Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 429 Vorlegungspflicht Dritter

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.

§ 428 § 430