Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 10.07.1962 – 1 StR 194/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: Ja 2189 026 StGB § 226 a Die Einwilligung im Sinne des § 226 a muß sich ‚auf ein zukünftiges Tun oder. Unterlassen eines bestimmten anderen beziehen,
AUS | | yes Nachschlagewerk; Ja Antliche Sammlung: Ja
2189 026 StGB § 226 a
Die Einwilligung im Sinne des § 226 a muß sich ‚auf ein zukünftiges Tun oder. Unterlassen eines bestimmten anderen beziehen,
BGH, Urt. v. 10. Juli 1962 = 1 StR 194/62 = 16 Mannheim
1_StR_194/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Facharzt und wissenschaftlichen Assistenten üDr.dJdosef
Ernst Herbert KB aus SEE. zeboren an EEE 1920 in TE Kreis: To (Csr);
wegen TahrıAosiger Tötung usa.
hat der 1° Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr,Seibert Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgericht shcf BEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter ser Geschäftsstelle.
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Februar 1962 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte kam am 5. Dezember 1958 nachts von einer Studienreise nach Indien und Geylon an Pocken erkrankt zurück. Obwohl er sich über die Art seiner Krankheit nicht im klaren war — an Pocken hat er unwiderlegt nicht gedacht - fuhr er zunächst in die medizinische Universitätsklinik (die TB-x1:- nik), wo er als wissenschaftlicher Assistent tätig ist, eine innere Abteilung ärztlich versorgt und das Hirnstromlaboratorium leitet, Er holte seine Post ab und begab sich dann in seine Wohnung, in der er sein Reisegepäck abstellte und die auf der Reise benutzte Wäsche ablegte, Am Morgen trt:er dann ohne Prüfung seines noch angegriffenen Gesuniheitszustandes seinen Dienst wieder an. In der Xlinik übertrug er unnittelbar oder äurch andere von ihm angesteckte Personen seir ne Krankheit auf eine Reihe von Ärzten, auf sonstige Angehörige des Klinikpersonals und auf Patienten. Eine Ärztin und eine Patientin starben an der Erkrankung. Auch die Putzfrau des Angeklagten wurde durch die in der Wohnung des Angeklagten liegende abgelegte Wäsche infiziert. “
Das Landgericht hat ihn wegen tahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung an
15 Fällen, sämtlich in Tateinheit begangen, sowie wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in einem weiteren I Falle zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten
und einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung
Ger Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.
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1. Die Verfahrensrüge
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a) Die Revision meint, die Besetzung der I. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden und sechs Richtern als Beisitzern verstoße gegen Artikel 101 GrundG und § 338 Nr. 1 StPO. Es seien der Kammer damit mehr Beisitzer zugeteilt worden, als zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich gewesen seien. Auch seien die beisitzenden Richter in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht nach einem vorgezeichneten Plan, sondern nach dem Ermessen des Vorsitzenden bestimmt worden, der bei der Auswahl der zur Verfügung stenenden Beisitzer die Möglichkeit gehabt habe, sein Ermessen in einem aus sachlichen Gründen nicht gebotenen Umfang walten zu lassen. |
Diese Rüge kann schon darum nicht zum Zuge kommen, weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim war die I. große Strafkammer zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angexlagten nicht mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, sondern mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, einem Landgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern -ärei Landgerichtsräten und einem Gerichtsassessor - besetzt. |
Ganz abgesehen davon ist die Rüge auch nach den in BGHZ 20, 355 ff entwickelten Grundsätzen unbegründet. Bei der Zahl der Mitglieder der I. großen $Strafkammer, die zudem noch sämtlich anderen Xammern ange-
hörten (§ 63 Abs. ! Satz 2 GVG), kann von einer unzulässigen Überbesetzung der Kammer nicht die Rede sein. Der Grundsatz, daß niemand seinen gesetzlichen Richter entzogen werden darf, schließt nicht aus, daß einer Kammer mehr Richter zugeteilt werden, als bei den Entscheidungen mitzuwirken haben. Er bedeutet auch " nicht, daß von vornherein feststehen muß, welche bestinmnten Personen in einem bestimmten Verfahren zu urteilen haben. Es ist Aufgabe des: Vorsitzenden, innerhalb der Kammer die Geschäfte auf die Mitglieder zu verteilen und sie zu den Sitzungen heranzuzienen
(8 69 eve). Sicherlich wäre gegen Artikel 101 Grunde und § 338 Nr. 1 StPO verstoßen und die Kammer nicht oränungsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende bei der Auswahl der Richter zu den einzelnen Sitzungen willkürlich verfährt, um damit einen sachfremden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer zu nennen. Dafür, daß ein solcher Fall hier vorliegen könnte, hat die Revision keine Tatsachen vorgebracht; es besteht
auch kein Anhaltspunkt dafür.
b) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO scheitert nicht daran, daß ausweislich des Sitzungs® protokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vereidigung der Zeugen, die nach dem Vorbringen der Revision zu Unrecht vereidigt worden sein sollen, beanstandet hat, und infolgedessen auch kein Beschluß nach § 258 Abs. 2 StPO ergangen ist. Yenn die Vereidigung nach § 60 Nr. 5 StPO unzulässig ist, das Gericht die Aussage jedoch als beeidigte Aussage gewertat hat (das muß schon dann angenormen werden, wenn das Urteil nicht deutlich erkennen läßt, daß eine beeiüigte Aussage nur als unbeeidigte gewertet worden ist), liegt stets eine fehlerhafte Entscheidung des Ge-
richts, nicht des Vorsitzenden vor. Die Frage der An-. wendbarkeit des § 238 Abs. 2 StPO kann daher gar nicht auftauchen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. vom 8. Oktober 1957
- 5 StR 449/57 bei Dallinger MDR 1958, *4; ferner BGH Urt, vom 4. Oktober 1955 - 1 StR 634/54, von 11.März 1960 - 4 StR 588/59 und vom 3 Dezember 1961
- 5 stR 519/61).
Nach den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht mit voller Sicherheit ausschließen, daß jedenfalls bei den Erkrankungen der ersten Welle sofortige Ssicherungsmaßnahmen nach Feststellung des Pockenverdachts den Geschehensablauf hätten beeinflussen können, So hätte eine nachträgliche Impfung auf den Verlauf der Krankheit vielleicht günstig eingewirkt, vielleicht so=- gar ihren Ausbruch ganz verhindert. Bei der möglicherweise nicht bereits am Morgen des 5. Dezember 1958 | angesteckten Frau Dr. KOB, bei Dr. CE und dei Frau Dr. NP dbleibt auch die Möglichkeit offen, daß sie äurch sofortige Impfung vielleicht sogar überhaupt vor einer Ansteckung hätten geschützt werden können (UA 30, 31, 36). Insoweit besteht jedenfalls gegen einen Teil der in der Revisionsbegründung genannten Ärzte, deren Vereidigung die Revision beanstandet, ein Teilnahmeverdacht, der nicht so entfernt liegt, daß das Gericht ihn unberücksichtigt lassen aurfte.
Die © Aunftihzungen der Strafkamier iaasen jedoch klar erkennen, daß hinsichtlich des äußeren Sachverhalts Übereinstimmung zwischen den Angaben des Angeklagten und denen der als Zeugen vernommenen Ärzte bestand. Der Angeklagte hat nur sein Verschulden an den von ihm verursachten Ansteckungen bestritten. Auch
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für die Entscheidung der Schuldfrage hat das Lanägericht keinen Umstand verwertet, den nur einer der vereidigten Ärzte bekundet, der Angeklagte aber bestritten hätte. Dafür war schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht das für den Erfolg ursächliche und als fahrlässig beurteilte Verhalten des Angeklagten in seinem Tun und Unterlassen am Morgen des
5. Dezember gefunden hat, die Ärzte, deren Vereidigung die Revision zum Teil nicht ohne Grund beanstandet, aber erst am Mittag des 5. Dezember und später mit den Angeklagten und seiner Erkrankung befaßt wurden, so daß sie über das für den Erfolg ursächliche und dem Angeklagten vorwerfbare Vernalten aus. eigenen Erleben nichts bekunden konnten. Es ist daher ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Vereidigung einzelner der in der Revision genannten Ärzte beruhen kann (BGH Urt. vom 21. November 1961 - 5 StR 472/61).
