Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-2 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.

§ 108f § 109a