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BGH Urteil vom 21.02.1964 – 4 StR 519/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

GG Art. 1, 2; StPO § 249 Werden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im Strafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen benützt; so liegt hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte . .des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs. BGH; Urt. v. 21. Februar. 1964 - 4 StR 519/63 - IG Hagen 4_ StR 519/63

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja | 2167 025

GG Art. 1, 2; StPO § 249

Werden tagebuchartige Aufzeichnungen, die mit der Persönlichkeitssphäre des Verfassers verknüpft sind und die er nicht zur Kenntnis Dritter bringen wollte, im Strafverfahren als Beweismittel gegen seinen Willen benützt; so liegt hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, es sei denn, das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt, im Lichte . .des Grundrechts abgewogen, das persönliche Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs.

BGH; Urt. v. 21. Februar. 1964 - 4 StR 519/63 - IG Hagen

4_ StR 519/63

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Volksschullehrerin Frieda REED aus

OCEEEEEED über vg, geboren ar ED 1931 ir Eegw: wegen Meineides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1964, an der t@llgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GE ir der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jüstizangestellter iD als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden.

Sie war Lehrerin an einer ländlichen Volksschule. Dort war auch der verheiratete Hauptlehrer ME tätig. Er bewohnte eine Dienstwohnung. Die Angeklagte hatte ein Zimmer im Obergeschoß desselben Hauses inne. Im Laufe der Zeit ist, wie das Landgericht feststellt, ein engeres Verhältnis zwischen der Angeklagten und. Mg entstanden, das zu Küssen und körperlichen Berührungen führte. Ostern 1956 wurde N] Rektor einer anderen Schule und verzog nach einigen Monaten dorthin. Die Angeklagte besuchte die Femilie Mg dort häufig. Sie traf sich aber auch öfters mit Mg allein. Dieser hatte sich ihrer früher in pädagogischen Fragen angenommen, da sie noch ohne erzieherische Erfahrungen war. Die Angeklagte hatte auch on einer Arbeitsgemeinschaft für Junglehrer teilgenommen, die Mg seit 1956 leitete. Dieser war auch Mitglied der Prüfungskommission für die zweite Lehrerprüfung, vor der

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sie im Jahre 1959 die Prüfung bestand.

Die Angeklagte machte seit ihrer Schulzeit fast täglich Aufzeichnungen über Vorfälle, die ihr aufschreibenswert erschienen, auch über intime Dinge, über letztere in Kurzschrift. In den Jahren 1954 bis 1958 hat sie jährlich einen Notizkalender mit Notizen gefüllt, die sie zeitweise täglich oder fast täglich gemacht hatte.

Im Sommerurlaub 1957 begann die Angeklagte mit dem Graphiker Vgg@ ein intimes Verhältnis, das sich bis Juni 1959 fortsetzte. Er besuchte sie häufig und übernachtete bei ihr. Ende Oktober 1958 fand voBB dei ihr die Notizkalender 1954 bis 1957 sowie fünfzehn Briefe Mg: unä einen nicht abgesandten Brief an den Schulrat. Er entnahm daraus Anhaltspunkte für ein intimes Verhältnis der Angeklagten mit Mg. Er nahm diese Kalender und Briefe an sich, um sie später vollständig zu entziffern und machte der Angeklagten schwere Vorhaltungen. Beide versöhnten sich aber wieder und setzten das intime Verhältnis bis Juni 1959 fort. Die Angeklagte wußte, daß vg sie Briefe und Tagebuchkalender der Jahre 1954 bis 1957 mitgenommen hatte. Nach Lösung des Verhältnisses forderte sie VW auf, die Tagebücher zurückzugeben. Er weigerte sich zunächst. Die Angeklagte ließ ihn daraufhin durch einen Rechtsanwalt. zur Rückgabe auffordern. Dieser Schriftwechsel gerlet der Ehefrau Ve: in die Hände. Sie nahm die Briefe und Notizkalender en sich, um sie bei einer Scheidungsklage zu verwerten. Die Eheleute VW söhnten sich jedoch wieder aus. Frau Vg» richtete nunmehr im August 1959 einen "Antrag auf Privatklage" an das Amtsgericht in Siegen, demisie die Briefe und Tagebücher beilegte mit dem Antrag, dieses "versiegelte Päckchen mit schrift-

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lichen Beweismitteln" bei der Staatsanwaltschaft "für zehn Jahre sicherzustellen",

Vom Amtsgericht gelangten die Briefe und Tagebücher von Amts wegen mit den Akten zur Staatsanwaltschaft wegen des "Antrags auf Aufbewahrung" und des von Frau VB zeäußerten Verdachts der Unzucht mit Abhängigen im Amt.

