daß sie Flaschenweine wohl verkauft, "aber damals am 23. Februar 1955 das erste Mal Flaschenweine eingekauft" habe,
Bei dieser Sachlage ist es zweifelhaft, ob die Angeklagte mit den Erklärungen über ihr Kellerbuch für 1955 - wic die Strafkammer ohne weiteres angenommen hat - falsches Zeugnis abgelegt (§ 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) oder ob sie sich nur mit falscher Begründung gegenüber der gerichtlichen Auflage entschuldigt hat, sie solle das Kellerbuch vorlegen. Unter den damaligen Prozeßpartcien war
- jedenfalls nach dem bisher mitgeteilten Sachverhalt - allein streitig, wann die Kreissparkassc in zB‘ die Beschwerdeführerin den Handel über den Flaschenwein des Klägers abgeschlossen hatten, nicht dagegen auch, ob die Angeklagte diesen Handel oder andcre Flaschenweingeschäfte verbucht hatte. Demgemäß unterscheiden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts zwischen der streitigen Beweistatsache, über welche dic Vernehmung der Angeklagten als Zeugin stattfinden sollte (§ 359 Ziff. 1, § 373 ZPO), und der Anordnung, das Kellerbuch vorzulegen. Da dicse Maßnahme gar nicht an sic hätte gerichtet werden dürfen (§ 429 Halbs. 2 ZPO), sondern sich an die beweisführende Prozeßpartei hätte wenden müssen, falls ein solcher Urkundenbeweis überhaupt angetreten war (§§ 428 bis 431 ZPO), ist die Unterscheidung wohlbegründet. Sie ist mithin auch für die Frage bedeutsam, welches der Gegenstand der Vernehmung der Angeklagten war (§ 377 Abs. 2 Nr. 2, § 396 Abs. 1 ZPO): ob er sich auf die ursprüngliche Beweisfrage beschränkte oder zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft der Angeklagten beruhte, auch auf die Führung des Kellerbuchs erstreckte (§ 396 Abs. 2 ZPO), oder ob die Fragen nach dem Kellerbuch nur der Aufklärung dienten, warum die Beschwerdeführerin der gerichtlichen Auflage, dieses Buch vorzulegen, nicht nachkomme, Dem muß die Strafkammer nachgchen. Wären die Erklärungen über das Kellerbuch nicht
zur Erfüllung der Zeugnispflicht, sondern außerhalb der Zeugenaussage abgegeben, so könnte die Angeklagte zwar nicht des vollendeten, wohl aber des versuchten Meineids schuldig sein, falls sie annahm, sie beschwöre alle ihre Erklärungen, wie das Landgericht - allerdings von seinem tisherigen Standpunkt aus - im Urteil festgestellt hat.
2. Auch von der bisherigen Auffassung des Landgerichts aus ist seine Rechtsmeinung, die Beschwerdeführerin habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht zureichend begründet. Da diese alle übrigen Unrichtigkeiten der Aussage vor der Vereidigung ausgeräumt hatte, kommt nach der insoweit zutreffenden Annahme der Strafkamner als für § 154 StGB tatbestandlich nur die Bekundung der Angeklagten in Betracht, sic habe am 23, Februar 1955 das erstc Mal Flaschenweine eingekauft. Für sich geschen ist diese Aussage freilich unwahr; donn die Beschwerdeführerin hatte schon im November 1954 Wein in Flaschen käuflich erworben. Es fragt sich aber, ob ihre Aussage wörtlich zu nehmen oder nur ungenau niedergeschrieben ist und nach dem Sachzusammenhang in anderem Sinne, entsprechend ihrer Einlassung, verstanden werden muß. Beide Einkäufe betrafen nämlich Weine des damaligen Klägers Hgg. der erste, vom November 1954, cinen vom Finanzamt gepfändeten Posten, der andere, vom 23. Februar 1955, den der Kreissparkasse sicherungsübereigneten Wein. Von beiden Kaufgeschäften hattc die Beschwerdeführerin zuvor bekundet, sie habe "bis zur Übernahme der Flaschenweine des Klägers" keinen Wein in Flaschen umgesetzt und "daher diese ersten Flaschenwein"- geschäfte nicht in das Kellerbuch eingetragen. Mithin widerspricht sich die Strafkammer mit der Ausführung an anderer Urteilsstelle, die Bekundung der Angeklagten sei zunächst (d.h. bei ihrer eidlichen Vernehmung von Anfang an) dahin gegangen, sie habe "vor dem 23, Februar 1955" keinen Wein in Flaschen erworben. Diesen Tag hatte sie als das Datum ihres ersten Flaschenweineinkaufs erst bezeichnet, als sie, wie schon erwähnt, ihre Aussage auf einen Einwurf des damaligen Klägers berichtigte. Daß sie mit äcr Berichtigung den Eerwerb vom November 1954 abgeleugnct
und den Einkauf vom Februar 1955 als den ersten hingestellt habe, diese Annahme der Strafkammer wiederum steht nicht
im Einklang damit, daß die Angeklagte dann einen Einkauf von Flaschenweinen eben des Klägers Hain abgestritten
