Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.09.1959 – 1 StR 343/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2309 098
ImNamen des Volkes In der Strafsache j
gegen
Frau EllaK ‚;, ohne festen Wohnsitz, geboren am +1 in rw. =-2:- in Untersuchungs ,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg . als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundegrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, Menges
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter " . als Ur speamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. in vollem Umfang, soweit sie des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gesprochen worden ist (Fall Hg); .
2. im übrigen im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen insgesamt acht (teils vollendeter, teils versuchter schwerer und einfacher) Diebstähle im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen sie angeoränet. Ihre Revision hat zum Teil Erfolg.
IL. Die allgemeine Rüge der Verletzung formellen Rechts entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig,
IT. Dagegen führt die Sachrüge, die allgemein erhoben, wenn auch nur zu Einzelheiten näher ausgeführt ist, zur teilweisen Aufhebung des Urteils.
1. Allerdings beanstandet die Angeklagte ihre Verurteilung wegen versuchten (einfachen) Diebstahls in den Fällen BI und DE (Nr. 2 und 7 der Urteilsgründe) zu Unrecht. Sie hatte nicht nur das Haus, sondern schon die einzelnen Räume der Wohnungen betreten, aus denen sie stehlen wollte. Freilich ergibt das Urteil nicht, was sie im einzelnen entwenden wollte. Das wäre jedoch. nur von Bedeutung, wenn sie noch unschlüssig gewesen wäre, ob sie stehien sollte. Nach der Feststellung des: Landgerichts hatte _ sie aber den bestimmten Willen "etwas Geeignetes" zu stehlen. Das genügt (RGSt 70, 2015 die Entscheidung RGSt 54,182, auf die sich die Revision beruft, ist überholt).
2. Dagegen hält das Urteil der sachlichrechtlichen Nachprüfung in folgenden Punkten nicht Stand:
-3.
a) Im Falle HB (Nr. 9 der Urteilsgründe) erachtet das Landgericht die Angeklagte hauptsächlich deswegen für überführt, weil der Büfettschlüssel, der am 15. Dezember 1958 in ihrer Wohnung sichergestellt wurde, genau in das Schloß des Büfetts der Eheleute HE paßt und diesen einmal ein solcher Schlüssel abhanden gekommen ist. Daraus schließt die Strafkammer, daß die Beschwerdeführerin das Anwesen der Eheleute HB "betreten haben muß". Dazu steht jedoch im Widerspruch, daß das Landgericht diesen Schlüssel gemäß § 40 StGB als der Angeklagten gehörig eingezogen hat. Das wäre unzulässig, wenn sie ihn den Eheleuten Hg entwendet ‘ hatte. Ist der Schlüssel aber wirklich ihr Eigentun, hat sie ihn also den Eheleuten HE nicht gestohlen, so fehlt der bisherigen Beweisführung für ihre Täterschaft ein wesentliches Stück.
b) Das Landgericht hat "die im Zuge des Strafverfahrens sichergestellten" Schlüssel eingezogen. Ob diese damit, auch ; : wenn man die Erläuterung in den Urteilsgründen hinzunimmt, hinreichend klar bezeichnet sind (dazu BGHSt 8, 205, 211 und 9, 88), kann auf sich beruhen, Denn die Strafkammer hat die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung nicht zU- treffend beurteilt. Sie begründet sie nur formelhaft mit dem Wortlaut des Gesetzes. Die Sachlage ist aber bei den einzelnen Schlüsseln verschieden.
Bei dem Maler Ob (Nr. 3 der Urteilsgründe) hat die Angeklagte aus dem Schlafzimmer gestohlen. Die Strafkammer hat jedoch einen Schlüssel zu seiner Wohnzimmertür eingezogen. Hatte die Angeklagte diesen damals zugleich entwendet,’ gehör-,, te er also dem Bestohlenen, so durfte er überhaupt nicht eingezogen werden, vielmehr war mit ihm gemäß § 111 StGB zu ver- “ fahren. Gleiches gilt für den Schlüssel, den die Angeklagte ' bei SCHE (Nr. 5 der Urteilsgründe) gestohlen hatte.
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Scllte der im Falle Oi eingezogene Schlüssel der Angeklagten gehören, so ist doch nicht festgestellt, daß sie ihn bei dem Diebstahl gebraucht hat oder dazu hatte verwenden wollen. Daß sie ihn etwa zu einer anderen — künftigen - solchen Straftat benutzen wollte, genügt nicht für § 40 StGB. Die Einziehung ist nach dieser Vorschrift in einem gegen den Täter gerichteten Verfahren nur neben der Hauptstrafe zulässig, Sie setzt also nicht nur eine bestimmte Tat voraus, die wenigstens versucht worden ist und daher bestraft werden kann (BGHSt 8, 205, 212 f); beide, Hauptstrafe und Einziehung, müssen auch dieselbe Straftat betreffen.
An dieser Voraussetzung fehlt es auch bei dem Schlüssel, "der zur Wohnzimmertür des Stefan BIP aus Varnhalt paßt", und ferner im Falle SCHW (Nr. 5 der Urteilsgründe) bei den zweiten - von dem gestohlenen verschiedenen - Schlüssel, "mit dem man ebenfalls die Wohnungstür der Familie De) aufschließen kann". Eine gegen BIP gerichtete Straftat ist nicht einmal Gegenstand des Urteils.
c) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin begründet die Strafkammer u.a,
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mit der Besorgnis, daß sie "nach Verbüßung der Zuchthausstra- a
fe" neue Diebstähle begehen werde. Dabei ist übersehen, daß
es aur diesen Zeitpunkt zwar für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ankommt, daß aber für die Beurteilung, ob der Täter gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend ist. Das Versehen wäre dem Urteil an sich unschädlich; denn da das Landgericht jene Besorgnis noch für die Zeit nach der Strafverbüßung hegt, wäre sie erst recht für die Zeit der Hauptverhandlung begründet (BGH 1 StR 234/55 vom 21. Juli 1955). Indessen führt die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle HB zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Mit dieser fällt die Anordnung der Sicherungsverwahrung weg
-5.
( § 76 StGB); zugleich verliert auch die Verurteilung der Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin die bisherige Rechtsgrundlage.
dA) Im übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Schärfung der Strafe nach § 20 a StGB mildernde Umstände begrifflich ausschließt. Auch wird es sich bei der Urteilsfassung empfehlen. der Mißdeutung vorzubeugen, als stellte die Strafkammer unrechtmäßige Konzentrations- e lagerhaft rechtmäßiger Strafvollstreckung gleich.
Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Seibert . ist an einen auswärtigen Senat abgeordnet und kann deshalb nicht unterschreiben Rotberg RE
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