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BGH Entscheidung vom 14.02.1955 – 3 StR 459/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR, 459/54 2226 014
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Im Nanen des Volxkes In der Strafsache
gegen
den früheren Konkursverwalter Gustav . ED aus FEED, sevoren an EEE 593 in KG, :rei: cu os, |
wegen Untreue u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Em als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
_ für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 8. Mai 1954 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Soweit er wegen Untreue schuldig gesprochen worden ist, werden auch die Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Beihilfe zum Betrug zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er ungenügende Aufklärung des Sachverhalts im Betrugsfalle und die Anwendung sachlichen Rechts. Sie ist teilweise begründet.
1,) Der Angeklagte war in dem am 28. März 1950 über das Vermögen der früheren Mitangeklagten Hedwig KÜEEEED e-- öffneten Konkursverfahren als Verwalter bestellt worden. Er nahm das ihm bekannte, zur Konkursmasse gehörige Vermögen
der Gemeinschuldnerin in Besitz und Verwaltung und die einzelnen Gegenstände in das Verzeichnis auf. Eine der Kim auf Grund eines am 6. Februar 1950 erlittenen Verkehrsunfalls zustehende Schadensersatzforderung gegen die SEEREEND Teuerversicherungsgesellschaft in Kg, von der er Kenntnis hatte, zog er nicht zur Konkursmasse. Die Versicherung zahlte am 24. Januar 1951 mit seiner Zustimmung einen Abfindungsbetrag von 6000 DM. Am 8. März 1951 wurde ein vom Gericht am selben Tage bestätigter Zwangsvergleich geschlos- . sen.
| Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als Untreue gewürdigt. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe die ihm gesetzlich eingeräumte Befugnis und die damit verbundene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch den Konkursgläubigern Nachteile zugefügt. Von der Entschädigung sei ein erheblicher Teil in die Konkursmasse gefallen. Durch die Genehmigung ihrer vollen Auszahlung an die Gemeinschuldnerin seien die Gläubiger bei dem abgeschlossenen Zwangsvergleich in ihren Rechten verkürzt worden. Der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
einheitlich mit der Untreue zusätimentreffenden Verbrechens
a) Gegen diese Beurteilung ist nichts einzuwenden, soweit B der äussere Tatbestand der Untreue in Betracht kommt. Zur Konkursmasse gehört das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuläners (8 1 Abs 1 KO). Nach § 4 f Abs 1 Nr 2, Abs 2 der damals geltenden Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 (RGBl I, 1451, heute § 850 b ZPO) konnten die wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtenden Renten in .beschränktem Umfang gepfändet werden. Soweit die Vollstreckung ausgeschlossen war, konnte die Kapitalabfindung hier unter Umständen als geschützt angesehen werden (vgl RG JW 1936, 2403 Nr 17). Sie war es aber jedenfalls nicht im ganzen. Mindestens mit dem ungeschützten Betrag fiel sie in die Konkürsmasse. Die An- ‚sicht des Landgerichts, dass der Angeklagte als Konkursverwalter verpflichtet war, einen erheblichen Teil der ausgezahlten Summe zur Verwertung und Befriedigung der Gläubigen heranzuziehen, ist daher zu billigen. Dass diese durch die ; Vaberlassung. geschlälgt wurden, liegt auf der Hand.
b) Bedenken bestehen dagegen gegen. die Darlegungen zum innd ren Tatbestand. Das landgericht hat die Annahme eines tat-
der Schulänerbegünstigung verneint: Es hat ausgeführt, dass 3 sich dem Angeklagten der für diese Straftat erforderliche
bestimmte Vorsatz nicht sicher nachweisen lasse. Nicht zu
widerlegen sei seine Einlassung, er habe von dem inzwischen f verstorbenen Rechtsanwalt Killbin FW die Auskunft er- | halten und einen von anderer Seite erholten Rat dahin verstanden, die Entschädigungsforderung der Kralemann gehöre nicht zur Konkursmasse. Den bedingten Vorsatz des Ange-
klagten im Falle der Untreue hat die Strafkammer darin gesehen, dass ihm das Bestreben der Gemeinschuldnerin, die Ent schädigungszahlung auf ein fremdes Konto zu leiten, die
Erkenntnis habe aufdrängen müssen, sie wolle diese Porderung nicht zur Gläubigerbefriedigung mit verwenden.
