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BGH Entscheidung vom 20.02.1959 – 4 StR 5/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2262 083

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Wilhelma Bo u aus DeEmD HEN ; dort geboren am. ED ,

2. die Hausfrau en aus DEEED-\ EEE, Geboren en. EEE in BED, aus DIu>,

3. den Postschaffner Aribert EB : geboren am 18. Februar 1934 in Stettin,

4. die Hausfrau Martha er zus Di. schoren 9

an EEE EB in

wegen Fremdabtreibung U.§ 0

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Bunäsesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in üer Verhandlung,

Lendgerichterat Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten Bob und Aribert H@B wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 2. Oktober 1958 mit den Fesisiellungen aufgehobenz

1. in den Fällen MED una DEE, und zwar auch gegenüber den Mitangeklagien DE und Martha HB;

2. im gesamten Sirafausspruch gegenüber der Angeklagven B

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Bo»

verworfen.

Im Umfange der „ufhebung wird Gie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-20/4-str-5-59#rd_3

Die Angeklagte Wilhelms Bo ist durch das angefochiene Urteil unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen (VD und DEE) und wegen versuchter Fremdabtreibung in zwei Fällen (Sch> una DEEP) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte Aribert H@B wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung (Fall ME) zu zwei Monaten tefängnis verurteilt worden»

Die Mitangeklagte Irma Dep ist der Selbstabtreibung, die Mitangeklagte Martha H@P der Beihilfe zur versuchien Abtreibung (Fall SB) für schuldig befunden worden. Gegen beide Kitangeklagien sind wefängnissiralen verhängt worden.

Nur die Angeklagten Boip und Aribert HE haben Kevision eingelegt. Die Rechtsmittel müssen. Erfolg haben, die Revision der Angeklagten Bob jedoch nur in zwei Fällen.

A) Revision, der Anzeklagten Wilhelms Bob.

I. Verfahrensrügen.

nr

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es liege ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, weil die Strafkammer im Falle VOREEB sich ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten auf Grund der Beiakten 22 Ms 36/58 des Amtsgerichts in Bochum gegen VÜREEEB gebildet habe; diese Akten seien nach der Sitzungsniedersehrift nicht Gegenstand der Hauptiverhandlung gewesello

Richtig ist allerdings, daß die genannten Beiakten im angefochtenen Urteil im Anschluß an die Sachverhaltsschildezung unter den Beweismitteln aufgeführt sind (UA S. 5), daß

in der Sitzungsiiederschrift aber jeder Hinweis auf sio fehlt. obwohl die Verlesung von Urkunden nach } 273 Abe, 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen ist. Indessen beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Mangel. Denn das Landgericht hat bei Würdigung der Einlassung der Angeklagien Do (UA S. 5, 6) eindeutig dargelegt, dsß es sich seine Überzeugung von ihrer Schuld im Falle VE z1lcin au? Grund ihrer früheren Geständnisse und der Aussagen von Heidehede MED und Aribert HEWD zebildet hat. Den Inhalt der Akten 22 Ms 36/58 des Amtsgerichis Bochum, in denen das frühere R Lehrmädchen VEEB von der Beschuldigung der Abtreibung freigesprochen worden ist, hat es gegen die Angeklagte Bo@B-WB richt belastend verwertet.

2. Die kevision wacht ferner im Falle VE »e1:end, nach den Urteilsgründen sei das richterliche Vernehmungsprotokoll vom 26. April 1958 (Bl. 21 HA) verlesen worden, im Sitzungsprotokoll sei dagegen nur von dessen Vorhalt die Rede; es mache aber für die Beweiswürdigung einen Unterschied, ! ob lediglich der Inhalt der Niederschrift über das richterliche Geständnis der Angeklagten Wilhelna Bob vorschalven oder ihr diese Niederschrift vorgelesen worden sei.

a) Sollte die kevision damit nur beanstandon wollen, daß die Sitzungsniderschrift den wirklichen Vorgängen nicht entspreche, so handelte es sich um eine unzulässige Protokoll.-- rüge (BGHSt 7, 162, 163 Abs, 4). Die Anführungen der kovision beschränken sich nach ihrem Wortlaut jedenfalls auf den Hinweis, daß die Sitzungsnkderschrift möglicherweise den wirklichen Vorgängen nicht entspreche.

