Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 25.06.1963 – 1 StR 122/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wird der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer Bestechlichkeit, sondern wegen Begünstigung des Täters verurteilt, so ist die Verfallerklärung gegen ihn nicht zulüssig.
Nachschlagewerk; Ja 2 1 6 8 096
Amtliche Sammlung: ja
StGB § 335
Wird der Angeklagte nicht wegen Teilnahme an einer Bestechlichkeit, sondern wegen Begünstigung des Täters verurteilt, so ist die Verfallerklärung gegen ihn nicht
zulüssig.
BGH, Urt. v. 25. Juni 1963 - 1 StR 122/63 - 1G Koblenz
Im Yamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Frau Räith DB zchorenc Tip aus Bad EEE. zoorcn am MED 1915 37 Va
_ Sachbezeichnung: BED Heinrich u.a. -
wegen Begünstigung U:.2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender;
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter DE: Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iiie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der angeklagten Ehefrau wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 1962 im Verfallausspruch gegen sie aufgehoben; die Verfallerklärung unterbleibt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse, Sie hat der Angeklagten auch die notwendigen Auslagen für den Revisionsrechtszug ZU erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision, zulässig beschränkt (RGSt 67, 29), beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer gegen die Angeklagte den "Wert von 22 000 DM" für verfallen erklärt hat, obwohl sie nicht der Teilnahme an der Bestechlichkeit ihres Ehemannes schuldig befunden, sondern wegen sachlicher Begünstigung (und im Zusammenhang damit ferner wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung‘ verurteilt ist, weil sie ihm bei der Sicherung von Bestechungsvorteilen Beistand leistete. Nach § 335 StGB ist die Verfallerklärung nur "in den Fällen der §§ 3531 bis 334" StGB zulässig. Sie setzt mithin zunächst voraus, daß einc Bestechungstat begangen ist, nicht irgendeine Straftat (RGSt 22, 103, 1048
37, 172). Zum andern ist die Verfallerklärung "im Urteil" auszusprechen. Daraus folgt als weitere Voraussetzung für sie, daß nicht irgendwer in demselben oder in einem andoren Strafverfahren wegen einer Bestechungstat verurteilt wird, sondern gerade derjenige, den sie als Nebenstrafe. treffen soll (RGSt 54, 215; 68, 113; BGHSt 13, 328). Ähnlich genügt es nicht für die Einziehung nach § 40 StGB, ebenfalls eine Nebenstrafe (BGHSt 10, 28, 33} und der Verfallerklärung nahe verwandt [RGSt 12, 75, 76; 51, 87, 89; 57, 2325, daß jemand als Täter oder Teilnehmer eines beliebigen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens verurteilt wird. Vielmehr ist diese Maßnahme nur gegen den Eigentümer und gegen ihn hur dann zulässig, wenn er wegen eben des Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gesprochen wird, durch das er oder ein Teilnehmer den Gegenstand der Einziehung hervorgebracht hat oder zu dessen Begehung er ihn oder mit seinem Einverständnis ein Teilnehmer gebraucht oder bestimmt hatte (RGSt 57,334; BGH Urt. vom 13. Juni 1952
- 2 StR 214/52 - bei Dallinger MDR 1952, 530 und vom 11. März 1955 - 2 StR 517/54 - bei Dallinger MDR 1955, 395 je zu § 40 StGB; BGH Urt. vom 2. September 1959
- 1 StR 343/59 -)» |
Die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich dic Strafkammer für ihre andere Auffassung beruft, besagen nichts anderes, Nirgends ist der Grundsatz ausgesprochen, den sie ihnen entnehmen möchte: daß dem Staate das Bestechensmittel oder sein Wert bei jedem verfällt, der es zufolge eincr irgendwie gearteten strafbaren Beteiligung an der Bestechlichkeit eines Beamten selbst oder dem Werte nach in den Händen hält. Im Gegenteil: nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist die Verfallerklärung cine "Nebenstrafe der Bestechung" (RGSt 57; 232%, Sie cerfaßt nur das unter den Voraussetzungen der §§ 331 bis 334 StGB Empfangene oder seinen Wert (RGSt 31, 389, 392). Sie trifft demnach nur den Bestechenden, den Bestochenen oder einen Teilnehmer im Sinne der §§ 47 ff StGB (R6St 55, 31; 35; 67, 295; 68, 11, 12; RG IW 1938, 2199 Nr. 9}, soweit solche Teilnahme an der Bestechung rechtlich möglich ist (RGSt 42, 382; BGHSt 18, 263}. Dagegen richtet sie sich nicht gegen dritte Personen, die zwar das Bestechungsmittel - ursprünglich oder dem Werte nach - besitzen, aber an der Bestechungstat selbst nicht teilgenommen haben (R6St 68, 113%» |
