§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 – 1 S 1240/16Zitiert von 5
- BVerfG, 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15Erweiterte Datennutzung („Data-mining“) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise verfassungswidrig - Fehlen hinreichend qualifizierter Eingriffsschwellen in § 6a Abs 2 ATDG verstößt gegen Übermaßverbot - Rechtssatzverfassungsbeschwerde insoweit teilweise begründetZitiert von 23
- OLG Hamburg, 21.11.2023 – 7 U 37/22
- OVG Sachsen, 06.10.2022 – 6 B 240/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- EGMR, 06.10.2016 – 33696/11
- VG Magdeburg, 03.03.2015 – 7 A 312/13
- OLG Köln, 26.11.1999 – Ausl 320/99 - 21 -
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/102#abs-1 (1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/102#abs-2 (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).