c) Die im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 60 Kr. 3 StPO erhobene Rüge, das Landgericht hätte durch Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft bei dem Lanägericht Heidelberg an das Amtsgericht Heidelberg vom 15, Januar 1959 feststellen müssen, daß ge=- gen die Ärzte Prof. Dr. ZU und ZB ein Einitt: lungsverfahren eingeleitet worden sei, stößt ins Leere. Sie würde ihrem Inhalt nach voraussetzen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht hinsichtlich dieser beiden Ärzte ohne zureichenden Grund verneint het. Das trifft aber gerade nicht zu. Den Ausführungen des angefTochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht auch in Bezug auf die Ärzte ' Prof. Dr. ZUM und Prof. Dr. BE nicht ausschließen
will. Es braucht also auf die Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.
d) Die weitere Aufklärungsrüge (S. ?3 der Revisionsbegründung), das Gericht hätte aufklären müssen, daß Penicillin für Pocken eine Gegenindikation darstelle, kann ebenfalls nicht durchdringen. Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils tatsächlich keine Bedenken nach der Richtung hin gekommen sind, daß er möglicherweise an Pocken erkrankt war, war Gas Gericht nicht gedrängt, Über diesen Punkt
Beweis zu erheben:
2. Die Sachrüge
Das Landgericht hat weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt noch zu strenge Anforderungen an den Angeklagten gestellt. Das angefochtene Urteil 1äßt zweifelsfrei erkennen, daB es ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bejaht, weil er die Sorgfalt, zu der er nach den. Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten (BGH NJW 1957, 1526) verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen den Erfolg, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen hat (un-
bewußte Fahrlässigkeit).
a) Insbesondere ergibt das angefochtene Urteil einwandfrei, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt hat, als er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder antrat und im Laufe des Tages und auch noch in den nächsten Tagen sich nicht jeder anderen gefährlichen Kontakte enthielt.
Als der Angeklagte am Morgen des 5. Dezember 1955 seinen Dienst in der Klinik wieder aufnahm, befand er sich nach den Feststellungen des Landgerichts in folgender Lage:
Er war auf seiner Reise am 27. November 1958 in Hatton auf Ceylon erkrankt. Eine sichere Diagnose dieser Erkrankung hatte er nicht stellen können. Nachden er am 1. Dezember 1958 beschwerdefrei gewesen war, zeigten sich am 2. und 3, Dezember 1958 in Colombo an Kopf, Stirn, Nacken, Gesicht, Rücken und Brust, Unterarmen und Unterschenkeln und an der Gürtellinie etwa linsengroße Papeln, die ersten Hauterscheinungen der Pocken., Der Angeklagte hielt sie zunächst für Moskitostiche. Während des Rückfluges von Ceylon nach Zürich am 4. Dezember 1955 pildeten sich die Papeln zu Bläschen aus. Die von ihm für Moskitostiche gehaltenen Hauterscheinungen nahmen also nach Hartnäckigkeit und Erscheinungsbilä einen von der Entwicklung von Noskitostichen abweichenden Verlauf, Obwonl die Hauterscheinungen nunmehr für den Angeklagten rätselhafte Züge aufwiesen und er sich zudem allgemein nicht wonl fühlte, trat er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder an und suchte erst mittags die Hautklinik auf, weil die Entwicklung der Hauterscheinungen ihm "eine ärztliche Frage aufgab!" (25 UA).
Diese ärztliche Frage hatten ihm die Hauterschei-
nungen aber bereits am frühen Morgen des 5. Dezember
1958 aufgegeben; denn sie boten zu dieser Zeit kein weniger auffälliges Bild als zur Nittagsstunde.
Das Landgericht führt in eingehenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum aus, daß der Angeklagte als Facharzt für innere Medizin, der sich vor Antritt seiner Indienreise mit der Notwendigkeit einer Pockenimpfung befaßt und es verstanden hatte, diese zu umgehen, und der jetzt aus Indien zurückkam, dem Land mit dem stärksten Pockenbefall der Erde, sich bei dem Erscheinungs=- bild seiner Krankheit am 5s Dezember morgens vor Dienst antritt hätte sagen können und müssen, daß das ihm unbekennte Krankheitsbild mit unbekannten Hauterscheinungen möglicherweise eine Pockenerkrankung sein könne.
