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BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 1 StR 94/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 _StR_94/60 2253 072

In Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1. den Heizungsbauunternehmer Friedrich 2 — "aus STD, dort geboren am 9. ED F 2. den Heizungsmonteur Fritz 2 aus SED»

dort geboren an PD, NED s

3. den Heizungsmonteur Peter F EEE aus HAM, geboren an ©. EEE ED in DEE,

wegen fahrlässiger Brandstiftung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms.

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Fritz ZW wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 25. November 1959, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache in diesem Umfange zu neuer -Terhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten Friedrich Zi» und FB werden verworfen; diese Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am Abend des 20. April 1959 brach im Dach des im 16. Jahrhundert erbauten Rathauses der Stadt Schiii> ein Brand aus, der den Dachstuhl vernichtete und auch im oberen Stockwerk des Gebäudes Schaden verursachte. Das Schadenfeuer hatte seinen Ursprung in einem Glimmbrand, der bei Schweißarbeiten in unmittelbarer Nähe eines Deckendurchbruchs mit freiliegenden Holzteilen entstanden war. Die Schweißarbeiten wurden durch den Angeklagten Fi im Zuge von Installationen ausgeführt, die der Heizungsbauunternehmer Friedrich ZW durch Vertrag mit der Stadt SchilB übernommen hatte. FEED war Friedrich ZU zusammen mit einem Lehrling von einem anderen Unternehmer für diese Arbeiten zur Verfügung gestellt worden. Neben dem Angeklagten FEB war bis zum Morgen des 20. April 1959 auch der Angeklagte Fritz ze, ein Neffe Friedrich ZW, an den Arbeiten beteiligt. Dieser war im Geschäft seines Onkels als Gehilfe beschäftigt und erhielt von diesem den Auftrag, FD von Fall zu Fall seine Arbeiten anzuweisen. Bei den Schweißarbeiten, die den Brand auslösten, war er nicht mehr an der Baustelle anwesend, weil er von Friedrich ZB an eine andere Arbeitsstelle geschickt worden war.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und zwar Friedrich und Fritz ZB zu einer Gefängnisstrafe von je vier Monaten, YD zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Diese Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen das Urteil haben alle drei Angeklagten Revision eingelegt.

I. Die Revision des Angeklagten Friedrich Ze; die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die featgestellten Tatsachen tragen die Folgerung des Landgerichts, daß dieser Angeklagte als Unternehmer und Vertragspartner der Stadt SchiMB verpflichtet var, die Ausführung der Schweißarbeiten durch den Mitangeklagten FEED zu beaufsichtigen und Zu überwachen, daß er ferner die ihm obliegende Aufsichtspflicht verletzt und dadurch fahrlässig eine Ursache für den Ausbruch des Brandes gesetzt hat. Mit ihrem Vorbringen im einzelnen verkennt die Revision, daß sich der Angeklagte zu besonderer Vorsicht verpflichtet und sich außerdem an Ort und Stelle davon überzeugt hatte, wie gefährlich die Schweißarbeiten in der Nähe der Durchbruchstelle waren. Das Landgericht hebt zutreffend hervor, daß der Angeklagte sich nicht auf das ordnungsgemäße Arbeiten eines 19jährigen Gesellen verlassen durfte, den er bis

dahin noch nicht beschäftigt hatte, und daß er auch des-

halb leichtfertig handelte, weil er diesen Gesellen allein mit einem Lehrling und ohne bestimmte Anweisungen für Sicherungsvorkebrungen gerade an einen Tage arbeiten lioß, an dem die gefährlichste Schweißarbeit zu bewerkstelligen war.

II. Auch die Revision des Angeklagten FEB kann nicht durchgreifen.

Vergeblich greift die Revision mit der Sachrüge

die Feststellung des Landgerichts an, daß das Schadenfouer

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auf einen bei den Schweißarbeiten an der Durchbruchstelle entstandenen Glimmbrand zurückzuführen sei.

