§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-1 (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-2 (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/109#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 109 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.03.2026 – 22 K 6474/23.A
- VG Köln, 10.12.2025 – 22 K 6119/23.AZitiert von 1
- VG Köln, 09.07.2025 – 22 K 5519/22.A
- VG Köln, 17.10.2024 – 2 L 1845/24.A
- VG Köln, 08.02.2023 – 22 K 4714/20.AZitiert von 1
- VG Arnsberg, 29.08.2018 – 3 K 340/17.A
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 16.08.2017 – 4a K 5785/16.AZitiert von 6
- VG Arnsberg, 02.06.2017 – 4 K 2982/16.AZitiert von 6
- OVG NRW, 04.05.2017 – 14 A 2023/16.AKein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Wehrdienstentziehung in Syrien Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 289
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