Die Staatsanwaltschaft klagte Mi der Unzucht mit Abhängigen an. Im Vorverfahren verweigerte die Angeklagte über ihr Verhältnis zu Mg die Aussage; in einem Disziplinarverfashren gegen ihn machte sie jedoch einige Angaben. Zur Hauptverhandlung gegen Wi an 21. April 1961 vor dem Landgericht Siegen war sie als Zeugin geladen, zur Wahrheit ermahnt und über die Bedeutung des Eides . und die Strafbarkeit falscher und unvollständiger Aussagen belehrtworden. Nach Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wurde sie als Zeugin vernommen. Später wurde sie nochmals vernommen und leistete dann den-Eid. Ihre Aussage ist in den Gründen des Urteils des Landgerichts vom 21. April 1961 niedergelegt. Sie ging im wesentlichen dahin, die Tagebuchaufzeichnungen entsprächen nicht immer den Tatsachen, sie brächten auch ihre Wünsche und Träume zum Ausdruck .... Sie habe zwar mit MOB Zärtlichkeiten ausgetauschta dabei aber keine sexuellen Absichten gehabt. Sie müsse ihre Freude dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie jemandem um den Hals falle, wie sie es auch mit ihrer Katze tue. Wenn aus den Tagebüchern der Eindruck entstehen könne, sie habe nit Ngge Geschlechtsverkehr gehabt, so treffe dies doch nicht zu. Sexuelle Absichten habe sie nur als Wunschträume hingeschrieben; üas habe ihr genügt. ME habe ihr Wohnzimmer nur dienstlich betreten und nie dann, wenn sie schon zu Bett gewesen sei. Die einen Geschlechtsverkehr

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betreffenden Eintragungen bezögen sich auf VB:

MBist freigesprochen worden. Die Strafkammer in Siegen war auf Grund der Aussage der Angeklagten davon überzeugt, daß zwischen ihr und ihm kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, daß sich die Tagebuchaufzeichnungen über Geschlechtsverkehr vielmehr auf das Verhältnis mit Vi beziehen. Auch stehe nicht fest, daß sie bei den zugegebenen flüchtigen Zärtlichkeiten geschlechtliche Absichten gehabt habe, so daß diese keine unzüchtigen Handlungen seien.

Die beschworene Aussage der Angeklagten ist nach der Überzeugung der Strafkammer im jetzigen Verfahren mindestens in folgenden Punkten unrichtig: |

1. Die im Tagebuch vermerkten sexuellen Absichten in Bezug auf Mg seien nur Wunschträume. In Wirklichkeit schilderten die entsprechenden Eintragungen tatsächliche Vorkommnisse zwischen ihr und u D mit Ausnahme der ausdrücklich und erkennbar als Träude: ‚oder: "Wunschträüne be» zeichnenden Eintragungen.

2. Sie habe bei den ausgetauschten Zärtliichkeiten keine geschlechtlichen Absichten gehabt. In Wahrheit. seien geschlechtsbezogene Zärtlichkeiten (Küsse, Streicheln) zwischen ihr und N] ausgetauscht worden. .

3. TORE habe ihr Zimmer nur dtenstlich betreten und niemals, wenn sie schon zu Bett gewesen sei. Tatsächlich habe Mg bis Ende Oktober 1956, dem Zeitpunkt seines Wegzugs, und später besuchsweise ihr Zimmer mehrfach ohne dienstlichen Grund betreten, teils um mindestens Zärtlichkceiten mit ihr auszutauschen.

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4. Die Eintragungen vom 28. und 29. August 1957 bezögen sich auf VB. Tatsächlich bezögen sich diese Eintragungen, die ihr vom Gericht in Siegen vorgehalten worden seien, auf Mg>-

Das Landgericht hat seine Überzeugung zu diesen vier Punkten in eingehendgr Beweiswürdigung unter Heranziehung der einzelnen Tagebucheintragungen begründet. Es ist überzeugt, daß die Angeklagte die Unrichtigkeit dieses Teils ihrer beschworenen Aussage kannte.

