§ 81a Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 295
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.02.1978 – 2 BvR 406/77Zwangsweise Änderung der Haar- und Barttracht eines Beschuldigten zum Zwecke seiner IdentifizierungZitiert von 13
- LG Hanau, 03.11.2023 – 1 Qs 27/23, 52 Gs 1157/23 4445 Js 3836/23 CZitiert von 1
- EGMR, 11.07.2006 – 54810/00
- OLG Hamm, 30.03.2010 – 3 RVs 7/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 28.04.2009 – 2 Ss 117/09Zitiert von 9
- OLG Hamm, 12.03.2009 – 3 Ss 31/09Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2026 – 3 M 6/26
- BGH, 10.12.2025 – StB 61/25
- OLG Braunschweig, 17.11.2025 – 1 Ws 254/25, 1 Ws 255/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81a#abs-1 (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81a#abs-2 (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/81a#abs-3 (3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.