Das Landgericht konnte auf Grund der festgestellten Tatsachen diesen Schluß ziehen. Die Schlußfolgerung brauchte nicht, wie die Revision anscheinend meint, zwingend im Sinne der reinen Logik zu sein. Daß das Landgericht eine Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB (fremdes Gebäude) und nicht im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB (zur Tatzeit dem Aufenthalt von Menschen dienende Räumlichkeit) angenommen hat, kann den Angeklagten nicht beschweren. Für den von der Revision geäußerten Verdacht, die Strafkammer könne gleichwohl von dem Grundtatbestand des § 306 Nr. 3 StGB ausgegangen sein, fehlt es an jedem Anhalt.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Frage der Fahrlässigkeit nach subjektiven Gesichtspunkten zu prüfen war und daß die Anforderungen an das Maß der Sorgfalt des Angeklagten sich danach zu bestimmen hatten, was gerade von diesem Angeklagten in der gegebenen Lage gefordert werden konnte. Das Urteil läßt jedoch erkennen, daß die Strafkammer diese Grundsätze beachtet hat. Sie hat ersichtlich sowohl die dem Angeklagten bekannten und unbekannten Tatumstände wie seinen Intelligenzgrad und seine Erkenntnisfähigkeit berücksichtigt. Die Revision wendet sich deshalb im Ergebnis nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, da sie keine Verstöße gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze und keine Widersprüche erkennen lassen.

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe, die die Revision gegen die Strafzumessung, insbesondere gegen die Nichtanwendung des § 105 JGG, richtet.

III. Dagegen muß die Revision des angeklagten Fritz ZU mit der Sachrüge Erfolg haben,

l. Seine Verfahrensrüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil einer der Schöffen infolge seiner Weitsichtigkeit nicht imstande gewesen sei, während der Erstattung des Sachverständigengutachtens die dort erwähnten Einzelheiten auf den von der Baustelle angefertigten Lichtbildern zu erkennen, ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß der Schöffe die Bilder während der Verhandlung | ( selbst nicht genau erkennen konnte. Er ist jedoch, wie soine zum Vorbringen der Revision abgegebene Äußerung ergibt, den Ausführungen des Sachverständigen als Fachmann mit besonderem Verständnis gefolgt und hat die Lichtbilder bei der Beratung nochmals mit Brille sorgfältig betrachtet.

Das genügt. Die Fotografien waren nicht Gegenstand eines selbständigen Augenscheinsbeweises, sondern dienten nur als Hilfsmittel zur Erläuterung der Darlegungen des Sachverständigen.

‚2. Zur Sachrüge ist folgendes zu sagen: ” » ( Die Verurteilung des Angeklagten beruht entscheidend darauf, daß das Landgericht ihn kraft Auftrags als verpflichtet angesehen hat, die Rinhaltung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, Diess Annahme des Landgerichts gründet sich jedoch nicht auf einwandfreie Feststellungen.

Das Urteil sagt hierzu zunächst -offenbar im Anschluß an die Einlassung des Angeklagten Friedrich 7 -;

I

dieser habe FED dem Angeklagten Fritz ZEEEWB unterstellt, der, wie Friedrich ZUM sich ausdrückte, "die Bauleitung" bei den Monteurarbeiten der Firma ZB im alten Rathaus hatte, den Plan der auszuführenden Arbeiten bei sich führte und auch jeweils von Fall zu Fall dem Angeklagten TeiiED Seine Arbeiten anwies. Es gibt später die Einlassung des Angeklagten Fritz ZEMEB wieder, der

sich gegenüber Te nicht als Aufsichtsperson verpflichtet gefühlt haben will und angibt, seine Aufgabe habe nur darin bestanden, die anfallenden Arbeiten aufeinander abzustimmen. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Einlassung sagt das Landgericht, daß Fritz zn dem Monteur FEB nicht nur allgemeine Anordnungen gegeben, sondern jeweils von Fall zu Fall ganz bestimmte Arbeiten zugeteilt habe. Da FEB auch nur nach diesen Weisungen gearbeitet habe, so habe - folgert die Strafkammer - für Fritz ZUM auch die Verpflichtung bestanden, FREE vei der ordnungsgemäßen Ausführung der AI- beiten zu überwachen und zu beaufsichtigen.