Eine Verlesung des richterlichen Geständnisses der Angeklagten Bob wer nicht srforderlich. § 254 Abs. 1

A

StPO ist nur auf den Fall anzuwenden, daß ein Angeklagter die Ablegung eines Geständnisses bestreitet (vgl. RGSt 52, 243, 244). Das tat Wilhelma Bob jedoch nicht. Sie stellte nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht in Abrede, in Falle VOD vei arei polizeilichen Vernehmungen und der erwähnten richterlichen Vernehmung ein volles Geständnis abgelegt zu haben. Ihre Einlassung erschöpfte sich vielmehr in der Behauptung, sich an den Fall VB nicht mehr näher erinnern zu können, weil sie bei Ablegung ihrer Geständnisse mit den Nerven total herunter gewesen sei (UA S. 5). Auch ein Antrag auf Verlesung ist nach der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden (vgl. RGSt 23, 58, 59). Einer Verlesung, wie sie das Urteil voraussetzt, bedurfte es im vorliegenden Falle also nicht,

3. Zu Unrecht rügt die Revision in den Fällen VO» und Sch, daß der Beschluß, wonach die als Zeuginnen vernommenen Renate VER und Helga Schi unvereidigt bleiben scllten, lediglich miis dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StTÜ besründet worden ist.

Allerdings stellt der Hinweis auf § 60 Nr, 3 StPO nicht immer klar, welcher der in dieser Vorschrift aufgeführten Fälle gemeint ist. Dann freilich genügt die Bezugnahme auf sie ohne nähere Begründung nicht. Anders ist es dagegen, wenn, wie hier, allen Beteiligten das Verhältnis des Zeugen zur Tat klar ersichtlich ist (vgl. BGH in NdW 1953, 231 Nr. 21 a.E.). Dabei bleibt ohne Bedeutung, daß die im gegenwärtigen Verfahren als Zeugin vernommene Renate VEEEEEB in einem früheren Verfahren von dem Vorwurf der Selbstabtreibung freigesprochen worden ist; denn es kommt für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung nur auf das Ergebnis Gieser Haupiverhandlung, nicht aber darauf an, ob die Zeugin früher der Selbstabireibung verdächtig war (vgl. RGSt

8, 3862 f). Diese Selbstabtreibung aber stellt denselben geschichtlichen Vorgang dar wie die tat, welche den Gegenstand des Verfahrens gegen Wilhelma Bob bildet.

un. r

4. Die Aufklärungsrüge im Falle DB ist unter II. 2. behandelt.

II. Sachrügen, 1. Im Falle MI hat die Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt: Ver Angeklagte Aribert H@D gab Heidehede MUB zu verstehen, daß es am besten sei, wenn sie das von ihm erzeugte Kind nicht aus- | trage. sr wandte sich wegen der Abtreibung an seine Muüter, diese, die Mitangeklagte Martha HE, an die Angeklagte Do und vereinbarte mit ihr, sie möge sich am 11. April 1958 um 16 Uhr in ihrer Wohnung einfinden, Heidehede TA werde dann auch kommen. Aribert HE setzte sodann Heidchede MORD davon in Kenntnis, daß seine Mutter eine zur Vornehme der Abireibung bereite Frau gefunden habe, und forderie sie auf, sich zu der mit dieser vereinbarten Zeit zur Durchführung des Eingriffs in der Wohnung seiner Mutter einzufinden. Heidehede MB aber war entschlossen, das Kind auszutragen. Sie wies sein Ansinnen empört zurück und ohrfeigte ihn. Tags darauf benachrichtigte sie die Polizei von dem Vorgefallenen und begab sich zu der ihr bezeichneten Zeit in die Wohnung der Martha H@P, während zwei Polizeibeamte in der Nähe warteten. Es wurde ihr jedoch nicht geöffnet. Als sie Martha H@P einige Tage später traf, willigte sie zum Schein in eine 'Schwangerschaftsunterbrechung ein und fand sich auch zur verebredeten Zeit in deren Wohnung ein. Wilhelma BogWB, die von Martha HE erneut besicllt worden wer, fragte Heidehede MW nach kurzer allgemeiner Unter-

haliung den Sinne nach, ob sie nicht Angst vor dem Eingriff habe. Diese verneinte. Sie begab sich dsnach unter dem Vorvand, die Toilette aufsuchen zu wollen, in die in demselben Hause befindliche Gaststätte und verständigbe die dort vereinbarungsgemäß wartenden Polizeibeamten. Als diese unmittelbar danach die Wonnung der Martha HP detraien,. stellien sie fest. daß alle Vorbereitungen zu einer Abtreibung getroffen waren: Auf dem Ofen stand eine Schüssel mit heißem Wasser, dem Sagrotan beigemischi war; auf dem Tisch lagen, schon in ein Handtuch eingewickelt, die sterilisierten Katheter. Nach kurzem Leugnen gaben beide Frauen dei beabsichtigten Eingriff zu,

Das Landgericht wertet diesen Sachverhalt rechtlich da.- hin, daß sich die Angeklagte BoD ein-r versuchten Fremdabtreibung schuldig gemacht habe.