Die Angeklagte hat jede Schuld bestritten; ihre Aussage sei richtig. Aus den Tagebückern ergebe sich nichts Gegenteiliges, denn ihre Eintragungen seien keine Beweise für Tatsachen. Das sie wirklich Interessierende habe sie nicht aufgeschrieben. Sie habe mit Ma keinen Geschlechtsverkehr gehabt und keine geschlechtsbezogenen Zärtlichkeiten getauscht. Geküßt hätten sie sich überhaupt nicht. Ihr Zimmer habe er nur aus dienstlichem Anlaß betreten. Diese Frage des Gerichts in der Hauptverhandlung in Siegen habe sie nur auf die Zeit bis zum Wegzug Magmms bezogen. Nachher sei NW einige Male besuchsweise kurz bei ihr gewesen. Ihre Einlassung, sie habe die Frage nach dem Betreten ihres Zimmers durch MW nur auf die Zeit bis zu dessen Wegzug bezogen, ist möglicherweise richtig.

Für die folgende Zeit ist sie daher in diesem Funke für nicht schuldig befunden worden.

Das Landgericht hat geprüft, ob die Notizbücher und Briefe zulässige Beweismittel seien und hat insoweit keine rechtlichen Bedenken. Zwar seien die Aufzeichnungen nur für die Angeklagte allein bestimmt gewesen. Sie seien gegen ihren Willen, aber ohne eine strafbare Handlung durch Verkettung von Umständen zur amtlichen Kenntnis gelangt und damit Beweismittel schon im Verfahren gegen IB geworden. Weder die ausschließlich private

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Bestimmung der Bücher und Briefe, noch die Tatsache, daß sie gegen den Willen der Angeklagten Beweismittel geworden sind, noch der Umstand, daß sie intimste Dinge enthalten, machten sie als Beweismittel untauglich.

Da die Angeklagte ihre beeidete Aussage in Beziehung gerade auf die Tagebücher und Briefe gemacht habe,

sei es kein unzulässiger Eingriff in ihre Grundrechte, wenn sie als Beweismittel gegen sie verwendet worden seien.

Was den Inhalt der Aufzeichnungen angeht, so ist das Landgericht überzeugt, daß dort überwiegend Begebenheiten festgehalten werden, nicht nur Träume und Wunschvorstellungen.

Die Revision macht geltend, die Tagebuchaufzeichnungen gehörten zur Intimsphäre der Angeklagten und dürften daher gegen ihren Willen nicht als Beweismittel verwendet werden.

Diese Rüge ist hinsichtlich des hier erhobenen An«. klagevorwurfs begründet. Bei der Prüfung, ob und inwieweit im Strafverfahren ein grundgesetzliches Beweisverbot in Bezug auf private Aufzeichnungen besteht, ist von ähnlichen Erwägungen auszugehen, wie sie der Bundesgerichtshof zur Verwertbarkeit von Tonbandaufnahmen angestellt hat (BGHZ 27, 284, 286; BGHSt 14,

358; dazu Maunz/Dürig, GG Art. 1 Randn. 37, Art. 2

Randn. 38 ff; Wintrich, Zur Problematik der Grund-

rechte, Heft 71 der Arbeitsgemeinschaft für Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen, 1957, S. 15). Die Art. 1 und 2 GG gewährleisten die Unantastbarkeit der Menschenwürde und ‚das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit als Grundwerte der Rechtsoränung. Sie binden den Staat, seine Organe und jedermann im privaten Rechtsverkehr

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(Maunz/Dürig Art. 1 Randn. 16; Wintrich a.a.0. S. 12).

In diese Richtung weist auch der die private Rechtssphäre schützende Art. 8 der gemäß Gesetz vom 7. August 1952 (BGB1. II, 685) als Bundesrecht geltenden Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom

4. November 1950. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz gewährleistet dem Bürger

in seinem Persönlichkeitsbereich die gebührende Freiheit und Selbstbestimmung, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist (BGHZ 27, 286). Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß, wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Partners auf Tonband festhält, damit in der Regel das grundgesetzlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, das die engste Eigensphäre schützt. In der mündlichen Auseinandersetzung kommt die eigengeartete Persönlichkeit jedes Sprechers zum Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch unbefangen und ohne Gefühle des Mißtrauens und Argwohns zu führen. Eine wesentliche Verkümmerung dieser Persönlichkeitsentfaltung würde es bedeuten, wenn ein Partner befirchten müßte, ohne sein Wissen und ohne daß die besondere, unwiederholbare Atmosphäre des Gesprächs noch erhalten bliebe, auf jedes Wort festgelegt zu werden. Damit

wäre notwendigerweise das Gefühl ständigen Argwohns

- und Mißtrauens verbunden; die Möglichkeiten des zur menschlichen Natur gehörenden, unter Umständen vertrauensund auch temperamentvollen Gedankenaustausches wären unerträgiich behindert. Von technischen Einrichtungen würde ein die menschlichen Grundbeziehungen schädigender, kritikloser Gebrauch gemacht. Es kann hier auf sich beruhen, inwieweit derartige Erwägungen auch auf Zeugenaussagen zutreffen können, die mit Wissen des Zeugen

auf Tonband festgehalten werden.

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Diese Grunäsätze müssen erst recht gelten, wenn jemand Meinungen, Gefühle, Erlebnisse und Erfahrungen für sich selber festhält, ohne daß sie, von seltenen, selbstbestimmten Ausnahmen abgesehen, zur Kenntnis anderer gelangen sollen. Bei Gesprächen verfolgt jedermann mit seinen Außerungen immerhin einen Kundgebungszweck, wenn auch nur in begrenzter Weise gegenüber den Gesprächspartnern. Aufzeichnungen intimer Art sind jedoch reglmäßig von vornherein nicht zur Kenntnis Anderer bestimmt. Müßte ihr Verfasser befürchten, daß sie gegen seinen Willen ‚gelesen und gar benutzt werden, so könnte dies die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit erheblich behindern. Es muß jedermann freistehen, etwa Empfindungen, Gefühle, Ansichten und Erlebnisse beliebig für sich festzuhalten ohne den Argwohn und die Befürchtung, daß solche Aufzeichnungen unbefugterweise vervientet werden. Hierzu kann er schutzwürdige Interessen verschiedenster Art haben. Ein Schriftsteller etwa kann beatsichtigen, solche Aufzeichnungen unter Umständen intimster Art später literarisch zu verwerten. Ein Psychologe kann durch Selbstbeobachtung oder Observierung anderer Personen Schlüsse ziehen und wissenschaftlich verwerten wollen. Jemand kann durch längere Beobachtung eigener oder fremder Empfindungen, Erlebnisse, Eigenarten und Reaktionen allmählich eigene Vervollkommnung anstreben. Es kann aber auch sein, daß jemand durch derartige schriftliche Niederlegungen oder

Irgüsse zur Auseinandersetzung mit sich selbst oder zur. Lösung innerer Spannungen gelangen will, besonders wenn er Gelegenheit zur vertrauten Aussprache nicht hat oder nicht sucht. So könnten ihrem Inhalt nach auch die Auf- »tichnungen der Angeklagten aufzufassen sein. In diesen und ähnlichen Fällen ist ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis an der Nichtververtkarkeit derartiger intimer

Papiere unter noch zu erörternden rechtlichen Voraussetzungen im Strafverfahren anzuerkennen. Das Rechtsgut des persüönlichen Lebens- und Geheimbereichs wird in steigendem Maße als solches erkannt und rechtlich geschützt (dazu Kohlhaas, Die Rechte der Einzelpersönlichkeit im Widerstreit zu

den Belangen der Strafrechtspflege, Juristen-Jahrbuch

Bd. 4, 1965/64, S. 53). Dies erstrebt auch der Entwurf 1962 eines StGB in den §§ 182 ff (Begründung S. 326). Dabei handelt es sich nicht nur darum, Rechtsschutz neu zu schaffen, soweit der private Bereich durch Mißbrauch

neuer technischer Erfindungen angetastet wird, sondern

vor allen darum, diesen Bereich im Lichte der Grundrechte erschöpfend rechtlich zu gewährleisten. Die Begründung des Entwurfs verweist besonders darauf, daß die Staatsgewalt gemäß den Art. 1 und 2 GG die Würde des Menschen. . zu achten und zu schützen und dem Einzelnen das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit zu garantieren

hat, soweit er nicht gegen die verfassungsemäßige Ordnung oder andere unentbehrliche Schranken verstößt. Dabei wird auch auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte hingewiesen; der- Einzelne könne sich nur denn zur Persönlichkeit entwickeln, wenn ihm hierfür genügend freier Raum gewährleistet werde.: oo