Hiernach ist es nicht auszuschließen, daß dem, was die Strafkammer als Unterstellung FB unter Fritz ZEREEB unü was Friedrich ZUBE als Übertragung der Bauleitung bezeichnet hat, nach der Vorstellung der Strafkammer möglichexweise nur ein Auftrag Friedrich 2» an seinen Neffen zu Grunde lag, die im alten Rathaus anfallenden Arbeiten unter sich und FB aufzuteilen und TEE jeweils die von diesem auszuführenden Arbeiten zuzuweisen, Auf dieser tatsächlichen Grundlage hätte das Landgericht jedoch -— auch im Zusammenhang mit seinen weiteren Feststellungen über den Ablauf der Arbeiter bis zum

Tattage - nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten Fritz ZB gelangen dürfen.

Zunächst vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, daß die Anweisung Friedrich Zub an Fritz ZD, FEB jeweils bestinnte Arbeiten zuzuweisen, ohne weiteres den Auftrag eingeschlossen habe, auch die Einhaltung der Unfallverhütüngsvorschriften öurch FEED zu überwachen. Ein solcher rechtlicher Schluß verkennt, daß Friedrich ZW in der Gestaltung des Auftrags, den er seinem Neffen erteilte, völlig frei war. Selbstverständlich konnte er Fritz ZB gleichsam als seinen Substituten in der technischen Ausführung der Arbeiten entsenden mit all den Rechten und Pflichten, die ihm persönlich als Unternehmer und Vertragspartner der Stadt Sch trafen (vgl. § 151 GewO). Er konnte sich aber auch darauf beschränken, ihm die Bauleitung allein in dem Sinne zu übertragen, daß Fritz ZB als der ältere Gehilfe über die Verteilung der Arbeiten im einzelnen zu bestimmen hatte, ohne sich jedoch um die Beachtung von Schutzmaßnahmen durch den anderen Gehilfen über das Maß hinaus kümmern zu müssen, das ihm auch ohne einen solchen Auftrag kraft seiner arbeitskameradschaftlichen Garantenstellung oblag (vgl. L2 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. 3 a, S. 37). Lautete sein Auftrag der Sache nach nur dahin, daß Fritz zu» dem FEED die Arbeiten im einzelnen zuzuweisen habe,

so konnte damit noch keine besondere rechtsgeschäftliche

Verpflichtung zur Aufsichtsführung begründet werden.

Geht man hiervon aus, so kann keiner der Umstände, in denen das Landgericht eine Fahrlässigkeit des Ange-

klagten gefunden hat, den Schuldspruch rechtfertigen. Dem Angeklagten Fritz ZEEB kann dann weder ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er Fischer am Morgen des 20. April 1959 ohme jede Beaufsichtigung an dio Arbeit gehen ließ, noch daraus, daß er seinen Onkel nicht auf die bevorstehende gefährliche Arbeit und die Notwendigkeit ihrer Beaufsichtigung hinwies, noch schließlich daraus, daß er FREE nur den allgemeinen Rat gab, aufzupassen, statt ihm ins einzelne gehende Ratschläge für die anuzuwendenden Sicherungsmaßnahmen zu erteilen.

Der erste dieser Vorwürfe könnte gegen den Angeklagten überhaupt nur dann erhoben werden, wenn ein Auftrag zur Aufsichtsführung erteilt und dieser Auftrag trotz der Weisung Friedrich ZEEEEP an seinen Neffen, am 20. April 1959 an einer anderen Arbeitsstelle tätig zu werden, auch für diesen Tag etwa in dem Sinne aufrecht erhalten worden wäre, daß Fritz ZB wenigstens von Zeit zu Zeit auf der Baustelle im alten Rathaus nach dem Rechten sehen sollte. Die beiden anderen Vorwürfe könnten ohne einen besonderen Auftrag zur Beaufsichtigung der Arbeiten Fb allenfalls dann begründet sein, wenn sich FEB bei den bisherigen Arbeiten, insbesondere bei der Anwendung notwendiger Schutzvorkehrungen unzuverlässig gezeigt und Fritz ZU dies bemerkt hätte. In dieser Hinsicht enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß bei einer früheren Schweißarbeit Fe der auf dem Dachboden ausgebreitete Binskies von dem ihm beigegebenen Lehrling zur Abdeckung unter der zu schweißenden Stelle zusammengescharrt und

untergebreitet wurde, dafür, deß FEED bis dahin keinen Anlaß gegeben hatte, seine Zuverlässigkeit zu bezweifeln. |