hätte - und das gerade auf seinen Vorhalt, sic sci im Begriffe, einen Meineid zu leisten, wenn sie bei ihrer Behauptung bleibe, früher überhaupt keine Flaschenweingeschäfte gemacht zu haben. Erst recht stimmt jene Urteilsannahme nicht mit den anderen Feststellungen zusammen, daß die Angeklagte der Klage, die Wihzur damaligen Zeit wegen eben des Flaschenweinhandels vom November 1954 gegen sie angestrengt hatte, den entschiedenen Einwand entgegengesctzt hatte, das Finanzamt habe ihr die von ihm gepfändeten Flaschenweine des Klägers ordnungsmäßig verkauft, und daß sie das kurz zuvor in dem Rechtsstreit, den Hp cgcn diescs Geschäftes auch gegen das Land Rheinland-Pfalz führte, als Zcugin sogar beschworen hatte. Das alles hätte der Strafkammer zu bedenken geben müssen, ob der - im Urteil inhaltlich nicht näher beschriebene - Einwurf Hg etwa bloß dahin lautete, die Angeklagte habe schon früher, vor der Übernahme seiner Weine, andere Geschäfte mit Wein in Flaschen betrieben, ob die Berichtigung der Aussage nur diesen Einwand ausräumen, sich aber auf - den schon vorher zutreffend bekundeten - Erwerb der Weine des Klägers nicht beziehen sollte und ob somit nur bei der schriftlichen Fassung der Berichtigung durch Angabe des unrichtigen Datums eine Ungenauigkeit unterlaufen ist - möglicherweise deshalb, weil bei der damaligen Beweisaufnahme nur das Gcschäft aus dem Jahr 1955 von Bedeutung war.
3. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Kellerbuch deswegen nicht vorgelegt, weil "ein solches Buch über Flaschen-
weingeschäfte für das Jahr 1955 nicht vorhanden war" - richtig: weil sie Flaschenweingeschäfte in ihrem Kellerbuch nicht verzeichnet hatte (Art. 19 Abs. 5 und 8 AusfVOlfeing) - und weil sie Bestrafung nach dem Weingesetz "§§ 19, 26"
- richtig: § 27 Nr. 1 (RG HRR 1941, 991 und 1942, 829) - befürchtete, Den Beweggrund für den Meincid findet das Landgericht darin, daß sie, nachdem sie die Vorschriftswidrigkeit ihrer Kellerbuchführung hatte offenbaren müssen, dic Bedeutung des Verstoßes abschwächen wollte, Das Landgericht erörtert nicht, warum die Angeklagte eine so unvernünftige Erwägung angestellt haben sollte: Hatte sie zugeben müssen, überhaupt keine Verkäufe von Flaschenwein
und auch nicht den Einkauf vom 23. Februar 1955 eingetragen zu haben, so konnte es für den Umfang des Schuldvorwurfs unrichtiger Kellerbuchführung nichts Wesentliches mchr ausmachen, wenn sie noch eingestand, daß sie auch schon
den Einkauf vom November 1954 nicht verbucht hatte. Beide Kaufgeschäfte waren überdies gerichtsaktenkundig. Dieser Umstand stellt die Annahme der Strafkammer von dem Beweggrund der Beschwerdeführerin für das Verschweigen des cinen vollends in Frage,
II. Vermeintlich, ohne sich auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 8, 301 berufen zu können, in Wirklichkeit in Übereinstimmung mit ihr (BGHSt 8, 314 Nr. 4) hat die Strafkammer die unwahre uneidliche Bekundung der Angeklagten bei ihrer ersten Vernehmung, sie habe "das verlangte Kellerbuch deswegen nicht mitgebracht, wcil sie es nicht für notwendig hielt", und ihre spätere cidliche Aussage als eine einheitliche Handlung angesehen. Sie hat diese demnach zwar rechtlich anders als der Eröffnungsbeschluß gewürdigt, der zwei selbständige Straftaten annahm, ein Vergehen gegen § 153 StGB und ein Ver-
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brechen nach § 154 StGB; sie hat aber den ihr durch den Eröffnungsbeschluß unterbreiteten geschichtlichen Vorgang tatsächlich für bewiesen erachtet. Bei solcher Sachlage, wenn der Eröffnungsbeschluß in einem bestimmten Sachverhalt mehrere selbständige Handlungen (§ 74 StGB), das Urteil aber nur eine einzige Tat (§ 73 StGB) findet, ist ein Freispruch unzulässig und unwirksam (vgl. BGHSt 13, 223; BGH Urt. vom 7. Oktober 1958 - 1 StR 354/58 -). Denn wegen cin- und derselben Tat kann ein Angeklagter nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden. Nur wenn von den mehreren nach der Annahme des Eröffnungsbeschlusses sclbständigen Handlungen die eine oder andere tatsäc hich nicht erwiesen wird oder rechtlich unter kein Strafgesetz fällt, ist insoweit Freispruch geboten
(RGSt 50, 351). Das Landgericht muß daher in der neuen Verhandlung nochmals den gesamten Sachverhalt prüfen.
Dr. Geier wWillms Hübner
Fischer Mai
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