Eine weitere Frage ist es, in welchen Umfang und. unter welchen rechtlichen Voraussetzungen im Strafverfahren ein solcher Schutzbereich, der auf ein grundrechtliches Verwertungsverbot als Beweismittel hinausläuft, anzuerkennen ist, sofern der Betroffene in die Benutzung der intimen Aufzeichnungen als Beweismittel nicht einwilligt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der Zweck, Straftaten aufzuklären und zu ahnden, zwar von überaus großer Bedeutung ist, aber nicht stets und -unter allen Umständen das überwiegende Interesse des Staates ist und

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sein kann. Vielmehr muß sich auch dieses wichtige Allgemeininteresse in die zu berücksichtigenden Gesamtinteressen einordnen. Dies orkennt die StPO bereits jetzt ausdrücklich an, indem sie Beweisverbote vorschreibt, die zum

Teil dazu dienen, die Privatsphäre in bestimmten Unfange zu schützen selbst auf die Gefahr hin, daß der Strafverfolgungszweck dadurch beeinträchtigt oder vereitelt wird. In derartigen Fällen stelit das Interesse am Schutze der Privatsphäre höher als dasjenige an der Strafverfolgung. Diese ausdrücklichen Beweis- und Verwertungsverbote der StPO sind nicht abschließend geregelt. Bereits Beling hat im Jahre 1903 (Die Beweisverbote als Grenzen der Wahrheitserforschung im Strafprozeß) hervorgehoben, die im damals geltenden Strafprozeßrecht niedergelegten Beweisverbote schützten Menschenwürde und Persünlichkeitssphäre nicht genügend vor Staatszugriffen (inebesondere

S. 37). :

Die besondere Bedeutung des Schutzes der Menrchenwürde und des Rechtes auf Entfaltung der Persönlichkeit im Grundgesetz hat zur Folge, daß schon im geltenden Recht Verwertungsverbote insoweit feststehen, als andernfalls die Grundrechtsgarantien beeinträchtigt würden und die erforderliche Abwägung zwischen Grundrecht und. anderen, im Lichte des Grundrechte zu verstehenden geschützten Interessen nicht mehr gewährleistet wäre. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und "allgemeinen Gesetz" ist nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft. des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; | vielmehr besteht eine Wechselwirkung in dem Sinne, daB die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in

ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 209). Die genannten Grundgesetzartikel äußern ihre korrigierende Wirkung tereits im Bereich der bestehenden Gesetze, so auch des Strafverfahrensrechts, das mit Recht als angewandtes Verfassungsrecht verstanden wird (Sax in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. III 2, 1959, 966; hierzu auch BVerfGE 6, 389, 433). Da der Staat die Menschenwürde und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu achten und zu schützen hat, ist in bestimmtem Umfang -

ein Verwertungsverbot für Aufzeichnungen der genannten Art jedenfalls in dem Sinne anzuerkennen, daß diese strafverfahrensrechtlich ohne das Einverständnis des "Betreffenden nicht benutzt werden öäürfen. Dies komnt in Rechtsprechung und Schrifttum dort, wo es sich um die verfahrenerechtliche Verwertbarkeit eines unter Verletzung von Persönlichkeiterechten aufgenommenen Tonbandes handelt, bereits zum Ausdruck (Sarstedt/Löwe/Rosenberg, 21. Aufl. § 136 a StPO Anm. 4, 6, 7; Kleinknecht/küller, StPO 4. Aufl. 1958 Vorbem. vor § 48 S. 169; Kohlhaas aa0 3. 50; Sendler, Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Strafprozeß mit Berücksichtigung des anglo-amerikanischen und des französischen Rechts, 2. Jur.Diss. Berlin 1956; Egbert Peters, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und Beweismittel im Zivilprozeß, 22P 1963, 145). Auch in der Entscheidung. BEHSt 5, 333 hat der Bundesgerichtshof die besondere Bedeutung

der Grundrechte für das: Strafverfahrensrecht hervorgehoben, indem er die Untersuchung mit dem Polygraphen “ (Iügendetektor) und die Verwertung des durch ihn erzielten Untersughungsergebnisses als Verstoß gegen die

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Menschenwürde ablehnt, und zwar unabhängig von der Tauglichkeit des Gerätes und dem Einverständnis des zu Untersuchenden. Allerdings haben nicht alle Beschränkungen

auf dem Gebiete des Beweisrechts auch ein Verwertungsverbot zur Folge. Mitunter ordnet das Gesetz Verwertungsverbote ausdrücklich an (z.B. im § 136 a StPO). In anderen Yällen, in denen Beweisverböte ausdrücklich bestehen

oder gemäß grunärechtlichen Erwägungen anzuerkennen sind, bedarf es der Einzelprüfung, ob eine Verletzung des Beweisverbots auch ein Verwertungsvertot zur Folge hat.

