Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 11.03.1960 – 4 StR 588/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
&mtliche Sammlung: ja‘ StGB § 263 Des Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der Krimiralpolizei und dem Armittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht, deshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden.
fe 2160 028
Nachschlagewerk: ja ZulII3Dd
&mtliche Sammlung: ja‘
StGB § 263
Des Betrugs kann sich schuldig machen, wer den Beamten der Krimiralpolizei und dem Armittlungsrichter unwahre Tatsachen als vermeintliche Straftat in der Absicht vortäuscht, deshalb in Untersuchungshaft genommen zu werden.
BGH, Urt. v. 11. März 1960 - 4 StR 588/59 16 »ochum
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter'Willi F „ ohne festen Wohnsitz, geboren an B: EEE in VOEB; z:2t. in Untersuchungs-
haft,
. wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Februar 1960 in der Sitzung vom 11. März 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Lr. Sauer
Bundesrichter Martin Bundesrichter Tr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende “ichter, Bundesanwalt in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. Septenber 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls und wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Kechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung von anderen Anklasepunkten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines (raftTlahrzeugs und Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Kevision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen kechts,
I. Die Prozeßrügen.
l. Mit der Aufklärungsrüge (} 244 Abs. 2 StPO) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 2. Februar 1959 mit Hilfe von Schlüsseln, die er besaß, die Tür eines auf einer Straße in HB versyerrt abgestellten Personenkraftwagens geöffnet und aus dem Wagen eine Stablampe entwendet habe. Der Angeklagte hat dies vor dem Landgericht bestritten und behauptet, er habe sich der Polizei in Do@EB deswegen gestellt und des Diebstalils einer Aktentasche aus einem Kraftwagen in HB deswegen - unwahrer Weise — bezichtigt, um in Haft genommen zu werden und so Obdach zu erhalten; die Wegnahme einer Stablampe habe er erst zugegeben, nachden der ihn vernehmende Polizeibeamte ScB üurch eine fernnündliche Rücksprache mit der Polizei in How erfatren habe, daß zwar tatsächlich aus einen ÄXraftwagen ein Gegenstand, aber nicht eine Aktentasche, sondern eine Stablampe entwendet worden sei. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten entscheidend auf die Zeugenaussage des Polizeibeanten Zu segriniet. Lieser hat bekundet, bei der Vernehmung sei nach seiner £rinnerung
von Anfang an von einer Taschenlampe die kede gewesen; es sei allerdings nicht auszuschließen, daß er zur Bestätigung anschließend bei der Polizei in HB angerufen habe.
Lie kevision beanstandet, daß das Landgericht nicht von Ants wegen auch den Kriminalbeanten Lmu> ir Heil» als Zeugen vernonmen hat. Dieser hätte bestätigen können, daß Bel auf Grund der ängaben des Angeklagten sich fernnündlich erkundigt habe, ob tatsächlich eine Aktentasche aus einem Araftwagen entwendet worden sei, und erst durch das terngespräch erfahren habe, daß in Wirklichkeit eine Stablanpe entwendet worden sei.
Die Revisionsrüge dringt durch. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, daß Bob sich seiner Sache offenber nicht ganz sicher war, daß er vielmehr angab, "nach seiner Erinnerung" sei von Anfang an von dem Diebstahl einer Stablampe die fede gewesen, und daß er auch ein Ferngespräch nit dem Polizeibeamten Lump in HB richt in Abrede stellte. Die Darstellung, die der angeklagte in der Hauptverhandlung gab, konnte das wandgericht unse weniger als von vornherein unglaubhart beiscite lassen, als es den Angeklagten im selben Urteil auch deswegen verurteilt hat, weil dieser bei anderer Gelegenheit durch eine unwahre Selbstbezichtigung vor® der Polizei und dem &rmittlungsrichter seine Inhzafinahme herbeiführen wollte,
Darauf, daß das Landgericht den Polizeibeanten LB-GEB richt als Zeugen vernommen hat, kann sonit das Urteil beruhen. Dieses muß daher insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist:
2. Mit der Rüge, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen Be zegen § 60 Abs. 3, 236 Abs. 2 StPO verstoßen, greift die kevision das Urteil insoweit an, als
der Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt wurde.
Nach den Feststellungen versuchte der Angeklagte in den ersten Morgenstunden des 2. Februar 1959, die Tür eines auf einer Straße in Bo@B verschlossen stehenden Kraftwagens in der Absicht zu öffnen, nit dem Wagen wegzufahren. Der Zeuge BED war bei diesen Handlungen des Angeklagten anwesend.
§ 238 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt worden. In der Sitzungsniederschrift ist nicht vernerkt und auch die Revision bringst nicht vor, daß die Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen BB zu vereidigen, von einem bei der Verhandlung Beteiligten als unzulässig beanstandet worden wäre.
Daß ein Zeuge unter Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei, kann aber mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts die Vereidigung angeordnet hat unä seine Anordnung nicht nach § 238 Abs. 2 StP9 beanstandet worden ist (BGH - bei Lallinger - MDR 1958, 14; vgl. auch BGHSt 3, 368).
