Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 29.10.1963 – 1 StR 361/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

1_StR_361/63 9193 052

Im Namen des Volkes

In der Strafseche

gegen 1, den Automechaniker Josef M Kreis N , geboren am ‚ Krois VeiED

2. die en Anna R geborene GEB zus WE zeboron am 1906 in ZB» wegen Abtreibung uU.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geior als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundosrichter Mi

als beisitzende Richter,

Obersteatsanwalt beim Bundesgerichtshof in dor Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. or bei der Verkündung: als Vertreter der kundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstollo,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angekla:ten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 19. November 1962

werden verworfon.

Jeder der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rochtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat — unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten Mine wesen vollendeter Abtreibung, wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Verabredung zur Abtreibung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrofe und die Angeklagte RP vezen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in drci Fällen zu sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt, Die Angeklagten haben das Urteil teilweise mit der Revision angefochten. Moosbauer wendet sich mit Verfahrensbeschwerden und sachlichrechtlichen Angriffen gegen dio Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung und wegen Verabredung zur Abtreibung sowie die gesamte Strafzumessung; Freu Rem Hoanstandet mit der Sachrüge ihre Verurteilung in einem Falle und dic Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Nie .

2) Fall 3

Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben. Die Strafkemmor hat einen Sachverständigen gehört; sie hat seine Ausführungen, Frau BD sei Schwanger gewesen und ihre Frucht sci infolge dor vom Beschwerdeführer vorgenommenen Sinspritzung

un i

einer Seifenlösung abgegangen, als überzeugend angesehen und sich zu eigen gemacht. Da3 ein anderer Sachverstänäiger über Forschungsmittel verfügt hätte, die denen des vernommenen überlegen gewesen wären, hat die Revision ebensowenig dargetan wie irgendwelche anderen Tatsachen, die .dem Landgericht dic Zuziehung einos weiteren Sachverständigen hätten nahe-

gelogen müssen.

Dagegen ist der Rovision zuzugeben, daß die Strafkamner in diesem Fall im Gegensatz zu allen anderen das Verhalten dos Angeklagten im Urteil nicht zusaumenhängend rechtlich gewürdigt hat. Deshalb ist jedoch insoweit nicht, wie dio Revision meint, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben. Die vorhandenen Entscheidungsgründe weisen nur eine gewisso Lücke auf; sie gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat in der Entscheidung eingangs ausdrücklich erwähnt, daß dem Angeklagten in diesen Fallo vollendete Fremdabtreihung, Verbrechen nach § 218 Abo. 3 StGB, vorgeworfen werde (UA 5), und in den Strafzumessungsgründen bemerkt, daß sie ihn in diesem Fallo wegen einer solchen vollendeten Fremdabtreibung bestrafe (UA 66). Damit ist das angewendeto Strafgesetz knapp und etwas versteckt, aber in einer § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO noch entsprechenden Veise angeführt.

Vas das Rechtsmittel als Verstöße gegen § 261 StPO und als sachlichrechtliche Fehlor, insbesondere als Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" geltend zecht, sind Angriffe gegen die Bevweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters; darauf kann die Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO)..

rap

lach den Feststellungen waren der Beschwerdeführer und die frühere kitangeklagto ME übereingekommen, deren Leibesfrucht abzutreiben, Lie Verabredung war entgogen den Aus-

führungen der Revision ernsthaft gemeint; dementsprechend ging der Angeklagte zur vereinbarten Zeit mit seinen Abtreibungsgeräten zu dom Treffpunkt; er gab entgegen den Ausführungen seines Verteidigers vor dem Senat nicht aus freien Stücken die zugesagto Tätigkeit auf; dor geplante ‚zingriff unterblieb vielmekr nur, weil Frau IB an dicsem Tage ihre elterlicho Wohnung nicht mehr verlassen durfto und weil sie dann das Abtreibungsvorhaben aufgab. Dio abgesprochene Tat war für den Angeklagten ein Verbrachen nach § 218 Abs. 3 StGB; daran Ändert es nichts, daß sie wegen des persönlichen Strafmilderungsgrundes der Schwangerschaft für dio beteiligte Frau ein Vergehen gegen § 218 Abs. 1 StGB war (§ 50 Abs. 2 StGB; BGHSt 1, 139; 3, 228; 14, 355).

ce) Dio Bemessung der verhängten Rinzelstrafen und dio Bildung der Gesamtstrafo lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Geständnis und den gewissen Druck, unter dem der Angeklagto dio Taten verübte, nat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt (UA 61).

II. Die Rovision der Angeklagten Fei>

a) Foli von

Dio Angeklagto verschaffte Frau VW die Anschrift des Dr. FB vnä vermittelte ihr eine Unterkunft und die Unterstützung durch eine Bekannto in Hamburg. Darin hat das Lendgericht ohne Rechtsfehler die Förderung zunächst nur straffreier Vorbereitungshanälungen zu der von Frau Viotzen geplanten Abtreibung geschen (RGSt 76, 374, 378; BGHSt 4, 17 £). Deshalb allein geht dic danach nicht mehr tätig gewordene Beschverdeführerin jedoch nicht, wie die Revision meint, straffrei zus. Das würdo nur der Fall sein, wenn es nicht mekr zu einer strafbaren Haupttat gekommen wäre,

-5.-

Frou VB hat aber cine versuchte Abtreibung begangen. Sie ließ Dr, FW oinen zingriff vornehmen; dabei wußte sio nicht, daß ihrog Schwangerschaft "nicht intakt" war und daß der Arzt ohno Abtreibungswillen handelte; sie nahm vielmehr en, ihro Schwangerschaft sei bisher normal verlaufen und die ärztliche Handlung diene der Bescitigung einer gesunden Loihssfrucht. Dieses Verhalten, das die Strafkammer zutreffend als versuchte Abtreibung dor Frau VB: Vergehen gegon §§ 218 Abs. 1 und 2, 43 StGB, gewertot. hat, hat die Boschweräcführerin, dic von denselben Vorstellungen wie Frau von ausging, durch dio Unterstützung der Vorbereitungshandlungen gefördert und erleichtert. Das rechtfertigt die Annahne strafbarer Beihilfo; donn dafür ist es gleichgültig, ob der Gehilfe durch sein Tun eine Vorbereitungs- oder eine Ausführungshandlung des straffüllig gewordenen Haupttäters unterstützt hat (RGSt 58, 113. f; 59, 376, 379; 67, 191, 195; BGH Urtoile vom 14. Februar 1955 - 3 StR 459/54; 5.8 -, von 17. Dezember 1958 - 2 StR 523/58; S. 9 - und vom

20. Februar 1959 - 4 StR 5/59; 8. 10).

b) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung :.. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat beachtet, daß dio Angeklagte in den letzten Jahren nicht mehr so vielo und so Schwero Straftaten wie früher vorübt hat; sie hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß von der Beschwerdeführerin unter dem Eindruck der Aussetzung der Strafo künftig oin gosetzmäßiges Verhalten zu ervierten ist, Aus Rechtsgründen kann das nicht beanstandet werden, zumal da dio Angeklagte nicht eine, sondern drei voneinander unabhängige gleichertigo Vorfohlungen began-

6 -

gen hat, Das allein rechtfertigt schon die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Im übrigen hat das Lendgericht auch mit kecht angenommen, daß hier das öffentliche Interesse die Vollstreckung dor Strafe erfordort. |

Dr. Gcier Soibert Willms Fischer Mai