Bei den genannten intimen Aufzeichnungen jedenfalls wird “ die Persönlichkeit nur dann wirksam geschützt, wenn ein Verwertungsverbot anerkannt wird, gleichviel ob die Auf-

' zeichnungen durch staatlichen Akt oder durch privates

Eingreifen zur Kenntnis der Strafverfolgungebehörde gelangen. In Fällen dieser Art darf grundsätzlich kein Eindringen in die Frivatsphäre stattfinden, so daß es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welche Weise die Aufzeichnungen gegen den Willen des Verfassers zur tehördlichen Kenntnis gelangen. |

Ein solches Beweis- und Verwertungsverbot hat jedoch nur Berechtigung, soweit es eich um Äußerungen handelt, äie ihrem Inhalt nach als Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers in Betracht kommen. Des braucht hier, bei Tagetüchern höchstpersönlichen Inhalte, nicht näher ausgeflhrt zu werden. Fertigt aber etwa ein Straftäter Aufzeichnungen Über seine Verbrechen und Opfer an (Hans von Hentig, Tagebücher als Berichtsurkunden, “Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 78. Jahrgang, 1962, 281) oder ein fremder Agent über seine Spionageunternehmungen, so ist für Persönlichkeitsschutz kein Raum. Die Entfaltung, nicht der Verfall der Persönlichkeit wird durch die Grundrechte geschützt. Auch geschäft-

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liche Aufzeichnungen und solche, die sich lediglich auf Vorgänge äußerot'Art beziehen und nicht mit der Persönlichkeitssphäre verknüpft sind, werden nicht unter ein Beweis- und Verwertungsverbot fallen. Es mag Fälle geben, in welchen diese notwendige Unterscheidung Schwierigkeiten bereitet. Das Froblem der Abgrenzung muß im Recht jedoch vielerorts bewältigt werden. Es ist den Gerichten durch die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bindend aufgegeben, damit die Grundrechte voll zur Wirkung kommen können.

Ein Verwertungsverbot kann jedoch auch nur anerkannt werden im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem persönlichen, grundrechtlich gewährleisteten Interesse am Schutz des eigenen Geheimbereichs und dem Interesse ‘des Staates an der Strafverfolgung. Der "Gefahr, daß in verständlichen Bemühen um eine zweckmäßige Verfahrens- | gestaltung unverzichtbare Freiheitsrechte des Betroffenen unversehens beiseitegeschoben oder unnötig beschnitten werden, steht ..... eine andere Gefahr nicht minder drohend gegenüber: daß das ängstliche Bemühen um uneingeschränkte Wahrung dieser Freiheitsrechte im prozessualen Bereich zu einer verkrampften, doktrinär übersteigerten Betonung dieser Rechte führt und dadurch das Zustandekommen und Funktionieren einer zweckmäßigen Verfahrensregelung zur ' sachgerechten Strafrechtspflege behindert oder gar lähnt" (Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in Bettermann/Nipperdey/Scheuner: Die Grundrechte, Band III 2,1959, 969). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der. Beurteilung ‘ der Zulässigkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen. steht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest (BVerfGE 7, 209; 12, 125; BVerfG NIW 1962, 2243; 1963, 147; BGHSt 17, 38). Er ist auch der tragende Gedanke des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts NJW 1963, 1597

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(Liquorentnahme nach § 81 a StPO; vgl. auch Jagusch, Pressefreiheit, Redoktionsgeheimnis, Bekanntmachen von Staatszeheimnissen, NW 1963, 177, 178). Dieser Grundsatz gilt im Strafverfahren allgemein. Auch BGHZ 27, 284, 286 führt aus, die Fiderrechtlichkeit des Eingriffs in das Fersönlichkeitsrecht durch unberechtigte Tonbandaufnahme könne unter bestimmten Voraussetzungen (Notwehr, Verfolgung überwiegender terechtigter Interessen) entfallen. Dies wird etwa dann in Betracht kommen können, wenn die Verwertung solcher Aufzeichnungen das einzige Mittel zur strafprozeßsualen Entlastung einer anderen Person von besonders schweren Anklagevorwürfen darstellen würden. Dann käme es darauf an, ob das Grundrecht an der Geheimhaltung oder das private und öffentliche Interesse en der Entlastung Unschuldiger im einzelnen Falle höher steht.

