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BGH Entscheidung vom 05.12.1962 – 2 StR 357/62

2. Strafsenat

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2 StR 357/82 2149 092

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Oberst Burkhard Freiherr L — er — von CD zus BEB, geboren am. in Te .... wegen schwerer passiver Bestechung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspränident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

n

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in einem Falle zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; außerdem hat sie Beträge von 75 und 50 IM für dem Staat verfallen erklärt.

I. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sic eine Verletzung des § 3538 Nr. 5 StPO rügt.

Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten schwerc Bestechlichkeit, also ein Verbrechen zur Last. Es handelte sich um ein umfangreiches Verfahren mit schwieriger Sachund Rechtslage. Dies ergibt sich schon daraus, daß die beiden stattgefundenen Hauptverhandlungen jeweils sieben Tage in Anspruch nahmen und die Sache wegen der aufgeworfenen, umstrittenen Rechtsfragen hesondero Bedeutung hatte. Es war daher die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO notwendig, die nicht, wie in den Fällen des

§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, von einem Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten abhängig war, Der Angeklagte hatte einen Wahlverteidiger. Obwohl dicser, der zunächst der Hauptverhandlung beigewohnt hatte, am letzten Verhandlungstag nicht erschien, wurde das Urtoil an diesem Tage im Einverständnis mit dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verkündet,

Die Urteilsverkündung bildet einen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung (RGSt 57, 264; 63, 248). Die Strafkammer hätte daher, falls die sofortige Herbceiholung des Verteidigers, der sich aus der Hauptverhandlung unzeitig entfernt hatte, nicht möglich war, nach den §§ 145 Abs. 1, 141 Abs. 2 StPO sogleich einen anderen Verteidiger bestellen oder unter Umständen eine Aussetzung der Verhandlung beschließen müssen. Sie hat keine dieser Anordnungen getroffen, vielmehr das Urteil in Abwesenheit des Verteidigers verkündet,Damit ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306; BGH MDR 1956, 11). Daß nicht ein vom Gericht bestellter, sondern der Wahlverteidiger des Angeklagten ausgeblieben war, ist dabei ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch das Einverstündnis des Angeklagten mit der Verkündung des Urteils in Abwesenheit seines Verteidigers; denn der Angeklagte kann bei einer notwendigen Verteidigung nicht auf die Beiordnung cines Verteidigers verzichten, da das Gesetz sie um der Rechtsordnung willen für erforderlich hält (RGSt 52, 180)» Der aufgezeigte Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

II. Von den weiteren Verfahrensrügen bedarf einer Er=- örterung nur die Bemängelung des Verfahrens bei Vernehmung des als Zeugen geladenen Direktors SD: Dieser erklärte nach Belehrung gemäß § 55 StPO, daß er die Aussage verwei-

gere. Auf irgenäwelche Befragung des Zeugen wurde allseitig verzichtet. Die Revision meint, der Zeuge hätte nur auf bestimmte Fragen die Auskunft verweigern dürfen. Sie findet einen Verfahrensfehler darin, daß die Strafkammer nicht nach §§ 244 Abs. 2, 245 StPO den Zeugen zu einer Aussage mit Ausklammerung von verfänglichen Fragen nach § 55 StPO veranlaßte, Diese Rüge geht fehl.

Jeder Zeuge hat nach § 69 StPO das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Falls daher alles, was er mitteilen muß, mit scinem möglicherweise strafrechtlich verfolgbaren Verhalten in einem engen Zusammenhang steht, kann das beschränkte Recht auf Auskunftsverweigerung zu einer vollständigen Verweigcerung der Aussage führen (RGSt 44, 44). Die Strafkammer hat einen solchen Fall für gegeben erachtet und auch auf eine Glaubhaftmachung nach § 56 StPO verzichtet. Nach der Sachlage liegt darin kein Rechtsfehler; denn erkennbar hat K@®- EB Sie Aussage verweigert, weil or befürchtete, bei wahrheitsgemäßer Bekundung seiner Tätigkeit bei der Einvirkung auf den Angeklagten sich die Verfolgung wegen aktiver Bestechung oder Anstiftung hierzu zuzuziehen. Eine Belastung konnte dabei ersichtlich auch die Einlassung auf das Schreiben vom 11. Juli 1957 bedeuten.

Falls in der neuen Hauptverhandlung Kap wieder als Zeuge gehört werden soll, wird die Strafkammer, was die Revision nicht gerügt hat, zu prüfen haben, ob ihm das Recht, nach § 55 StPO die Auskunft zu verweigern, noch zusteht, da das in Frage kommende straefbare Verhalten unter Umständen bereits verjährt ist.

Eine Stellungnahme zur Sachbeschwerde erübrigt sich, da das Urteil auf die unter I dargelegte Verfahrensrüge An aufgehoben wird.

Der Senat hat von der Nöglichkeit des § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Dotterweich Scharpenscel

Mayr Henning