Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226a#abs-1 (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/226a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 226 § 227