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Darum durfte der Angeklagte keinesfalls au Morgen des 5. Dezember 1958 ohne weiteres seinen Dienst wie» der antreten, Er war vielmehr verpflichtet, vor bLienst=- antritt gewissenhaft zu prüfen, ob er an einer Krankheit leide, die auf andere übertragen werden konntes Da er das nicht tat, ‚handelte er pflichtwidrig.
Wer an einer ensteckenden Krankheit leidet und nicht jeden unnötigen Kontakt mit anderen Menschen meidet, muß pflichtmäßig die Vorstellung haben, daß dadurch Leben und Gesundheit der Menschen, mit denen er in Berührung kommt, geschädigt werden können. Jedermann ist aber verpflichtet, sein Handeln so einzurichten, daß es nicht ursächlich wird für schädigende Ereignisse, deren Eintritt im Kreise des menschlichen Vorstellungsvermögens liegt (RGSt 19, 51, 55 Pf). Zwar enthält nicht jede gefährliche Handlung als solche allein um ihrer Gefährlichkeit willen bereits eine Pflichtwidrigkeit; hinzu kommen muß, daß die Vornahme der Handlung im gegebenen Fall eine Nichterfüllung desjenigen Maßes von Aufmerksamkeit und von Rücksicht auf das allgemeine Wohl in sich schließt, wie sie von
dem Handelnden billigerweise verlangt werden kann (RGSI 30, 25, 27; 57, 172, 173). Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt, als er in Kenntnis der Tatsache seiner Erkrankung mit einem unklaren Krankheitsbild seinen Dienst in der Klinik wieder antrat und sich nicht von ansteckungsgefährdeten Personen fernhielt; Abgesehen davon hai der Angeklagte auch darum. pflichtwidrig gehandelt, weil er gerade an seinen Arbeitsplatz Mitarbeiter ge- 'fährdet hat. Aus einer gemeinsamen Arbeit als persönlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt eine Pflicht zu besonderer Rücksichtnanme auf äie Mitarbeiter, die sogenannte arbeitskameraäschaftliche Garantiestellung (BGE Urt. vom 5. Anril 1960 - 1 StR 94/60; Nagler in LK 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. BI3 a, S. 37): Liese Verpflichtung des Angeklagten als eines an einer Klinik tätigen Arztes gegenüber seinen Mitarbeitern war naturgemäß größer, als es seine Verpflichtung gewesen wäre, wenn er nur als an Pocken erkrankter Patient eine Klinik zur Behanälung aufgesucht hätte. Auch diese über äie allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinausgehende Pflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er seinen Dienst aufnahm und nicht jeden Kontakt mit seinen Mitarbeitern mied. Soweit
es sich bei den angesteckten Personen um Patienten der Klinik handelte, folgt eine Pflichtwiärigkeit des Angeklagten schon aus dem Arzi- Patientverhältnis.
Dazu kommt schließlich die sich aus. § 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGB1 I 1433) - jetzt § 1 der Bundesärzteoränung vom 2. Oktober 1961 (BGBl I 1857) - für ihn als Arzt ergebende besondere Berufspflicht. Wer "zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes berufen" ist
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($ * der Reichsärzteordnung; § 1 der Bundesärzteordnung: "Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes"), hat sich in besonderem Maße jeder dieser Aufgabe zuwiderlaufenden Handlung zu enthalten.
b) Auch sonst hat das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt,
Wenn es ausführt, der Angeklagte habe am Morgen des 5. Dezember 1958 an Pocken denken können, so meint es damit zugleich, er habe auch an Pocken denken müssen . (vgl: insbesondere UA 25, 26, 27, 29 oben).