Darüber, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die tatsächlichen zrwägungen, aus denen er den Yeilnahmeverdacht abgelehnt hat, kann das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob bei der Ablehnung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 4, 255). Bei dieser Prüfung kann es nur die Tatsachen berücksichtigen, die bei Anbringung der Revisionsamträge bezeichnet worden sind (§ 352 Abs. 1 StPO).
Neben dem Umstand, daß der Zeuge Bl vereidigt worden ist, ist zur Jechtfertigung der Kevision nur vorgetragen
worden, aus den Feststellungen des Landgerichts ergebe sich, daß der Zeuge BB der seteiligung an der dem Angeklagten zur Last liegenden versuchten unbefugten Ingebrauchnahme einss Kraftfahrzeugs verdächtig sei.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte dem Zeugen BB in der Tatnacht in einer Wirtschaft, in der sich beide zufällig getroffen hatten, beim Biertrinken erzählt, er wolle sich nachher ein Auto für eine Spritztour beschaffen. Nachdem beide getrennt von einander die wirtschaft gegen 1 Uhr verlassen hatten, trafen sie sich auf der Straße wieder und gingen dann miteinander weiter. Als der Angeklagte schließlich einen Kraftwagen zu öffnen versuchte, redete ihm der Zeuge BB zu, von diesem Treiben abzulassen. Hierüber gerieten sie in einen Wortwechsel, bis eine Polizeistreife herankam.
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Nach diesen Feststellungen kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Landgericht den Verdacht der Teilnahme des Zeugen bDWn verneint hat.
II. Die Sachrüge.
l. Die Revision beanstandet, daß das Landgericht bei der Strafzumessung nicht geprüft habe, ob eine Strafmilderung nach } 51 Abs. 2 StGB Platz zu greifen habe, weil der medizinische Sachverständige den Angeklagten als haltlosen Psychopathen geschildert habe. Aus den Feststellungen ergibt sich aber, daß das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte zwar charakterlich abartig entwickelt, aber "voll zurechnungsfähig" ist. Das Landgericht hat damit rechtsfehlerfrei dargelegt, daß nach seiner Überzeugung die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht allgemein nach 5 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert ist.
Jedoch hat das Landgericht im Fall 1) der Urteilsgründe, in dem es den Angeklagten wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt hat, auf turund der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Bu» angenommen, daß bei dem Angeklagten "eine gewisse ängetrunkenheit" vorlag, ohne sich über deren Auswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, namentlich auf sein Hemmungsvermögen, zu äußern. Da das Landgericht sich nicht darüber ausgesprochen hat, wie sich der Alkoholgenuß bei dem "charakterlich abartig entwickelten" Angeklagten, der überdies Kopfverletzungen erlitten hat, auswirken konnte, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das jandgericht im Fall 1) der Urteilsgründe insbesondere die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner &Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln (§ 51 Abs. 2 StüB) rechtsirrig außer Betracht gelassen hat.
Auf die Sachrüge muß daher das Urteil, soweit der Angeklagte wegen versuchter unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoven werden.
2. Weiter meint die Revision, das Landgericht habe gegen den wrundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, verstoßen, weil es einerseits die Einlassung des Angeklagten als unglaubwürdig angesehen, in den Punkten der Freisprechung aber seinen Angaben wlauben- geschenkt habe. TLer Tatrichter ist aber rechtlich nicht gehindert, das Vorbringen eines Angeklagten teilweise als wahr, teilweise als unrichtig anzusehen. Einander widersprechende Feststellungen liegen nicht vor.
3. Dagegen muß ein anderer, von der Revision nicht geltend gemachter Gesichtspunkt zur Aufhebung des Urteils führen, soweit
der Angeklagte wegen Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden ist.
a) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe der Xrimindpolizei und dem Ermittlungsrichter unwahrerweise vorgetäuscht, nehrfach fremde, auf Straßen versperrt abgestellte rahrzeuge unbefugt geöffnet zu haben, um darin zu übernachten. Darüber, welchen strafrechtlich erheblichen Tatbestand das unbefugte Öffnen eines Kraftwagens in der Absicht, darin zu übernachten, erfüllen soll, hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Der Tathestand der Sachbeschädizung (3 303 StüB) scheidet offensichtlich aus; im Urteil ist ausdrücklich angeführt, der Angeklagte habe behauptet, die Kraftfahrzeuge mittels Nachschlüssels, also nicht unter Bcschädigung irgendeines Teiles der Fahrzeuge, geöffnet zu haben. Das Landgericht behandelt seine Einlassung insoweit als glaubhaft. Auch Hausfriedensbruch (} 123 StGB) kommt nicht in Betracht; ein auf einer Straße abgestellter privateigener Personenkraftwagen - an Fahrzeuge wie Wohnanhänger, weschäftskreftwagen oder Kraftwagen des Öffentlichen Verkehrs kann bei dem angel jeglicher Anhaltspunkte nicht gedacht werden - gehört nicht zu den Räumen, deren Frieden durch } 123 St&B geschützt wird. Daß auch der Tatbestand des unbefugten Inge-® brauchnehmens eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b StGB) durch das unbefugte Nächtigen in einen parkenden Kraftwagen nicht erfüllt wird, hat der Senat bereits im Urteil vom 17. Oktober 1957 (BGHSt 11, 47, 49) entschieden (vgl. auch das Urteil des 2. Strafsenats des BGH von 27. November 1957, BGHSt 11, 44, 45). Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlaß» Auch sonst ist ein auf Bundesrecht oder dem insoweit maßgebenden necht des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Stadt Dortmund beruhender Straftatbestand, der durch das Öffnen eines auf einer Straße parkenden Kraftwagens in Übernachtungsabsicht und durch das Übernachten darin verwirklicht sein
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könnte, nicht gegeben, Das angefochtene Urteil kann daher insoweit keinen Bestanä haben.