Diese zur Begründung des bedingten Vorsatzes gewählte Fassung im Zusammenhang mit der Verneinung des bestimmten Vorsatzes der Schuldnerbegünstigung erweckt Zweifel, ob sich das Landgericht über die Rechtslage völlig klar gewesen ist:
Wäre der Angeklagte davon überzeugt gewesen, die bezeichnete Forderung falle nicht in die Konkursmasse, so könnte ihm das Bewusstsein, die Kon werde diesen Teil ihres Vermögens nicht zu Gläubigerbefriedigung verwenden, nicht zur Schuld angerechnet werden. Er hätte sich dann über die vom Tatbestand der Untreue umfasste Tatsache, dass’ die Abfindungssumme zum Teil dem Zugriff der Gläubiger offenstehe, in einem Irrtum befunden (§ 59 StGB). Eine Feststellung dieses Inhalts hat aber das Landgericht nicht getroffen,
Andererseits hätte sich der Angeklagte der Verletzung . der.ihm nach § 117. KO den Gläubigern gegenüber obliegenden
. Breupflicht schuldig gemacht, wenn er deren Bestehen in Be-
.zug auf den gegen die Versicherungsgesellschaft erhobenen "Anspruch gekannt und trotzdem ihre Erfüllung unterlassen - hätte. Seiner Treupflicht hätte er auch dann zuwidergehan-
_ delt, wenn er mit der Möglichkeit der Zugehörigkeit eines Teils der Ersatzforderung zur Konkursmasse gerechnet und den durch dessen Nichtverwertung zu erwartenden Erfolg einer Benachteiligung der Gläubiger innerlich gebilligt hätte. Die Feststellungen des Tatrichters hätten zu dieser Folgerung ausgereicht, die jedoch nicht gezogen ist.
Irrig ist die Meinung der Revision, es liege ein Wider. spruch, demnach ein Denkfehler, darin,dass das Landgericht die Schuld des Angeklagten im Falle der Schuldnerbeglinstigung verneint und im Falle der Untreue bejaht hat. Sie über-
sieht, dass zum inneren Tatbestand der Schuldnerbegünstigung neben den allgemeinen Merkmalen des Vorsatzes noch die Schuldnerbegünstigungs- und Gläubigerbenachteiligungsabsicht treten muss. Nur auf diese Absicht erstreckt sich das Er- | . fordernis des bestimmten Vorsatzes. Im übrigen genügt auch hier der bedingte Vorsatz wie bei der Untreue, Dass das Landgericht mit dem Äusschluss des bestimmten Vorsatzes nicht auch den bedingten Vorsatz - d.h. die Annahme der Möglichkeit, dass ein Teil der Entschädigungsforderung in die XKonkursmasse falle, und die Billigung der durch Nichtheranziehung für die Gläubiger denkbaren Folgen - hat ausschliessen wollen, kann daraus entnommen werden, dass es diesen für das Vergehen der Untreue bejaht hat, gestützt auf eine Reihe
von Tatsachen.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen höchst auffällig verhalten. Trotz seiner Zweifel über die rechtliche Bedeutung der Ersatzforderung und ihre Behandlung im Konkurs hat er sieh nie um Aufklärung an das dafür in erster Linie zuständige Konkursgericht gewandt. Er hat sich in den Briefwechsel der Kralemann mit der SEEEENEEEEREED Feuerversicherungsgesellschaft eingeschaltet, obwohl er damit nichts zu tun gehabt hätte, wenn ihr Schadensersatzanspruch vom Konkurs nicht erfasst worden wäre. Er hat der Versicherungsgesellschaft die "Zahlung der Abfindungssumme auf ein Konto der neunjährigen Tochter der de — |] gestattet, obgleich diese in ihrem Brief vom 4. Januar 1951 bemerkt hatte, er solle die Auszahlung auf ihre Tochter genehmigen, dann könne ihr keiner etwas anhaben; man müsse immer gesichert sein allen Angriffen gegenüber. All diese Umstände hätte das Land-
gericht dahin würdigen können, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, ein Teil der Abfindung falle in die Konkursmasse, und dass er daran gedacht hat, er könnte verpflichtet sein, diese Summe in Besitz und Verwaltung zu nehmen und zugunsten der Gläubiger zu verwerten, Die Varstellung der rechtlichen Würdigung seines Vorgehens lässt jedoch nicht ersehen, dass das Landgericht die Sache so beurteilt hat.