3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden folgende Hinweise gegeben:

Das Landgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, welchen sachlichen Inhat': der Auftrag Friedrich ZUEEEEB an seinen Neffen hatte und ob der Auftrag von diesem zutreffend aufgefaßt worden ist. Es wird dabei nicht nur zu berücksichtigen haben, wie die Weisungen Friedrich ZW an seinen Neffen im gegebenen Falle lautoten, sondern auch aufklären müssen, wie sich die Tätigkeit des Angeklagten im Geschäft seines Onkels früher gestaltetzhatte. Sollte es sich etwa so verhalten, daß Fritz ZEEB schon in der vorausgehenden Zeit wiederholt als Vertreter seines Onkels die örtliche Bauleitung in dem umfassenden Sinne geführt hätte, daß ihm nicht nur die Verteilung, sondern auch die Aufsicht über die Arbeiten oblag, so würde dies dafür sprechen, daß er auch im gegebenen Falle zur Beaufsichtigung verpflichtet war.

Kommt das Landgericht zu diesem Ergebnis, so wird e9 weiterhin von Bedeutung sein können, welchen Grad an Selbständigkeit und damit auch an Verantwortung Fritz SEE im Betrieb seines Onkels gewonnen hatte. Es ist ein Unterschied, ob er mehr oder weniger nur als ein Goselle neben anderen Gesellen behandelt wurde oder ob er eine bevorzugte Vertrauensstellung einnahm, die soweit gegangen sein könnte, daß er sich mit seinem Onkel

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wie ein Mitinhaber des Geschäfts in die Verantwortung teilte. Wäre dies der Fall gewesen, so könnte es schon naheliegen, daß dem Übergang Fritz ZB an eine andere Arbeitsstelle nicht eine befehlende Weisung des Meisters, sondern eine einverständliche Disposition zu Grunde gelegen hätte, für die dann allerdings auch Fritz ZB mitverantwortlich wäre. Bestand umgekehrt ein striktes Abhängigkeitsverhältnis, so könnte es dem Angeklagten Fritz ZUMB nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, daß er seinen Onkel nicht auf die Gefährlichkeit der am 20. April 1959 auszuführenden Arbeiten hinwies, wenn er nämlich - wie es sich nach den bisherigen Feststellungen zu verhalten scheint - davon ausgehen durfte, daß seinem Onkel die gegebene Gefährlichkeit durchaus bekannt sei.

Am ehesten würde unter der Voraussetzung einer bis zum Verlassen der Arbeitsstelle im Rathaus am Morgen des 20. April 1959 bestehenden Aufsichtspflicht kraft Auftrags ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen des Angeklagten darin zu sehen sein, daß er dem Angeklagten FED keine bestimmten Sicherheitsvorkehrungen anempfahl. Insoweit könnte es allerdings wieder von we- ‚sentlicher Bedeutung sein, ob an der Arbeitsstelle Materialien zur Abdeckung und Sicherung gefährdeter Stellen des Bauwerks zur Verfügung standen oder vollständig fehlten. Standen solche Materialien an Ort und Stelle bereit, so könnte u.U, die Mahnung, gut aufzupassen, zur Erfüllung einer Aufsichtspflicht bereits genügt haben.

Sollte das Landgericht erneut zur Verurteilung des Angeklagten gelangen, so wird es bei der Strafzumessung

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auch zu berücksichtigen haben, ob dem Angeklagten Fritz ZUED Ger Dvesondere Hinweis im Leistungsverzeichnis (Bereitstellung eines Feuerwehrmanns durch die Stadt SCHE) yekannt war. Dem Senat ist aufgefallen,

daß das Landgericht bei dem Angeklagten Friedrich Ze nicht ausdrücklich erschwerend berücksichtigt hat, daß er von dieser naheliegenden Möglichkeit, den bei den Schweißarbeiten auftretenden Gefahren zu begegnen, keinen Gebrauch machte und es offenbar auch nicht für nötig-hielt, seinem Personal einen entsprechenden Hinweis zu geben.

Dr. Geier Werner Seibert

willns Fischer