Dieser Rechtsstandpunkt ist gerade auch in der vom Landgericht für seine Meinung besonders angeführten Entscheidung RGSt 68, 404 vertreten, Zwar teilt die Entscheidung über den Fall des Urteils RG Recht 1921, Nr. 2283 mit, daß - anders, als der dort allein abgedruckte Leitsatz
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des Urteils vermuten 1äßt"- damals der Empfänger des Bcstechungsgeldes ebenfalls am Verfahren beteiligt war und such verurtcilt wurde, "allerdings wegen Betrugs, nicht wegen Bestechung", Sie besagt jedoch nicht, deß neben der Verurteilung wegen Betrugs der Verfall des Bestechungsgeldes gegen ihn ausgesprochen worden sei. Nach dem Leitsatz richtete sich die Verfallerklärung vielmehr allcin gegen den Bestechungstäter, damals den Bestechenden. In diesem Sinne versteht auch die Entscheidung RGSt 68, 404 das Urteil; sonst könnte sie nicht über seinen Inhalt mitteilen, er besage nichts anderes als sie selbst, daß nämlich dic Verfallerklärung nur gegen den Täter stattfinde, Ger das Bestechungsmittel oder seinen Wert in den Händen habe, sei es. der Bestochene oder der. Bestechende.
Ebenfails nach dem Gesetzeszweck, den bestochenen Beamten in der Nutznichung seiner Bestechlichkeit zu treffen, allgemein aber zugleich die Amtsreinheit zu erhalten (BGHSt 11, 345, 348), bleibt die Verfallerklärung auf den Kreis der unmittelbaren Bestechungsteilnehmer beschränkt. Befindet sich das Bestechungsmittel außerhalb dieses Kreises in der Hand eines an der Bestechungstat nicht beteiligten Dritten, so verfällt es dem Staat nicht. Statt seiner verfällt der Wert des Bestechungsmittels, und zwar bei dem letzten Inhaber aus dem Kreise der Bestechungsteilnchmer (BGHSt 10, 237, 244 mit weiteren Fundstellen), so daß diese dann auf solche Art des Bestechungsvortcils verlustig gehen. Auch das künftige Strafrecht sicht insofern keine grundsätzlich andere Regelung vor. (E 1962 § 109 nebst Begr. hierzu!.
*! RG Recht 1921 Nr. 2283 lautet: "Zu § 335 StGB. Auch denn, wenn nur der Bestochende, nicht auch der Bestochence verurteilt ist, muß die Verfallerklärung ausgenpr oc yon werden (RGSt 54, 315 - richtig: 54, 215 -). RG IV.
2. November 20. 911/20."
Die Begünstigung ist wie die Hehlerei (RGSt 66, 236, 243} in der allgemeinen Erscheinungsform keinc Teilnehmc an der Vortat, Sie schließt sich nur - sclbständig -- an diese an. Selbst unter den weiter gefaßten strafverfahrensrechtlichen Begriff der Beteiligung fällt sie nicht; die Strafprozeßordnung nennt dic Begünstigung neben der Beteiligung wie auch neben der Teilnahme an der Vortat (§ 60 Nr. 3, § 97 Abs. 2, § 102). In der Hand des Begünstigers, der an der Bestechungstat selbst nicht teilgenommen hat (§ 257 Abs. 3 StGB), verfällt daher das Bestechungsmittel nicht dem Staat, auch nicht dem Werte nach. Mithin ist die Verfallerklärung gegen die angeklagte Ehefrau unzulässig (Art. 103 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 StGB). Der Schuldspruch gegen sie ist rechtskräftig, der Nachprüfung durch den Senat somit entzogen. Daher muß dic Verfallerklärung gegen sie unterbleiben, Eine andere Sache ist es, daß der Verfall hätte gegen den angeklagten Ehcmenn ausgesprochen werden müssen, wie das in den anderen Fällen seiner Bestechlichkeit geschehen ist. Auch insoweiv ist das Urteil jedoch rechtskräftig, das Verschen also nicht heilbar,
Die Kosten des Rechtsmittels trägt,da es Erfolg hat, dic Staatskasse, Sie muß der Beschwerdeführerin auch dic notwendigen Auslagen des Revisionsrechtszugs erstatten,
u en en ae ne nenne
da dieser allein dic Beseitigung einer unzulässigen Rechtsfolge betrifft (§ 467 Abs. 1 und 2 S. 2 Halbs. 2 StPO; BGHSt 16, 168),
r. Geier Willmns Hübner
Fischer Sanders