Es sagt dazu nur, das Bestreben der Gemeinschuldnerin, die Schadenssumme auf ein fremdes Konto zu leiten, hätte dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sie diese Forderung den Gläubigern vorenthalten wolle. Diese
Darlegungen geben die Merkmale des bedingten Vorsatzes nicht wieder. Der Wortlaut deutet auf Fahrlässigkeit hinsichtlich eines
unwesentlichen Punktes, Die Absicht der Gemeinschuldnerin. diese Forderung nicht ihren Gläubigern zu überlassen, und die Kenntnis des Angeklagten davon sind ohne Belang. Es kommt darauf an, ob er die Möglichkeit seiner Verpflichtung
' für gegeben ansah, dieses möglicherweise vom Konkurs erfasste
Vermögensstück zugunsten der Gläubiger zu verwerten, und ob ‚er trotzdem von seiner Pflichterfüllung absah. Der Inhalt seines Schreibens vom 19. September 1951: spricht für eine
derartige Vorstellung des Angeklagten, Im Urteil ist das jedoch nicht so zum Ausdruck gebracht, dass das Revisionsge-
richt erkennen kann, ob das Landgericht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. ‚Mit den bisherigen Ausführungen
zur inneren Tatseite kann der bedingte Vorsatz des Angexlag-
ten nicht gerechtfertigt werden.
Der Schuldspruch wegen Untreue kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu dem tateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen der Schuldnerbegünstigung dann noch einmal Stellung zu nehmen haben, wenn es zu der Auffassung gelangen sollte, es liege der bestimmte Vorsatz zur Schulänerbegünstigung und damit zur Gläubigerbenachteiligung vor. Allerdings wäre in diesem Falle die Vorschrift des § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zu beachten, die einer Erhöhung der Strafe, aber nicht einer anderen rechtlichen Würdigung der einheitlichen Straftat entgegensteht.
2.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug der Ku gegenüber der Vimmms-Feuerversicherung in TEE bestehen keine Bedenken. Dagegen wendet er sich mit der Aufklärungsrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde.
a) Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht hätte durch Vernehmung des Inspektors der genannten Versicherung 5 ermitteln müssen, welche Rolle der Angeklagte bei der Scha- F' densregelung gespielt habe und ob seine Auskünfte für den | bei der Versicherung entstandenen Vermögensschaden ursächiich gewesen seien. | u
Der Angriff geht fehl. Nach der Sitzungsniederschrift . ist ein Beweisamtrag dieses Inhalts nicht gestellt worden, Wodurch sich dem Gericht eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf andere Zeugen hätte aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Damit erledigt sich auch der Einwand, das Gericht habe es versäumt, Einzelheiten des zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsinspektor geführten Gesprächs festzustellen. Soweit darüber der Angeklagte selbst Aufschluss zu geben in der Lage war, könnte das Rechtsmittel
auf diese Unterlassung nicht gestützt werden. Der Ver- % teidiger hätte die Möglichkeit gehabt, die ihm zur näheren & Erforschung des Sachverhalts notwendig oder dienlich R
scheinenden Fragen an den Angeklagten zu richten, Dieser Ro hätte sich selber darüber äussern können.
