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BGH Entscheidung vom 13.06.1952 – 2 StR 214/52

2. Strafsenat

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am 2330 067

64

ImNamen des Vo ikes

In der Strafsache gegen

den Automechaniker Fred D iR aus Te LErs. TED, geboren am ie 1915 in Ha (Litauen;,

2.21. in Untersuchungshaft,

wegen versuchten LiordeS UoA«

hat der 2. Utrefsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender,.. Bunäesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \ierner j Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Lr. Ludwig

als beisitzende Nichter, Obersteatsunwalt Dr. | 1

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter un

als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

.Zür Recht erkannt;

Auf die Kevision des \ngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 4. Dezember 1951 insoweit aufgehoben, als

1 Rucksack,

1 Gewehrlauf, :

1 Gewehrschloß,

2 Wischstöcke,

1 Kolbenschoner aus Leder mit Filzeinlage,

1 Totschläger (Spiralfeder mit befestigter Blei- :kugel)

1 grosse Rolle’ Schlingendraht,

1 Hirschfänger mit Stahletui,

1 feststellbares Messer,

ent. REN “

[4

i Cesmeskenbeutel, Inhalt: 65 Schuss Karabinermunition, 13 Schuss Karabinermounition mit abgefeiltem Ge-- schoßkopf,

1 Laufreinigungsbürste, 1 Ölkännchen. (Wehrmacht),

eingezogen worden sind.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Den Ingekiagten wird die nach dem 4. Lezcmber 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklegte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von.Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten Nuegen versuchten Lordes in Tateinheit mit Vergehen nach § 117 Abs 1 StGB" verurteilt und den zur Tat benutzten Karabiner sowie andere in (einer \ohnung beschlagnahmte Gegenstände eingezogen. Zie Revision des Angeklagten ist nur in dem aus dem Ent- - scheicungssatz ersichtlichen Umfange. begründet. Die Ver-

| fehrensrüge entepricht nicht dem § 344 ibs 2 Satz 2 StPO A und ist dechclb unzuläse sig. Die Lusführungen in der necht-Fertigun:sschrift enthalten aur Angriffe gegen die Feststellungen der strefkemmer und Cürfen deshclb in gegenwärtigem \\echtszuge keine Beachtung finden. In der Revisionsschrift ist jedoch allgemein die Verletzung sachlichen \iechts gerüst und zum: Ausdruck gebracht, dass die Euchprüfung Ges gesamten Urteils verlangt vrerde. Diese „Schprüfung hat ergeben, dass das Urteil nur hinsichtlich der .inziehung einen Rechtsirrtum enthält. Das Sschwurgevicht stützt die Einziehung ohne nähere Begründung auf § 40 StGB. Zum vers suchten. Horde gebraucht hat der Ange-- klz5Ste nur den eingezogencn Karabiner nebst Zubehör. Die übrigen Gegenstände sind nech den. Sachverhelt auch nicht zur Begehung dieser Tat bestimmt gewesen. Ob sie zum Wildern bestimmt waren; ist ‚bedeutungslos. Denn die Einziehung "nach § 40 StGB ist Nebens trafe. "Sie ist deshalb, sofern nicht § 42 StcDB eingreift, nur zulässig, wenn der Eigentümer gleichzeitig zu einer Hauptstrafe verirteili wird. Lie Strefkemmer hat aber den ‚Angeklagten nicht we- “gen \Äilderei verurteilt, sondern. insoweit das Verfahre: nach § 154 StPO eingestellt. $. 295 $tGB kann die Einziehung ebenfalls nicht rechtfertigen; denn zuch nach cdie- ie ser Bestimmung ist die Einziehung von einer Verurteilung

des Täters we;en lilderei abhängig (RGSt 53, 181). Bestehen bleiben kann deshelb nur.die Linziehung des zur Tat gebrauchten Karabiners.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Smer Dr. Ludwig

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