§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- VG Köln, 05.03.2026 – 22 K 6474/23.A
- VG Köln, 10.12.2025 – 22 K 6119/23.AZitiert von 1
- VG Köln, 09.07.2025 – 22 K 5519/22.A
- VG Köln, 17.10.2024 – 2 L 1845/24.A
- VG Köln, 08.02.2023 – 22 K 4714/20.AZitiert von 1
- VG Arnsberg, 29.08.2018 – 3 K 340/17.A
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.08.2017 – 4a K 5785/16.AZitiert von 6
- VG Arnsberg, 02.06.2017 – 4 K 2982/16.AZitiert von 6
- OVG NRW, 04.05.2017 – 14 A 2023/16.AKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung in Syrien KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 267
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-2 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.