In einen Falle solcher Art stünden sich nicht nur das Interesse des Staates an der Tataufklärung und dasjenige über, sondern auch dasjenige des Beschuldigten, nicht unschuldig verurteilt zu werden. Ist die Beschuldigung weniger gewichtig, so wird das Persönlichkeitsinteresse des Verfassers der Aufzeichnungen wohl oft überwiegen müssen. Handelt es sich um hinreichenden Tatverdacht. schwerer Angriffe auf das Leben, auf andere, bedeutsame Rechtsgüter, auf den Staat oder um andere schwerere Am criffe auf die Rechtsordnung, so wird der Schutz des. ‚rivaten Lebensbereichs gegebenenfalls zurücktreten müssen. Die Abwägung muB jeweils unter Berücksichtigung des Strafverfolgungsinteresses im Licht der Bedeutung des Grundrechts vorgenommen werden, wobei das verschuldete Tatunrecht, soweit es beurteilt werden kann, berücksichtigt werden muß,

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Dadurch, daß die Angeklagte die Wegnahme der Aufzeichnungen und Briefe durch VB zunächst hingenommen hatte, solange ihre Liebesteziehung zu ihm andauerte, hat sie sich des Persönlichkeitsschutzes nicht begeben, Sie hatte dabei darauf vertraut, daß \ggp diese Fapiere niemanden

zugänglich machen werde. Er hat sie auch versteckt gehalten. Als ihre Beziehungen zu VggW@ endeten, hat sie die Bücher sofort herausverlangt. Lediglich durch das Verhalten von. Frau WW sind sie bekanntgeworden. Von einem - Verzicht der Angeklagten auf ihren: Persönlichkeitsschutz kann daher keine Rede sein. Das gilt auch für das gegenwärtige Verfahren, obwohl sich die Angeklagte zu. den Vor- u haltungen . auf Grund ihrer Tagebücher geäußert hat. Sie hat keine Rechtserfahrung. Die Bedeutung der. Grundrechte - in hier erörteter Zusammenhang war ihr. nicht bekannt.

Sie ist im allgemeinen Bewußtsein auch noch nicht hinreichend gefestigt, wie das beanstandete Verfahren zeigt.

Diese Grundsätze führen hier zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der Tagebuchaufzeichnungen. Zwar könnte die Angeklagte, sofern ihr ein Meineid zur Last fällt, durch Täuschung des Landgerichts Siegen ale Zeugin unter Umständen einen unrichtigen Freispruch von. den Anklagevorwurf der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2. ‚8tGB) herbeigeführt haben, ohne daß dies jetzt schon gewiß festetünde. Dies wäre nicht leicht zu nehmen, da 5 174 StGB, wenn auch unter zwei unterschiedlich schweren. Strafdrohungen, ein Verbrechen umschreibt. Auch Neineid ist in sehr vielen Fällen ein gewichtiges, Verbrechen. Jedoch sieht das Gesetz auch insoweit mildernde- Umstände vor, um weniger schweren Verstößen gegen die Wahrbeitspflicht des Zeugen gerecht zu werden. Bei der ‚gebotenen Abwägung des Persönlichkkitsrechts 'gegen die berechtigten Belange

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der Strafrechtspflege, die dabei nicht unterbewertet werden dürfen, ist nicht von dem allgemeinen Deliktsvorwurf auszugehen, sondern von dem im Einzelfall in Betracht kommenden Tatunrecht. Anders ist bei der Vielzahl möglicher Tatbegehungen im Rahmen der einzelnen Straftatbestände keine sachgenäße und gerechte Abwägung möglich; sie müßte vchematisch bleiten.

