§ 428 Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.10.2014 – 9 U 61/14Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2024 – KZR 60/23Schadensersatzklage der Geschädigten aus einem Europäischen Kartell: Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Voraussetzungen des Auskunfts- und Offenlegungsanspruchs; Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zur Schadensfeststellung bei Zurückverweisung durch das Berufungsgericht - LKW-Kartell V
- BGH, 29.11.2023 – XII ZB 141/22Bankgeheimnis vs. Vorlage einer Originalurkunde der Bausparkasse
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
- OLG Bamberg, 28.03.2022 – 2 WF 119/21
- AG Kulmbach, 15.06.2021 – 001 F 59/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 07.05.2026 – 3 A 1513/26
- OLG Köln, 06.02.2024 – 15 U 314/19Zitiert von 2
- LG Berlin, 21.03.2023 – 4 O 141/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 428 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.