Dem kann der Senat jedoch nicht beitreten.

Nach dem fesigessellten Sachverhalt hendelte es sich hier nur un Vorbereitungshandlunsen, die die Tatbestandsverwirklichung erst ermöglichen sollten. Sie stellten den Beginn der Ausführung noch nicht dar, weil erst die dazu no'-- wendigen Mittel bereitgestelli waren, es abar noch nicht wenigstens zu dem Beginn ihrer Anwendung gekommen war. Nach natürlicher Auffassung hatte die Abtreiberin noch keine Tätigkeiti entfaltet, die bei ungestörtem Fortgang unmittelbar . zur Verwirklichung des Merkmals der "Abtötung einer Leibes-Zrucht" geführt hätte (vgl. RGSt 54, 35 fr 66, 241; IW 1939, 90 Nr, 105 Jagusch in IK 8. A. § 45 Anm. II 1 a; BGHSt 1, 116). zine versuchte Abtreibung lag selbst dann nicht vor, wenn schon eine unmittelbare Gefährdung des geschüizien Rechtsguts für genügend erachtet wird, wie der Bundesgerichtshofs in vielen Entscheidungen angenommen hat. Dies gilt, gleichgültig ob nan von der Vorstellung des Täters oder von der Auffassuug eines beobachtenden Dritten ausgeht (vgl. dazu IK aa0, § 43

Br

anm., IL 1 b) und ergibt sich bereits daraus, daß die Abtötung des Embryos in der bier beabsichtigten Weise mittels Einführens eines Katheters die Entblößung der Geschlechtsteile und eine den #Eingriff ermöglichende Körperhaltung der Schwangeren voraussetzt. An beiden aber fehlte es. Nach den Feststel lungen war Heidehede I) ersichtlich noch vollständig bekleidet. Sie hatte sich auch noch nicht hingelegt. Hierauf mußte die Abtreiberin warten, ehe sie zum Gebrauch der bereitgestellten Werkzeuge schreiten konnte. Unerörtert kann danach bleiben, ob und gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, daB Heidehede ME entgesen ihrem äußeren Verhalten innerlich nicht gewillt war, einen Eingriff an sich vornehmen zu lassen.

Das Urteil ist mithin mit den Feststellungen insoweit aufzuheben,. als die Angeklagte Bob im Falle EB wesen versuchter Fremdabtreibung verurteilt worden ist.

Bei neuer Befassung mit der Sache wird das Landgericht le Anwendung des § 49 a StGB auf das Verhalien der Angeklagten Dom zu behandeln haben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt nahe, ihr Verhalten gegenüber der Mitangeklagten Martha HB rechtlich als eine Verabredung im Sinne von § 49 a Abs.2 StGB zu werien. j

2. Im Falle Di hat die Aufklärungsrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen wandte sich die Mitangeklagte Irene DEP acht Tage nach dem Ausbloiben ihrer Regel an die Angeklagte Bogguh mit der Bitte, bei ihr einen Eingriff vorzunehmen. Diese bestellte sie nach anfänglichem Zögern in ihre Wohnung. Dort führte sie einen in heißer Sagrotanlösung sierilisierten Katheter durch die Scheide in den Hutter: mund der Trene Dgg ein, um die Eihaut durch einen Einstich

zu zerstören und dadurch die Frucht abzuiöten. Nach kurzer Zeit zog sie den Katheter wieder heraus und stellte an seiner Spitze Blut fest. Zwei Tage denach haite Irene De starke Blutungen. Nach einigen weiteren Tagen bekam sie ihre Regel wieder.

Das Landgericht sieht in diesem Verhalten der Wilhelma BoD eine vollendete Fremdabtreibung.

Die Revision bemängelt, daß- das Landgericht nicht weiter aufgeklärt habe, ob Irene Dep überhaupi schwanger gewesen ist, so daß gegebenenfalls eine Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung ausscheide.