b) Zur sofortigen Freisprechung des Angeklagten ist der Senat nicht in der Lage, weil sich der Angeklagte durch das Vortäuschen der von ihm angeblich begangenen Handlungen des versuchten Betruges schuldig gemacht haben kann. Das Landgericht hat als erwiesen erachtet, daß der Angeklagte das Öffnen von Kraftwagen in Übernachtungsabsicht den. Beamten der
unwahrerweise “Kriminalpolizei und dem srmittlungsrichter/vorgetäuscht habe, diesen Personen also falsche Tatsachen vorgespiegelt und in ihnen dadurch einen Irrtum entweder erregt oder zu erregen versucht habe. Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteil muß der Senat davon ausgehen, daß der Angeklagte dies deshalb getan hat, um in Haft genommen zu werden und sich auf diese Weise Obdach zu verschaffen. Sollte der Angeklagte dabei nicht in der Lage gewesen sein, die durch die erstrebte Unterkunft und wohl auch Verpflegung der Landeskasse entstehenden Kosten alsbald und in voller Höhe zu erstatten, so wäre bei Gelingen seines Vorhabens das Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen geschädigt worden. Sofern der Angeklagte sich unentgeltlich Unterkunft und gegebenenfalls auch Verpflegung verschaffen wollte, hatte er dabei auch die Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Das Bindeglied zwischen dem von dem Angeklagten erregten Irrtum und der Vermögensbeschädigung war nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten die Festnahme durch die von ihm getäuschten Beamten und die Haftanordnung durch den ebenfalls irregeführten Richter, Der Vermögensbeschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen entsprach auf der wegenseite unmittelbar der von dem Angeklagten erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteils
Die Festnahme und vor allem der Haftbefehl können als Vermögensverfügung angesehen werden, die als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zum Tatbestand des § 263 StGB gehört. Von dem Begriff der Vernögensverfügung im Sinn des § 263 StGB werden nicht nur die Verfügungen des bürgerlichen Rechts er-Taßt. Als -— schädigende — Vermögensverfügung ist beim Tatbestand des Betrugs vielmehr jedes Handeln, Lulden oder Unterlassen des Getäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlihen Sinne bei dem Getäuschten sclbst oder einer dritten Person herbeiführt. Das wird in der sechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt (RGSt 59, 104; RG Jw 1926, 586; IK 8. »ufl. § 263 Bem. 4; Schönke/Schröder 9. Aufl. § 263 Bem. VI 1; Schwarz StGB 22.Aufl § 265 Bem. 4 A; Dreher/Maaßen 3. Aufl. § 26% Ben. 5 b; Maurach BT 2, Aufl. % 38 Bem. II B 3 a; Mezger Strafrecht BT 5. Aufl. 3 57 Bem. IV). Derjenige, der die Vermögensverfügung vornimnt, braucht sich dabei nicht bewußt zu sein, daß er auf sein Vermögen oder dasjenige eines Dritten einwirkt (vgl. RGSt 70, 225, 227). Auch hoheitliche Akte können als Vermögensverfügung in diesem Sinn in Betracht kommen. Larauf beruht z.B. der in der Rechtsprechung allgemein verwendete Begriff des Prozeßbetrugs, bei dem der getäuschte Richter die Vermögensverfügung in der Gestalt seines Urteils oder seiner sonstigen Entschei dung trifft. Die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 47; 151, bei der es sich um den Fall der Erteilung einer gewerblichen wenehmigung handelte, und RGSt 58, 215, die sich mit dem Fall einer Höchstpreisfestsetzung zu befassen hatte, gehen ebenfalls von diesem Gedanken aus; in diesen beiden Entscheidungen hat das reichsgericht den Tatbestand des Betrugs nur deswegen nicht angenommen, weil die urteilung der gewerblichen wenehmigung und die Höchstpreisfestsetzung nicht unmittelbar Gas Vermögen anderer beschädigten. Wird aber jemand in Untersuchungshaft genommen, so sind seine Unterbringung und Ver-
köstigung, die jedenfalls zunächst auf Kosten der Landeskasse erfolgen, die zwangsläufigen und unmittelbaren Folgen der Haftanorädnung.
Das bandgericht wird den Sachverhalt unter diesen rechtlichen besichtspunkten erneut zu prüfen haben.
4. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 1äßt
das angefochtene Urteil nicht erkennen.
Rotberg Sauer Jartin Flitner Börtzler