§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
Stand: 10.06.2019
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 429 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.11.2023 – XII ZB 141/22Bankgeheimnis vs. Vorlage einer Originalurkunde der Bausparkasse
- LG Münster, 24.07.2007 – 14 O 491/05Zitiert von 1
- BGH, 01.10.2024 – KZR 60/23Schadensersatzklage der Geschädigten aus einem Europäischen Kartell: Vorliegen eines einheitlichen Lebenssachverhalts; Voraussetzungen des Auskunfts- und Offenlegungsanspruchs; Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zur Schadensfeststellung bei Zurückverweisung durch das Berufungsgericht - LKW-Kartell V
- BGH, 26.10.2006 – III ZB 2/06Anordnung der Urkundenvorlegung: Zeugnisverweigerungsrecht einer juristischen Person wegen eines drohenden eigenen Vermögensschadens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 30.06.1964 – 1 StR 199/64
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 30.08.2022 – 1 U 267/21
- OLG Frankfurt am Main, 26.02.2019 – 11 U 148/17
- LG Düsseldorf, 13.07.2017 – 4a O 27/16
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