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BGH Entscheidung vom 08.05.1962 – 5 StR 168/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2162 001

ImNamen des Volkes

In der Strafsacha

gegen

den Maurer Heinz 1 EEE aus CAD «..:: CD dort geboren ar EB 13:5,

wegen Beamtennötigung

hat der 5.Strefsenat des 3undesgcrichtshofs in der Sitzung vom 8.Mai 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bund:esrichter Dr.3örker Bundesrichter Mayr

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bibliotheksinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 19.Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist hinrcichend verdächtig, am 11.August 1961 in Wolfenbüttel

le

versucht zu haben, den Polizeioberwachtmeister BEE zu töten, um eine andere Straftat, nämlich sein Fähren ohne Führerschein, zu verdecken und zugleich ihre Fortsetzung zu

ermöglichen;

durch dieselbe Handlung dem genannten Beamten, der zur Vollstreckung von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen war, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt Widerstand geleistet zu haben,

inden er den Polizeibeamten, der ihn hindern wollte, mit dem Kraftwagen wegzufahren, und seine Personalien festzustellen beabsichtigte, durch rücksichtsloses Weiterfahren in lebensgefährlicher Weise abschüttelte, um nicht wegen Fahrens ohne Führerschein bestraft zu

werden,

Verbrechen und Vergehen, strafbar nach den §§ 211, 43, 113, 43, 44, 73 StGB.

- Von Rechts wegen -

Die polizuilich. Amtshandlung, die der Angeklagte veriiteln wollte, hatt schon bıgonnen, als er sein Fahrzeug in Gang setzte und sich dus Polizcibeamten durch die bedrohliche Art scin.s Weiterfohrens entledigte. Die Feststellungen geben auch k.in.n Anhalt dafür, daß er durch sein Verhalten etwa zugleich <cins spätere Wiedsrholung der Amtshandlung verhindern wollt. Er hätte daher, wie die Revision mit Recht geltund macht, nicht wegen Bcamtennötigung nach § 114 StGB, sondern nur wegen Widerstands nach § 113 StGB verurtcilt werden dürfen (BGH NJIW 1953,672). Erst nach dem Erlaß dieser Entscheidung vom 20.Februar 1953 ist zwar der § 114 Abs.3 StGB mit der Strafdrohung für besonders schwere Fälle durch das Dritte Strufrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1953 (BGBl I 735) eingefügt worden. Dadurch hat sich aber nichts daran geändert, daß § 113 StGB als Sondervorschrift dem § 114 StGB vorgeht. Dicses Verhältnis beider Bestimmungen folgt aus ihren Tatbeständen und ist unabhängig von den Strafdrohungen, die ohnchin in § 114 StGB strenger sind als in § 113 StGB.

Das Urteil muß daher gemäß dem Antrage der Bundesanwaltschaft mit den Feststillungın aufgehoben werden,

Der Senat verweist die Sachu nicht an die Strafkamncr, sondern an das Schwurgericht zurück.

Wie das Landgericht fustst.11t, fuhr der Angeklagte, um den Polizeioburwachtmeister Bew abzuschütteln, mit zunehmender Geschwindigkeit zuf ein. enge Tordurchfahrt zu. Unmittelbar vor ihr zog er sluinen Kraftwagen scharf nach links. BEE scrict dadurch in Gefahr, zwischen der geöffneten Tür des Fahrzeugs und dur Wand des Torbogens cingequetscht zu werden, und konntc sich nur durch rechtzeitiges Beiscitespringen retten (UA S.4,6). Der Angeklagte "hat, wie die Fahrweise zeigt, in Kauf genommen, daß der Polizeibeamte mindestens verlitzt werden konnte" (UA 5.6). Mit dem Worte "mindestens" 1lä3t das Urteil offen, ob der

-A-

Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Dies tat er, wenn er die Möglichkeit eincs tödlichen Ausgangs erkannte, diesen jedoch billigund in Kauf nahn, d.h. sein Entweichen auf alle Fälle erzwingen wollte, Selbst wenn der Polizeibeamte dadurch ums Leben kommen sollte. Nach den Feststellungen des Urteils verfolgte er mit seiner Flucht den Zweck, eine Straftat, nämlich scin Fahren ohne Besitz eines Führerscheins, zu verdecken und zugleich die Fortsetzung dieses Vergehens gegen § 24 Abs.1 Nr.l StVG zu ermöglichen. Seine Einlassung, "er sei kopflas gewesen", läßt die Strafkammer nicht gelten (UA S.6).

Es besteht zogen ihn der Verdacht des versuchten Mordes (vgl. BGHSt 15,291). Dieser Verdacht hat nach dem festgestellten Sachverhalt einen sölchen Grad, daß er "hinreichend" im Sinne des § 203 StPO für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht nach den §§ 270, 355 StPO, § 80 GVG erscheint. \

Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Mayr