Diese Prüfung ergitt auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen, daß kein so bedeutendes Tatunrecht vorliegen kann, daß ein Zurückstellen des Rechtes der Angeklagten an ihrer Intimsphäre gerechtfertigt wäre. Falls sich Kg nach § 174 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hätte, dann jedenfalls nicht dadurch, daß er das Reoktsgut der geschlechtlichen Freiheit der ihm unterstellten Angeklagten wesentlich beeinträchtigt haben könnte. Diese war zur möglichen Tatzeit volljährig und, wie ihre festgestellte Einlassung auf jeden Fall ergibt, ihm überaus zugetan. Falls zwischen ihr und Mg Zärtlichkeiten stattgefunden haben, wovon das Landgericht überzeugt ist, denn also nicht deshalb, weil sich die Angeklagte ihrem Vorgesetzten gegenüber etwa nicht anders zu helfen gewußt und dessen Zudringlichkeiten nur geduldet hätte, sondern aus Zuneigung. Freilich könnte dann noch imuer der Vorwurf übrigbleiben,

er ] habe das Überordnungsverhältnie zur Angeklagten ‚von geschlechtlichen Einflüssen nicht reingehalten. Auch dieser Vorwurf wäre, je nach den Umständen, überaus ernstzunehmen. Jedoch hat der Bundesgerichtshof bereits in BeHst 8, 278

im Falle eineo Anwaltslehrlings entschieden, das Tatbestandsmerkmal des Mißbrauchs könne entfallen, wenn die persönlichen Beziehungen den Grundgedanken des § 174 StGB nicht vereitelten, wenn nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung

vor der Autoritätsperson nicht gefährdet werde: Es kann

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dahingestellt bleiben, ob davon hier die Rede sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat jene Voraussetzungen seinerzeit lediglich ale möglich erörtert. Immerhin war die Angeklagte bereits volljährig. Anderseits ist Nie verheiratet und zudem noch Kitglied der für sie zuständigen Früfungskomnission. Weder er noch sie hätten es dann ‚verstanden, die ihnen deutlich gezogenen dienstlichen und sittlichen Grenzen zu wahren. Ein etwaiger Ehebruch hätte übrigens mangels der Voraussetzungen des § 172 StGB hier außer Betracht zu bleiben. Es. verbliebe, auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen, das’ Bild erwachsener Menschen, die es trotz mennigfach gebotener sittlicher, ehelicher und dienstlicher Rücksichten vorübergehend. nicht verstanden hätten, ihre Gefühle für einander völlig ‘zu zügeln und sich nach den gebotenen sittlichen Einsichten zu verhalten. Das darin liegende, nunmehr über sieben Jahre zurückliegende etwaige strafrechtliche Unrecht wäre nicht unerheblich, aber doch auch nicht so erheblich, daß es das Zurücktreten des Grundrechts der Angeklagten unbedingt gebieten würde. Was die Angeklagte See so. läge ihr Tatunrecht gegebenenfalls darin, daß e MB, nachdem sie sich moralisch an seinen Verhalven mitschuldig zu fühlen gehabt hätte, von dem soeben erörterten Vorwurf wider besseres Wissen hätte reinigen wollen, wobei für sie zu sprechen hätte, daß sie sich ron&t ebenfalls erhebliche sittliche und dienststrafrechtliche Vorwürfe zugezogen hätte: Sie befand sich» wie ihr das angefochtene Urteil zugute hält, in erheblichem Konflikt. Sie fühlte sich Sp zegenüber in zweifacher Hinsicht schuldig, erstens weil sie sich nit ihm, einem verheirateten Fanilienvater, überhaupt auf Zärtlichkeiten eingelassen hatte, weiterhin deshalb, weil durch ihre Tagebücher nunmehr den.Baveis-gegen ihn in seinen Strafsache geführt werden sollte. Die Strafkamner hat unter diesen

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Umständen mit Recht Eidesnotstand (§ 157 Aks. 1 StGB) bei ihr angenommen. Unter diesen Gesamtumständen ist es auch insoweit noch zu rechtfertigen, wenn das Strafverlangen der Allgemeinheit gegenüber dem Grundrecht den Schutzes der Intimsphäre zurücktritt.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden. Das Landgericht darf die Tagebücher in der neuen Verhandlung nicht als Beweismittel verwerten. Über ihren Inhalt darf auch nicht in anderer weise Beweis erboben werden, etwa durch. Vernehmung von Personen, die Kenntnis von dem Inhalt haben, als Zeugen.

Jagusch oo Krumne. ‚Lang-Hinrichsen | Flitner Spiegel