Die Rüge ist begründet. Denn nach den Feststellungen ist in der Tat fraglich, ob bei Irene DB cine Frucht vorhanden war. Daß die Regel bei ihr eine Woche ausgeblichben ist, spricht nach allgemeinen Erfahrungen nicht ohne weiteres dafür. Ihre Meinung, geschwängert worden zu sein, pvildet keine ausreichende Grundlage für cine sachliche Feststellung, zumal eingebildete Schwangerschcfien nicht solten sind (vgl. Hüller, Gerichtliche Medizin 1953,Kapitel Abürei. bung und Kindestötung a, S. 895). Ob aus dem Blut en der Spitze des Katheiers, den starken Blutungen zwei Tage nach dem Eingriff und der einige Tage danach einsetzenden Regel mis einem zur richterlichen Überzeugungsbildung ausreichenden Maß an Sicherheit (vgl. BGHSt 10, 209) geschlossen werden kann, daß eine Frucht abgetötet worden ist, kann nur unter Heranziehung der Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, die im allgemeinen Leien nicht geläufig sind, beantvortet werden. Daß das Lendgericht auf diesem Gebicot über besondere Kenntnisse verfügt habe, weist das Urteil nicht aus. Nach alledem mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen, einen medizinischen Sachverständigen derüber su

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hören, ob Irene Dggp nach den obwaltenden Umständen schwanger wer; denn nur in diesem Falle könnte die ängeklagte Bo@p-- EB vegen vollendeter Abtreibung bestraft werden, während andernfalls nur eine Vorurteilung wegen versuchter Abtreibung (untauglicher Versuch) in Betracht zu zichen wäre.

Dieser Verfahrensfehler geht in einen sachlichrcechtlichen Mangel des Urteils über, weil der Yatrichter nicht angegeben hat, aus welchen Umständen er auf die Schwangerschaft des Mädchens geschlossen hat, und deshalb keine Klarheit darüber zu gewinnen ist, ob er auch alle zupunsien der Angeklagten gegebenen Deutungsmöglichkeiicn und wissenschaftlichen Erfahrungssätze berücksichtigt hat (v«l. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 261 Anm. 4, § 267 Ann. 6 a). Das angefochtene Urteil ist nach alledem auch insoweit aufzuheben, als die Anscklagte Bob der Fremdabtreibung bei Irene DW schuldig befunden worden ist.

3. Im übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten Bo: Da möglicherweise jedoch die Einzelstrafen in den rällen Sch und VB durch die Schulds prüche in den Fällen MM und DE beeinflußt worden sind, hat der Senat auch den Strafausspruch in den tällen Sche und

VOREEB aufgehoben.

B) Revision des Angeklagten Aribert HM

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Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Versuch der Abtreibung in Falle MED wird durch die Feststellungen ebensowenig getragen wie dio unter A) II. 1. behandelie Verurteilung der Wilholma Boip wesen versuchter Fremdabireibung in demselben falle.

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Zu einer Beihilfe zum Versuch genügt wohl, daß die Leihilfe allein zu Vorbereitungshandlungen des Haupttäters »seleistet wird, doch muß die Haupttat mindestens bis zu einer strafbaren Versuchshandlung gediehen sein (vgl. IK aa0, Ann. 6 zu 5 49 StGB; Schönke/Schröder 1957, III 1 zu § 49 StuB). Das aber ist, wie unter A) IT. L- erörtort, im vorliegenden Falle nicht geschehen,

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit cs den Ange-- klagten Aribert Hg betrifft.

Bei Prüfung der Frage, ob Ariberi HB sich nach § 49 a hbs. 1 StüB strafbar gemacht hat, wird das Landgericht die Entscheidung BGHSt 3, 228, 229 zu beachten haben. Danach würde H@MW ernstlich gemeinie Aufforderung an Heidehode SED sich die Frucht abtöten zu lassen, also cin Vergehen geuäß 3 218 Abs. 1 StGB zu -verüiben, seinc Verurieilung wegen erfolgloser Aufforderung zu einem Verbrechen äcr Abtreibung nach § 218 Abs, 3, § 49 a Abs. 1 StGB rechtfertigen,

wur. nehmen

Im Falle MED erstreckt sich die Aufhebung der Schuldsprüche gegen Wilhelma Bob una Arivert HE auf Martha HB; in Falle Dip wirkt die Aufhebung des Schuldspruchs gegen Wilhelma Bo sich auf Irene Deja aus (§ 357 StPO). Das Landgericht wird nunnehr zu prüfen haben, ob § 49 a Abs. 1 StuB auf das Verhalten der Martha HP gegenüber Hoidehede MED anzuwenden und ob Irene Deja wegen versuchier Selbst-

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abtreibung zu bestrafen ist.

” Krunme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner

Hoepner