Einer Prüfung und Erörterung, ob die Beihilfehandlungen des Angeklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich waren, bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht. An der Ausführung der Haupttat braucht der Gehilfe nicht unmittelbar teilgenommen zu haben. Es genügt, dass er zwecks Förderung des Haupttäters handelt. Der Gehilfe kann sich an einer Vorbereitungshandlung beteiligen, “ Ebensowenig ist notwendig, dass sein Tun den Erfolg der HE Haupttat mit verursacht oder erleichtert (Rest 67, 191
/1937; 71, 176 1787).
b) Sachlichrechtlich macht die Revision geltend, das Landgericht habe ausser acht gelassen, dass die Km während des Konkursverfahrens und nach dessen Beendigung
zu Geld gekommen sei. Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, dass sie nach dem Konkurs weitere Vermögenswerte erworben habe, könne der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Betrug bestraft werden. Mindestens hätte festgestellt werden müssen, dass .er gewusst habe, die EHRE» habe weitere Sachwerte nicht erworben.
Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach den Feststellungen hat die Ki in betrügerischer Absicht ihren gesamten Brandschaden mit über 10 000 DM beziffert, obwohl er zugestandenermaßen weit geringer war. So hat sie einen Restposten unverkäuflicher Kurzwaren im Werte von 600 DM mit 3000 DM bewertet.
auch andere Gegenstände übermässig hoch. Ausserdem hat sie % bewusst unwahrerweise nichtverbrannte Sachen als vernichten | gemeldet. Die Kl hat zugegeben, von vornherein darauf ausgegangen zu sein, durch übertriebene und falsche 1 Angaben eine möglichst hohe Entschädigung herauszuschlagen.
Über die Mitwirkung des Angeklagten ist im Urteil aus- : geführt, er habe den Wert der verbrannten Waren der Ki | a :!5 dürftigen Flüchtlingshausrat gekannt. Er habe gemerkt, dass sie den Wert der zerstörten Gegenstände erhebiich übersetzt habe. Er habe auf Grund des von ihm aufgestellten Inventarverzeichnisses genaue Kenntnis davon ge-. habt, dass der KÜEEB nach Abschluss des Konkursverfah- | rens nur ein geringfügiger Warenrest verblieben sei. Er habe die falsche Schadensmeldung an die Versicherung weitergegeben und ihren Vertreter, der bei einem Besuch nach dem Wert des verbrannten Gutes gefragt habe, nicht aufgeklärt, Der Angeklagte habe der KB in einem Brief geraten, sich nicht unter 50 bis 60 % der aufgestellten Forderung u vergleichen. Er sei sich bewusst: gewesen, dass die X ’ . _ ie Versicherung durch ihre falschen. Angaben getäuscht |
und dadurch zur Zahlung einer ungerschtfertigt hohen Int-
‚Schädigung. veranlasst habe. . .
Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Es kann nicht beurteilen, ob = sich das Landgericht mit der Frage eines weiteren Vermögens-$ erwerbs durch die KW befasst hat. Da diese voll geständig war, hätten etwaige Zweifel geklärt werden Können, falls solche bestanden haben sollten, Übrigens ergibt der Sachverhalt mit genügender Deutlichkeit, dass es sich um Vermögensstücke der KÜEEW nandeite, die dem Angeklagten
aus seiner Konkursverwaltertätigkeit bekannt waren. Also kann ein späterer Erwerb nicht in Betracht kommen.
Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht die Schuld des Angeklagten unbedenklich als erwiesen erachten.
Dazu, ob an Stelle der an sich verwirkten Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zu verhängen war, äussert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Dem Zusammenhang der Gründe kann jedoch die Ablehnung der Anwendbarkeit des 8 27h StGB ausreichend entnommen werden,
Die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs wäre daher zu verwerfen, bestünde nicht die Möglichkeit, dass insoweit das Verfahren durch das Straffreiheitsgesetz 1954 niedergeschlagen ist. Nur wenn zu der Gefängnisstrafe von zwei Monaten eine weitere Strafe tritt und dadurch das in §§ 2, 11 aa0 bezeichnete Mass überschritten wird, wird auch dieser Teil des Urteils im Endergebnis nicht berührt. Da diese Frage infolge der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue offenbleibt, muss die an sich bedenkenfrete Verurteilung wegen Betrugs - allerdings unter
Dr Te .n
Aufrechterhaltung der Feststellungen — fallen.
Glanzmann
Koeniger
Bundesrichter Maaß hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
Busch
Wirtzfield