Vor allem hat das Zandgericht die Anforderungen an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten unter Berücksichtigung der äußeren Umstände des Falles nicht überspannt. Was die Revisionsbegründung unter III 3 hierzu über die persönliche Verfassung des Angeklagten am Morgen des 5. Dezember 1958 vorbringt, findet in dem angefochtenen Urteil keine Grunäilage. Ganz abgesehen davon kann auch nicht allein auf den Morgen des 5. Dezember 1958 abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Bewußtseinslage des Angeklagten, wie sie sich seit dem Auftreten der Pusteln an 4. Dezenber 1958 entwickelt hatte, nachdem er bereits eine Reihe von Tagen vorher erkrankt gewesen war. Er hatte also genügend Zeit gehabt, sion mit seinem Zustand zu befassen. |
c) Entgegen der Meinung des Generalbundesamvalts begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klinikseelsorgers Graß, der sich freiwillig in die Quarantäne begao, um
die Erkrankten zu betreuen, keinen rechtlichen Bedenken. Zvar findet § 226 a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzungen Anwendung (BGHSt 6, 234; BGH MDR 1959, 856). Diese Bestimmung kann hier jedoch nicht zum Zuge kommen. Soweit sich Ärzte und Angehörige des Krankenpflegepersonals, die den Angeklagten oder die von ihr unmittelbar oder mittelbar Angesteckten betreuten, an Pocken infizierten, mag es zutreffen, daß bei ihnen _ die Anwendung des § 226 a StGB schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil sie mit der Betreuung an Pocken Erkrankter einer Rechtspflicht genügten und es deshalb nicht angeht, ihr Verhalten als freiwillige rechtserhebliche Einwilligung in eine etwaige Anstekkung zu deuten. Daraus folgt aber nocn nicht, daß der Entschluß des Seelsorgers, sich in die Quarantäne zu begeben und die Erkrankten seelsorgerisch zu betreuen, und seine Ausführung, die auch zur Erkrankung Ges Seclsorgers an Pocken führte, schon darum als Einwilligung im Sinne des § 226 a StGB gedeutet werden dürften,
weil er zwar aus seelsorgerischer Verantwortung, aber doch, wie es das luandgerichtliche Urteil ausdrückt, "freiwillig" handelte. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob nicht ein Gebot des Gewissens, dem der Seelsorger folgte,. einem Rechtsgebot, dem Ärzte und Pflegepersonal gehorchten, gleichgeachtet werden müßte. Jedenfalls kann als Einwilligung im Sinne des
§ 226 a StGB immer nur ein Verhalten in Betracht kommen, durch das der Träger eines Rechtsguts unmißverständlich kundtut, er wolle das Rechtsgut, im Falle des § 226 a StGB also die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, der Einwirkung eines bestimmten anderen preisgeben und insoweit auf Strafschutz verzichten (vgl. BGHSt 4, &&, 90). Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf ein bevorstehendes in der Zukunft liegendes Verhalten
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eines andern beziehen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn auch in anderem Zusamnenhang (Genehmigung verbotener Devisengeschäfte), anerkannt (BGHSt 7, 294, 295). Deshalb könnte allenfalls in Betracht kommen, im Verhalten des Seelsorgers eine Einwilligung zu künftigen Handlungen oder Unterlassungen derjenigen Kranken zu finden, zu denen er sich in die Quarantäne begab. Es geht aber nicht an, diese "Binwilligung" auch auf das fahrlässige Verhalten des Angeklagten zu bezichen, das längst abgeschlossen vorlag, als der Seelsorger die Quarantänestation aufsuchte. | | nn
d) Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle der bei ihm beschäftigten Putzfrau :Kuntzi.
Hier hatte der Angeklagte äurch das Abstellen seines Reisegepäcks und das Ablegen seiner auf der Reise getragenen Wäsche eine Gefahrenlage geschaffen, die zu einer Gefährdung der Frau führen mußte, Auf Grund des mit ihr bestehenden Arbeitsvertrages und auf Grund der durch ihn geschaffenen Gefahrenlage war er darum verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Putzfrau seine Wohnung nicht betrat, solange diese nicht desinfiziert wer. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, das zur Abwendung der für Frau Ku bestehenden Gefanr Erforderliche zu tun und sich somit, wie das Landgericht zutreffend annimmt, der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht. |
Das Landgericht hat diesen Fall ohne Rechtsirrtum als gegenüber den übrigen Fällen selbständige Handlung angesehen.
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Die kevision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Dr.Geier Seibert Willms Mai Sanders